Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als entschuldbarer Fehlleistung die zu § 2 OrgHG und zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs 2 DHG ergangene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054822) in vertretbarer Weise zugrunde. Die Frage, ob das Handeln eines Organs entgegen einer in einem Erlass vorgegebenen Auslegung vertretbar sein kann oder nicht, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls entscheiden. Soweit das Berufungsgericht eine vertretbare Rechtsansicht des Beklagten daraus erschließt, dass das Verhältnis zwischen dem "Schirennfahrererlass" und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland nicht abschließend geklärt gewesen sei, welcher Umstand nicht zuletzt durch die Einleitung des Verständigungsverfahrens seitens des Finanzministeriums dokumentiert wird, ist darin keine Fehlbeurteilung zu sehen. Wenngleich § 1299 ABGB für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung hat, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann (Ent, Die Organhaftpflicht 86 f), schließt diese Bestimmung die Anwendung des §§ 2 OrgHG nicht aus, wenn sich der Betreffende entsprechend den Maßstäben seiner Fachgenossen verhalten hat, und zwar unter der Annahme, die fiktive Vergleichsperson hätte sich in der gleichen Lage wie der Schädiger befunden (Ent aaO 89 jeweils mwN).Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als entschuldbarer Fehlleistung die zu Paragraph 2, OrgHG und zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, DHG ergangene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054822) in vertretbarer Weise zugrunde. Die Frage, ob das Handeln eines Organs entgegen einer in einem Erlass vorgegebenen Auslegung vertretbar sein kann oder nicht, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls entscheiden. Soweit das Berufungsgericht eine vertretbare Rechtsansicht des Beklagten daraus erschließt, dass das Verhältnis zwischen dem "Schirennfahrererlass" und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland nicht abschließend geklärt gewesen sei, welcher Umstand nicht zuletzt durch die Einleitung des Verständigungsverfahrens seitens des Finanzministeriums dokumentiert wird, ist darin keine Fehlbeurteilung zu sehen. Wenngleich Paragraph 1299, ABGB für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung hat, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann (Ent, Die Organhaftpflicht 86 f), schließt diese Bestimmung die Anwendung des Paragraphen 2, OrgHG nicht aus, wenn sich der Betreffende entsprechend den Maßstäben seiner Fachgenossen verhalten hat, und zwar unter der Annahme, die fiktive Vergleichsperson hätte sich in der gleichen Lage wie der Schädiger befunden (Ent aaO 89 jeweils mwN).
Auch die über die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichte hinausgehenden Argumente des Revisionswerbers zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:Auch die über die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichte hinausgehenden Argumente des Revisionswerbers zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Die Revisionswerberin sieht eine Nichtigkeit bzw einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht die verurteilenden Erkenntnisse von Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission und insbesondere das die Beschwerde des Beklagten abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet habe. Das Gericht sei an diese Erkenntnisse, insbesondere an die Feststellung des Verschuldens des Beklagten, gebunden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenngleich im vorliegenden Fall aus der Judikatur zu betrieblichen Disziplinarerkenntnissen nichts zu gewinnen ist, ist die Rechtsprechung zur (Nicht-)Bindung der Gerichte an Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, welche zu § 268 ZPO erging (RIS-Justiz RS0040203) beachtenswert und nach wie vor anwendbar. Von der genannten Judikatur wurde die analoge Anwendung des § 268 ZPO auf verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden einhellig abgelehnt; ein derartiger Bescheid wurde nur als Beweismittel beurteilt. Auch die Bindung an ein Erkenntnis einer Disziplinarbehörde wurde ausdrücklich verneint (3 Ob 638/82 in RIS-Justiz RS0040203). Diese Rechtslage ist auch nach der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 aktuell, weil in dieser Entscheidung die Bindungswirkung ausdrücklich auf strafgerichtliche Verurteilungen beschränkt wurde. Nach der neueren Rechtsprechung (SZ 67/64 uva) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung im Sinn des § 190 ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (5 Ob 17/99g mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (5 Ob 17/99g mwN; 9 ObA 287/00x uva). Die Frage eines für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlichen Verschuldens ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen. Damit kann aber in der Nichtberücksichtigung einer vom Beklagten eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und des dazu ergangenen Erkenntnisses weder eine Nichtigkeit noch ein erheblicher Verfahrensmangel liegen.Die Revisionswerberin sieht eine Nichtigkeit bzw einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht die verurteilenden Erkenntnisse von Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission und insbesondere das die Beschwerde des Beklagten abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet habe. Das Gericht sei an diese Erkenntnisse, insbesondere an die Feststellung des Verschuldens des Beklagten, gebunden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenngleich im vorliegenden Fall aus der Judikatur zu betrieblichen Disziplinarerkenntnissen nichts zu gewinnen ist, ist die Rechtsprechung zur (Nicht-)Bindung der Gerichte an Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, welche zu Paragraph 268, ZPO erging (RIS-Justiz RS0040203) beachtenswert und nach wie vor anwendbar. Von der genannten Judikatur wurde die analoge Anwendung des Paragraph 268, ZPO auf verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden einhellig abgelehnt; ein derartiger Bescheid wurde nur als Beweismittel beurteilt. Auch die Bindung an ein Erkenntnis einer Disziplinarbehörde wurde ausdrücklich verneint (3 Ob 638/82 in RIS-Justiz RS0040203). Diese Rechtslage ist auch nach der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 aktuell, weil in dieser Entscheidung die Bindungswirkung ausdrücklich auf strafgerichtliche Verurteilungen beschränkt wurde. Nach der neueren Rechtsprechung (SZ 67/64 uva) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung im Sinn des Paragraph 190, ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (5 Ob 17/99g mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (5 Ob 17/99g mwN; 9 ObA 287/00x uva). Die Frage eines für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlichen Verschuldens ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen. Damit kann aber in der Nichtberücksichtigung einer vom Beklagten eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und des dazu ergangenen Erkenntnisses weder eine Nichtigkeit noch ein erheblicher Verfahrensmangel liegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.