Rechtssatz RS0036845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036845
Entscheidungsdatum
13.11.2003
Rechtssatz
Keine Vorfrage liegt vor, wenn zwei verschiedene Akte über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind. Das gilt insbesonders insoweit, als es sich um die den Gerichten zukommende Entscheidung über die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben handelt, über die nach den Verwaltungsvorschriften von der Verwaltungsbehörde nur vom öffentlich - rechtlichen Standpunkt zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036845
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00034_8400000_003