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Rechtssatz RS0127059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127059

Geschäftszahl

5Ob59/11d

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Rechtssatz

Ein Änderungsanspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, erster Halbsatz WEG kann nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden. Ebensowenig ist ein Zurückbehalten dieses akzessorischen Anspruchs nach Veräußerung des Wohnungseigentums, wie dies durch eine Abtretungskonstruktion bewirkt werden sollte, rechtlich möglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 59/11d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 59/11d

Schlagworte

Änderungsanspruch, Zurückbehaltung, Wohnungseigentum, Abtretung von Gestaltungsrechten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127059

Im RIS seit

15.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2011

Dokumentnummer

JJR_20110526_OGH0002_0050OB00059_11D0000_001