Rechtssatz RS0127059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127059
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Rechtssatz
Ein Änderungsanspruch nach § 16 Abs 2 erster Halbsatz WEG kann nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden. Ebensowenig ist ein Zurückbehalten dieses akzessorischen Anspruchs nach Veräußerung des Wohnungseigentums, wie dies durch eine Abtretungskonstruktion bewirkt werden sollte, rechtlich möglich.Ein Änderungsanspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, erster Halbsatz WEG kann nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden. Ebensowenig ist ein Zurückbehalten dieses akzessorischen Anspruchs nach Veräußerung des Wohnungseigentums, wie dies durch eine Abtretungskonstruktion bewirkt werden sollte, rechtlich möglich.
Schlagworte
Änderungsanspruch, Zurückbehaltung, Wohnungseigentum, Abtretung von Gestaltungsrechten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127059
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2011
Dokumentnummer
JJR_20110526_OGH0002_0050OB00059_11D0000_001