Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
(2)Absatz 2,Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046631