Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision sowie der außerordentliche Revisionsrekurs sind zulässig und die Revision auch berechtigt.
Ungeklärt ist, inwieweit hier nicht eine Abtretung der Rechte deshalb möglich ist, weil die Klägerin bereits im Vertrag zur Begründung der Servitut „beigetreten" ist. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage, ob dann, wenn in dem Vertrag, in dem die Servitut begründet wurde, der spätere Zessionar bereits beigetreten ist, die Geltendmachung der Rechte aus der Servitut möglich ist, liegt nicht vor.
Dabei ist vorweg auf die Frage einzugehen, inwieweit nicht überhaupt der klagende Verein auch aufgrund einer Personalservitut aus dem Vertrag aus 1885 als berechtigt angesehen werden könnte. Wurde von der Rechtsprechung doch anerkannt, dass auch gleichzeitig Grund- und Personalservituten eingeräumt werden können (OGH 5 Ob 95/01h = RIS-Justiz RS0115305) und ist unstrittig, dass unregelmäßige Dienstbarkeiten auch zugunsten einer juristischen Person - wie dem klagenden Verein - wirksam begründet werden können (RIS-Justiz RS0011562 mwN etwa zuletzt 7 Ob 58/06i). Ebenso ist es im Allgemeinen denkbar, dass in einem Vertrag zugunsten Dritter Servitutsrechte eingeräumt werden (RIS-Justiz RS0017090 mwN insbesondere 1 Ob 707/79; ebenso, 2 Ob 194/05a).
Gegen die Klage kann die Beklagte grundsätzlich auch nicht die Bindungswirkung der rechtskräftigen Baubewilligung einwenden. Zwar sind die Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde selbst dann gebunden, wenn die Bescheide fehlerhaft (gesetzwidrig) sein sollten (RIS-Justiz RS0036981). Nach der ständigen neueren Judikatur entfaltet aber nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden die Bindungswirkung (SZ 67/64; 5 Ob 17/99g; 9 ObA 287/00x) und nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0037015). Nur das, was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung des Verwaltungsbescheids (RIS-Justiz RS0036948; zuletzt 3 Ob 70/03w). Demnach steht hier lediglich die Tatsache des Vorliegens einer rechtskräftigen Baubewilligung verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Servitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Servitut entspricht.
Betrachtet man nun den Vertrag aus 1885, so erklärt sich aber der „Beitritt" des klagenden Vereins schon daraus, dass er ja selbst aus diesem Vertrag als zukünftiger Eigentümer einer zu erwerbenden Parzelle verpflichtet werden sollte.
Jedenfalls für den Fall, dass der „Beitritt" zum Servitutsbegründungsvertrag im Zusammenhang mit der Übernahme einer eigenen Verpflichtung erfolgte, hat es bei dem allgemeinen Grundsatz zu bleiben, dass Rechte aus Grundservituten ohne das herrschende Grundstück nicht vertraglich an Dritte abgetreten werden können (vgl RIS-Justiz RS0011721 mwN; RIS-Justiz RS0032651 mwN; Wolff in Klang VI2, § 1392; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 421 f, Hofmann in Rummel ABGB3 § 485 Rz 1; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 § 485 Rz 1; Koch in KBB § 485 Rz 1 jeweils mwN; zur Unzulässigkeit der Abtretung der bloßen Prozessführungsbefugnis vgl RIS-Justiz RS0079195), geht es doch um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und soll dies für das betroffene „dienende" Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein (vgl zur „vorteilhafteren und bequemeren Nutzung des herrschenden Grundstückes" RIS-Justiz RS0011597 mwN etwa 5 Ob 124/04z).Jedenfalls für den Fall, dass der „Beitritt" zum Servitutsbegründungsvertrag im Zusammenhang mit der Übernahme einer eigenen Verpflichtung erfolgte, hat es bei dem allgemeinen Grundsatz zu bleiben, dass Rechte aus Grundservituten ohne das herrschende Grundstück nicht vertraglich an Dritte abgetreten werden können vergleiche RIS-Justiz RS0011721 mwN; RIS-Justiz RS0032651 mwN; Wolff in Klang VI2, Paragraph 1392,; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 421 f, Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 485, Rz 1; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 Paragraph 485, Rz 1; Koch in KBB Paragraph 485, Rz 1 jeweils mwN; zur Unzulässigkeit der Abtretung der bloßen Prozessführungsbefugnis vergleiche RIS-Justiz RS0079195), geht es doch um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und soll dies für das betroffene „dienende" Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein vergleiche zur „vorteilhafteren und bequemeren Nutzung des herrschenden Grundstückes" RIS-Justiz RS0011597 mwN etwa 5 Ob 124/04z).
Es stellt sich daher nur die Frage, welche Ansprüche der klagende Verein aus der mit dem Vertrag aus 1887 eingeräumten Servitut ableiten kann.
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (9 Ob 136/03w; SZ 56/60 ua; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4; Koziol/Hofmann in Rummel ABGB3 § 484 Rz 1; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 § 484 Rz 1; Koch in KBB § 484 Rz 1; jeweils mwN).Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (9 Ob 136/03w; SZ 56/60 ua; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4; Koziol/Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 484, Rz 1; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 Paragraph 484, Rz 1; Koch in KBB Paragraph 484, Rz 1; jeweils mwN).
Ungeklärt blieb im bisherigen Verfahren, was unter einem „zwei Stockwerke hohen Wohnhaus" in der betroffenen Gegend damals - zur Zeit der Begründung der Servitut im Jahr 1887 - zu verstehen war.
Das vorliegende Projekt weist neben einem Keller, einem Erdgeschoss und zwei Stockwerken noch einen zweigeschossigen Dachgeschossausbau auf. Damals hatten die „Familienhäuser" nach den Feststellungen neben einem Keller/Tiefparterre zwei Wohnebenen und ein ausgebautes Dachgeschoss. Konkrete Feststellungen zu „Wohnhäusern" wurden nicht getroffen.
Grundsätzlich zutreffend ist das Berufungs- und Rekursgericht davon ausgegangen, dass mit der vereinbarten Beschränkung offenbar - zumindest auch - eine Beschränkung der Höhe des Gebäudes beabsichtigt war, aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies bedeute, dass nur 2 Wohnebenen im heutigen Sinne errichtet werde könnten. Blieb doch schon offen, wie das „Tiefparterre" einzuordnen ist. Auch die Frage, ob die Dachgeschossausbauten auf einer oder auch auf zwei Ebenen erfolgten, wurde nicht geklärt. Entscheidend wird sein, welches Gesamtbild an Geschossebenen und welche Gesamthöhe damals durch die Festlegung von „einem 2 Stockwerke hohen Wohnhaus" festgelegt werde sollte, wobei die Auslegung den Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten abzuwägen hat (vgl Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 7 f; Koziol/Hofmann in Rummel ABGB3 § 484 Rz 3; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 § 484 Rz 3; Koch in KBB § 484 Rz 1; jeweils mwN).Grundsätzlich zutreffend ist das Berufungs- und Rekursgericht davon ausgegangen, dass mit der vereinbarten Beschränkung offenbar - zumindest auch - eine Beschränkung der Höhe des Gebäudes beabsichtigt war, aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies bedeute, dass nur 2 Wohnebenen im heutigen Sinne errichtet werde könnten. Blieb doch schon offen, wie das „Tiefparterre" einzuordnen ist. Auch die Frage, ob die Dachgeschossausbauten auf einer oder auch auf zwei Ebenen erfolgten, wurde nicht geklärt. Entscheidend wird sein, welches Gesamtbild an Geschossebenen und welche Gesamthöhe damals durch die Festlegung von „einem 2 Stockwerke hohen Wohnhaus" festgelegt werde sollte, wobei die Auslegung den Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten abzuwägen hat vergleiche Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 7 f; Koziol/Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 484, Rz 3; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 Paragraph 484, Rz 3; Koch in KBB Paragraph 484, Rz 1; jeweils mwN).
Damit ist aber weder geklärt, ob die damals übliche Höhe überschritten wurde noch ob das damalige Gesamtbild von einem „zwei Stockwerke hohen Wohnhaus" überschritten wird. Auch an einem klaren Vorbringen der klagenden Partei und Antragstellerin dazu fehlt es, weil diese zur Gebäudehöhe insoweit überhaupt kein Vorbringen erstattet hat und sich ihr Vorbringen hinsichtlich des Gesamtbilds im Wesentlichen auf die hier nicht maßgebliche Servitut aus dem Jahr 1885 stützt.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stellt überhaupt nicht auf das hier maßgebliche „zwei Stockwerke hohe Wohnhaus" ab, sondern auf das konkrete Bauvorhaben, ohne hinsichtlich der hier ja ausschließlich maßgeblichen Dienstbarkeit aus dem Vertrag aus 1887 darzustellen, inwieweit dieser widersprochen würde. Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 mwN etwa 7 Ob 183/07y). Die Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung war daher schon deshalb zu bestätigen. Die Kostenentscheidung fußt insoweit auf § 393 Abs 1 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stellt überhaupt nicht auf das hier maßgebliche „zwei Stockwerke hohe Wohnhaus" ab, sondern auf das konkrete Bauvorhaben, ohne hinsichtlich der hier ja ausschließlich maßgeblichen Dienstbarkeit aus dem Vertrag aus 1887 darzustellen, inwieweit dieser widersprochen würde. Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 mwN etwa 7 Ob 183/07y). Die Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung war daher schon deshalb zu bestätigen. Die Kostenentscheidung fußt insoweit auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
Anders stellt sich aber die Situation bei der Klage dar. Wurde doch die Rechtsansicht, dass die Beschränkung auf „zwei Stockwerke" im Wesentlichen als Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe und des Gesamtbildes eines „zwei Stockwerke hohen Wohnhauses" im Sinne der damals üblichen Bauweise in diesem Gebiet aufzufassen sei, bisher mit den Parteien nicht erörtert. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen (RIS-Justiz RS0037300 mwN).
Insoweit war also die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung gegebenenfalls Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, ZPO.