Begründung:
Mit der gegenständlichen Wohnrechtssache war der Oberste Gerichtshof bereits zweimal befaßt (siehe 5 Ob 108/92 = EWr III/835/4 = MietSlg 44/34 und 5 Ob 2017/96w = EWr II/15/13 = WoBl 1998, 119/72). Zur Darstellung des Verfahrensgegenstandes, wie er sich vor dem dritten Rechtsgang ergab, kann daher auf die Vorentscheidungen, insbesondere die Entscheidung 5 Ob 2017/96w erwiesen werden.
Es geht um die Auf- bzw Zuteilung von Kfz-Abstellplätzen der Wohnungseigentumsanlage (Appartementhaus "E*****") auf der Liegenschaft EZ ***** in Form einer Benützungsregelung. Die Antragstellerin, die seinerzeitige Wohnungseigentumsorganisatorin der Anlage und jetzt noch zu 106/2013 Anteilen deren Miteigentümerin, strebt vereinfacht gesagt die Zuweisung von 6 Parkplätzen an und hat hiefür einen konkreten Vorschlag unterbreitet, demzufolge auch die meisten der übrigen Wohnungseigentümer einen fixen Parkplatz erhalten sollen; in eventu soll der Antragstellerin ein bestimmtes Areal zur Sondernutzung überlassen und der Rest der Parkfläche - ohne Unterteilung und Zuweisung bestimmter Parkplätze - allen übrigen Miteigentümern zur Verfügung gestellt werden. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die Antragstellerin von der Verfügbarkeit von insgesamt 39, jedenfalls aber 37 selbständigen Parkplätzen ausgeht. Die Antragsgegner wollen es dabei belassen, daß auf der vorhandenen Parkfläche jeder Wohnungseigentümer sein Kfz abstellen kann, wo er will.Es geht um die Auf- bzw Zuteilung von Kfz-Abstellplätzen der Wohnungseigentumsanlage (Appartementhaus "E*****") auf der Liegenschaft EZ ***** in Form einer Benützungsregelung. Die Antragstellerin, die seinerzeitige Wohnungseigentumsorganisatorin der Anlage und jetzt noch zu 106 aus 2013, Anteilen deren Miteigentümerin, strebt vereinfacht gesagt die Zuweisung von 6 Parkplätzen an und hat hiefür einen konkreten Vorschlag unterbreitet, demzufolge auch die meisten der übrigen Wohnungseigentümer einen fixen Parkplatz erhalten sollen; in eventu soll der Antragstellerin ein bestimmtes Areal zur Sondernutzung überlassen und der Rest der Parkfläche - ohne Unterteilung und Zuweisung bestimmter Parkplätze - allen übrigen Miteigentümern zur Verfügung gestellt werden. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die Antragstellerin von der Verfügbarkeit von insgesamt 39, jedenfalls aber 37 selbständigen Parkplätzen ausgeht. Die Antragsgegner wollen es dabei belassen, daß auf der vorhandenen Parkfläche jeder Wohnungseigentümer sein Kfz abstellen kann, wo er will.
Daß es sich bei der aufzuteilenden Parkfläche um einen allgemeinen, von keinerlei privaten Verfügungsrechten belasteten Teil der Liegenschaft handelt, wurde bereits im zweiten Rechtsgang klargestellt, ebenso die Antragslegitimation der Antragstellerin gemäß § 15 WEG.Daß es sich bei der aufzuteilenden Parkfläche um einen allgemeinen, von keinerlei privaten Verfügungsrechten belasteten Teil der Liegenschaft handelt, wurde bereits im zweiten Rechtsgang klargestellt, ebenso die Antragslegitimation der Antragstellerin gemäß Paragraph 15, WEG.
Ausgehend von der Feststellung, daß insgesamt 33 der insgesamt 41 Käufer von Eigentumswohnungen für die Bereitstellung eines eigenen Parkplatzes ein besonderes Entgelt geleistet haben (was nach der den Vorinstanzen überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes bei der Zuweisung von Parkplätzen zu berücksichtigen wäre) und daß die Antragstellerin mit der Behauptung, die Kosten für die Errichtung (Befestigung) der Parkfläche getragen zu haben, die restlichen sechs (der ihrer Meinung nach 39 einzurichtenden) Parkplätze beansprucht, sodaß keinesfalls allen Wohnungseigentümern ein Parkplatz zugewiesen werden könnte, sollte im dritten Rechtsgang ua geklärt werden, wieviele Parkplätze geschaffen werden können. Dazu wurden - zusammengefaßt - folgende Feststellungen getroffen (zu denen auch eine hier nicht wiedergegebene planliche Darstellung gehört):
Das Appartement E***** befindet sich im Ortsgebiet von S*****, im Ortsteil am K*****. Die südliche Grundstücksgrenze schließt über die gesamte Öffnungsbreite von 40 m an den öffentlichen Gemeindeweg an. Die südliche Front des Objektes liegt zum Weg in einem Abstand von rund 10 m, wobei der Eingangsbereich über eine Breite von rund 4,5 m mit rund 3 m vorspringt. An der Südseite bzw an der Ostseite des Gebäudes ermöglichen Balkone mit ca 1,5 m Tiefe eine lichte Höhe über dem Gelände zwischen 1,25 und 2,40 m. Der sich dadurch ergebende Überhangstreifen kann zum Einparken bzw ab einer lichten Höhe von 2,20 m auch zum Zufahren verwendet werden.
Die bestehenden unregelmäßigen Nutzflächenbreiten bedingen zum Teil ungünstige Parkstandanordnungen. Die Größe des Stellplatzes richtet sich immer nach der Aufstellungsart sowie den Abmessungen eines PKW. Die Stellplatzabmessungen sollten bei Längsaufstellung 2 m (neben Mauern 2,30 m) breit und 6 m lang, bei Schräg- und Senkrechtaufstellung 2,30 m (2,5 m neben Mauern) breit und 5 m tief sein.
Je nach Aufstellwinkel und Stellplatzbreite bestimmten die Fahrweise und die dabei vom PKW überstrichene Fläche sowie die seitlichen Bewegungsspielräume die erforderliche Breite der Fahrgasse. Die beim Ein- und Ausparken von PKW zu berücksichtigenden Bewegungsspielräume zwischen den bewegten Fahrzeugen und den vorhandenen Hindernissen sollten auf der Fahrerseite 0,20 m und auf der Beifahrerseite 0,40 m nicht unterschreiten. Die Mindestfahrgassenbreite für den Ein-Richtungs-Verkehr beträgt 2,40 m, für den Zwei-Richtungs-Verkehr 4,30 m.
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, daß Stellplatzwechsel nicht sehr häufig vorkommen, sodaß ein Rangieren zugelassen werden kann und Gehflächen nicht gesondert berücksichtigt werden müssen.
Die Aufteilung der Stellplätze und Fahrgassen ergibt sich nach der vorgegebenen Vorplatzfläche. In Annahme der bestehenden Zufahrtsbreite vom öffentlichen Gut zum Vorplatz ergibt sich die Möglichkeit einer Direktzufahrt zu den Senkrechtstellplätzen an den Südseiten des Objekts. Der östliche bzw westliche Vorplatzbereich kann über eine direkt an dem Gemeindeweg anschließende Fahrgasse in gestreckter Form erschlossen werden. An diesen beiden östlichen bzw westlichen Fahrgassen sind Stellplätze in Längs- bzw. Schrägaufstellung unter der Randbedingung möglich, daß vom Ausparken bis zum Rangiervorgang bis zu einer maximalen Länge von rund 50 m rückwärts gefahren werden muß.
Auf der verfahrensgegenständlichen Parkplatzfläche können demnach 29 Pkw-Abstellplätze untergebracht werden; eine Situierung von 37 oder gar 39 Stellplätzen ist nicht möglich.
Dem liegt, wie zum Verständnis der Rechtsausführungen der Vorinstanzen zum bemerken bleibt, die Annahme zugrunde, daß auf der verfahrensgegenständlichen Parkfläche eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Rettung freigehalten werden muß.
Der zur Baubewilligung eingereichte Lageplan hatte 37 Autoabstellplätze auf der Liegenschaft vorgesehen. Der Baubescheid erging mit der Auflage, für die Anlegung von 41 Autoabstellplätzen zu sorgen, doch ist diese Auflage später fallengelassen worden. Im Kollaudierungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S***** vom 14. 2. 1979 war davon keine Rede mehr. Ein später revidierter Lageplan, der der Nutzwertfestsetzung zugrundelag, sah 39 Autoabstellplätze und konkrete (allerdings nicht verwirklichte) Zuweisungen zu einzelnen Wohnungseigentumsobjekten vor (Details können den Vorentscheidungen entnommen werden).
Derzeit stellen die Benützer der Wohnungseigentumsobjekte ihre Fahrzeuge je nach Möglichkeit und Bedarf im Bereich der gesamten Parkfläche ab. Gegen das Eindringen Unberechtigter erfolgt eine Überwachung durch die Hausmeisterin.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß die von der Antragstellerin gewünschte Benützungsregelung nicht getroffen werden könne. Das vorhandene Parkplatzareal lasse nämlich lediglich die Schaffung von 29 Autoabstellplätze zu, die einerseits den Erfordernissen der Tiroler Bauvorschriften entsprechen und andererseits dem Grundsatz Rechnung tragen, daß jeder Parkplatzbenützer auch bei voller Parkplatzbelegung zu seinem Parkplatz zu- und abfahren können soll und die Anlage auch für Einsatzfahrzeugen erreichbar sein muß. Da die Antragstellerin schon mehr Parkplätze an Antragsgegner verkauft habe, als auf dem Areal tatsächlich eingerichtet werden können (nämlich 33), sei der Sachantrag der Antragstellerin abzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwarf die zur Streitfrage, wieviele Parkplätze auf dem verfahrensgegenständlichen Areal untergebracht werden können, erhobene Mängel- und Beweisrüge und führte, soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Belang ist, in rechtlicher Hinsicht aus:
Zunächst sei eine Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Antragstellerin erforderlich, daß sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung über einen rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde hinweggesetzt und entgegen der diesbezüglichen Bindungswirkung eine inhaltliche Überprüfung des Verwaltungsbescheides vorgenommen habe. Ihrer Meinung nach sei davon auszugehen, daß aufgrund der Bindungswirkung des verwaltungsrechtlichen Bewilligungsbescheides 37 Parkplätze zur Verfügung stehen, womit die Rechtsansicht, daß die zuzuweisenden Plätze nicht vorhanden seien, verfehlt sein müsse.
Rechtskräftige Bescheide würden die Gerichte so lange binden, als sie nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Rahmen der nach Rechtskraft noch bestehenden rechtlichen Möglichkeiten (§§ 69 ff AVG) aufgehoben oder abgeändert worden sind. Es stelle einhellige Meinung dar, daß eine Bindung des Zivilrichters an rechtsgestaltende Bescheide, also solche, die selbst eine neue Rechtslage schaffen, unter der Voraussetzung besteht, daß diese Bescheide nicht absolut nichtig sind. Derartige Bescheide würden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage binden (Fasching, Lehrbuch, RZ 96; JBl 1987, 294; JBl 1992, 664).Rechtskräftige Bescheide würden die Gerichte so lange binden, als sie nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Rahmen der nach Rechtskraft noch bestehenden rechtlichen Möglichkeiten (Paragraphen 69, ff AVG) aufgehoben oder abgeändert worden sind. Es stelle einhellige Meinung dar, daß eine Bindung des Zivilrichters an rechtsgestaltende Bescheide, also solche, die selbst eine neue Rechtslage schaffen, unter der Voraussetzung besteht, daß diese Bescheide nicht absolut nichtig sind. Derartige Bescheide würden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage binden (Fasching, Lehrbuch, RZ 96; JBl 1987, 294; JBl 1992, 664).
Die Gerichte seien also an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht habe nicht stattzufinden. Es sei aber immer nur das für das Gericht verbindlich, was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, nicht aber auch die Begründung des Verwaltungsbescheides (Fasching, Kommentar II, 912; SZ 51/64).Die Gerichte seien also an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht habe nicht stattzufinden. Es sei aber immer nur das für das Gericht verbindlich, was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, nicht aber auch die Begründung des Verwaltungsbescheides (Fasching, Kommentar römisch zwei, 912; SZ 51/64).
Damit sei entscheidend, inwieweit die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde S***** vom 15. 12. 1976 (Baubewilligung) und vom 14. 2. 1979 (Benützungsbewilligung) rechtsgestaltend im Sinne der Schaffung von 37 Abstellplätzen sind:
Im Spruch des Baubewilligungsbescheides vom 15. 12. 1976 sei der Antragstellerin im Sinne des § 31 TBO die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung des Bauvorhabens "Haus E*****" nach Maßgabe der genehmigten Pläne und unter Einhaltung der Auflagen des früheren Bescheides vom 22. 4. 1970 erteilt worden, unter anderem mit der Auflage, gemäß § 9 TBO für 41 Autoabstellplätze auf eigenem Grundstück zu sorgen und diese Stellplätze binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides durch einen Lageplan nachzuweisen. Einen solchen Lageplan habe die Bauwerberin - offenkundig - der Baubehörde nie vorgelegt. Der Lageplan mit den 37 Stellplätzen sei bereits am 29. 10. 1976 der Baubehörde vorgelegt worden, wobei dieser auch nur nach Maßgabe des Bescheides vom 15. 12. 1976 genehmigt worden sei, also mit der zitierten Auflage.Im Spruch des Baubewilligungsbescheides vom 15. 12. 1976 sei der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 31, TBO die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung des Bauvorhabens "Haus E*****" nach Maßgabe der genehmigten Pläne und unter Einhaltung der Auflagen des früheren Bescheides vom 22. 4. 1970 erteilt worden, unter anderem mit der Auflage, gemäß Paragraph 9, TBO für 41 Autoabstellplätze auf eigenem Grundstück zu sorgen und diese Stellplätze binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides durch einen Lageplan nachzuweisen. Einen solchen Lageplan habe die Bauwerberin - offenkundig - der Baubehörde nie vorgelegt. Der Lageplan mit den 37 Stellplätzen sei bereits am 29. 10. 1976 der Baubehörde vorgelegt worden, wobei dieser auch nur nach Maßgabe des Bescheides vom 15. 12. 1976 genehmigt worden sei, also mit der zitierten Auflage.
Nun müsse davon ausgegangen werden, daß eine allfällige Bindung an einen verwaltungsbehördlichen Bescheid ausschließlich den Spruch des Bescheides betreffen kann. Auf eine derartige behördliche Verfügung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, zumal im Baubescheid vom 15. 12. 1976 eine Genehmigung nur mit der Maßgabe erteilt wurde, daß Stellplätze nachgewiesen werden, was aber unstrittigermaßen nie erfolgte. Damit sei aber der Umkehrschluß unzulässig, daß die Behörde mit dem vorliegenden Bescheid 37 Stellplätze genehmigt hätte.
Es bestehe somit keine Bindung des Gerichtes dahingehend, daß die Antragstellerin über 37 Stellplätze auf der strittigen Parkplatzfläche verfügt. Es sei vielmehr die Frage zu beantworten, wieviele Parkplätze am strittigen Areal nun tatsächlich zur Verfügung stehen.
Im Beschluß des Rekursgerichtes vom 28. 11. 1995 (dem zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß im zweiten Rechtsgang) sei dem Erstgericht die Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage insoweit aufgetragen worden, als geklärt werden sollte, welche räumliche Aufteilung der Abstellplätze die Anordnung von mehr als den bisher planlich ausgewiesenen Stellplätzen zur Folge hätte. Auf dieser Grundlage sei zu erheben, ob alle oder nur ein Teil und wenn ja welche Abstellplätze jeweils getrennt für Mittelklasse-PKWs oder Klein-LKWs bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht noch bei voller Verparkung freie Zufahrt hätten und und ob für die Lieferanten und Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste noch freie und ungehinderte Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten gegeben wären. Diesen Ergänzungsauftrag habe das Höchstgericht im Beschluß vom 16. 4. 1996 (5 Ob 2017/96w) insoweit aufgegriffen, als "zunächst fraglich sei, wieviele Parkplätze überhaupt vorhanden sind, also verteilt werden können". Das Höchstgericht habe insoweit auf die vom Rekursgericht aufgezeigten Tatfragen verwiesen. Dementsprechend habe das Erstgericht auch die Prämissen für die Begutachtung durch den Sachverständigen formuliert.
Mangels anderer vernünftiger und vertretbarer Anknüpfungspunkte könne eine gerichtliche Benützungsregelung, wenn sie zum jetzigen Zeitpunkt begehrt wird, nur nach Maßgabe der aktuellen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl 15/1998, und der technischen Bauvorschriften (TBV, LGBl 20/1981 idF LGBl 43/1993) getroffen werden.Mangels anderer vernünftiger und vertretbarer Anknüpfungspunkte könne eine gerichtliche Benützungsregelung, wenn sie zum jetzigen Zeitpunkt begehrt wird, nur nach Maßgabe der aktuellen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt 15 aus 1998,, und der technischen Bauvorschriften (TBV, Landesgesetzblatt 20 aus 1981, in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 1993,) getroffen werden.
Nach § 8 TBO seien für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen.Nach Paragraph 8, TBO seien für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen.
Gemäß § 70 TBV sei die Größe der Stellplätze nach der Größe der Kraftfahrzeuge, für die die Stellplätze bestimmt sind, zu bemessen. Die Länge der Stellplätze habe jedoch mindestens 5 m, die Breite mindestens 2,3 m zu betragen. Nach § 63 Abs 1 TBV sind Zu- und Abfahrten zwischen Stellplätzen und öffentlichen Verkehrsflächen so anzulegen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gut zu übersehen ist. Nach § 63 Abs 3 TBV müsse die Fahrbahnbreite der Zu- und Abfahrten bei Mittel- und Großanlagen bei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mindestens 2,8 m und bei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht mindestens 3,5 m betragen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F***** habe sich nun an diese gesetzliche Regelungen gehalten, indem er die Stellplatzabmessungen bei Schräg- und Senkrechtaufstellung mit einer Breite von 2,3 m (bzw 2,5 m neben Mauern) und einer Tiefe von 5 m ansetzte sowie bei Längsaufstellung eine Breite von 2 m (neben Mauern 2,30 m) und eine Tiefe von 6 m zugrundelegte.Gemäß Paragraph 70, TBV sei die Größe der Stellplätze nach der Größe der Kraftfahrzeuge, für die die Stellplätze bestimmt sind, zu bemessen. Die Länge der Stellplätze habe jedoch mindestens 5 m, die Breite mindestens 2,3 m zu betragen. Nach Paragraph 63, Absatz eins, TBV sind Zu- und Abfahrten zwischen Stellplätzen und öffentlichen Verkehrsflächen so anzulegen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gut zu übersehen ist. Nach Paragraph 63, Absatz 3, TBV müsse die Fahrbahnbreite der Zu- und Abfahrten bei Mittel- und Großanlagen bei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mindestens 2,8 m und bei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht mindestens 3,5 m betragen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F***** habe sich nun an diese gesetzliche Regelungen gehalten, indem er die Stellplatzabmessungen bei Schräg- und Senkrechtaufstellung mit einer Breite von 2,3 m (bzw 2,5 m neben Mauern) und einer Tiefe von 5 m ansetzte sowie bei Längsaufstellung eine Breite von 2 m (neben Mauern 2,30 m) und eine Tiefe von 6 m zugrundelegte.
Vergleiche man nun die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. F***** getroffene Aufteilung mit dem Lageplan der Antragstellerin, werde deutlich, daß sich das Minus an Stellplätzen ausschließlich damit erklärt, daß der Sachverständige Zu- und Abfahrtsflächen für die PKWs und insbesondere für Einsatzfahrzeuge für den Fall der vollen Parkplatzbelegung vorgesehen hat. Darüber hinaus werde auch ohne diesbezügliche Ergänzung des Sachbefundes bei Heranziehung des Lageplans der Antragstellerin deutlich, daß in einigen Teilen unter der Annahme der vollen Parkplatzbelegung die Zu- und Abfahrtsbreite von 2,8 m (§ 63 Abs 3 TBV) nicht eingehalten wurde.Vergleiche man nun die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. F***** getroffene Aufteilung mit dem Lageplan der Antragstellerin, werde deutlich, daß sich das Minus an Stellplätzen ausschließlich damit erklärt, daß der Sachverständige Zu- und Abfahrtsflächen für die PKWs und insbesondere für Einsatzfahrzeuge für den Fall der vollen Parkplatzbelegung vorgesehen hat. Darüber hinaus werde auch ohne diesbezügliche Ergänzung des Sachbefundes bei Heranziehung des Lageplans der Antragstellerin deutlich, daß in einigen Teilen unter der Annahme der vollen Parkplatzbelegung die Zu- und Abfahrtsbreite von 2,8 m (Paragraph 63, Absatz 3, TBV) nicht eingehalten wurde.
Wesentlich sei aber, daß bei der von der Antragstellerin projektierten Stellplatzaufteilung (seien es 37 oder 39 Stellplätze) keinesfalls freie und ungehinderte Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste gegeben sind, sondern diese Prämisse völlig nachvollziehbar nur dann erfüllt werden könne, wenn die Stellplatzeinteilung laut Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F***** getroffen wird.
Unabhängig von der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, der keinerlei Bindung in irgendeiner Form gegenüber dem Gericht zugrundegelegt werden könne, erachte es das Rekursgericht für völlig unvertretbar, eine Benützungsregelung zu treffen, die für den Fall einer vollen Parkplatzbelegung im Brand- oder sonstigen Notfall ein Herankommen an das Gebäude für Rettungsfahrzeuge unmöglich macht. Das Rekursgericht erachte auch die Feststellung für notwendig, daß es höchst eigenartig sei, wenn die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung gegenüber der Antragstellerin erkläre, daß für den Fall eines Brandes ohnehin nur die Bekämpfung von der Nordseite in Frage komme, zumal doch theoretisch denkbar sei, daß in abgrenzbaren Teilen des Hauses an der Südseite Brandbekämpfungsmaßnahmen erforderlich sein könnten, wo ein Zufahren an den Brandherd notwendig sein könnte. Es würden wohl völlig zutreffende und berechtigte Vorwürfe formuliert werden können, wenn im Katastrophenfall notwendige und wirksame Rettungsmaßnahmen nur deshalb nicht oder unter erschwerten Bedingungen möglich sein sollten, weil die Gerichte eine Benützungsregelung getroffen haben, die bei voller Parkplatzbelegung eine Annäherung der Rettungsfahrzeuge unmöglich gemacht hat.
Zusammenfassend vertrete somit das Rekursgericht die Ansicht, daß die Frage, wieviel Abstellplätze nun tatsächlich auf dem Parkplatzareal zur Verfügung stehen, nur dahin beantwortet werden kann, daß auch ausreichende Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten für Fahrzeuge des Rettungsdienstes für den Fall voller Parkplatzbelegung zur Verfügung stehen. Daß dies nur bei der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. F***** vorgeschlagenen Aufteilung möglich ist, werde letztlich ja auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich auch leicht nachvollziehbar durch bloße Einsicht in die von der Antragstellerin ihrem Benützungsregelungsantrag zugrundegelegten Lageplänen.
Damit erweise sich die Entscheidung des Erstgerichtes als richtig.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies im Hinblick auf die vom Höchstgericht bereits im Beschluß 5 Ob 2017/96w zuerkannte Wesentlichkeit der hier interessierenden Rechtsfragen.
Die Antragstellerin hat gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß fristgerecht Revisionsrekurs wegen Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die zweitinstanzliche Entscheidung entweder so abzuändern, daß die begehrte Benützungsregelung getroffen wird, oder aber sie aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen.
Die Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.