- 1 Ob 612/95
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 17.10.1995 1 Ob 612/95
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
- 1 Ob 45/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
Auch
- 1 Ob 546/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 546/94
- 6 Ob 1506/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 1506/96
- 2 Ob 2070/96t
Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2070/96t
Beisatz: Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T1)
Veröff: SZ 69/131
- 9 ObA 2096/96t
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2096/96t
Auch
- 7 Ob 1/96
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1/96
Auch
- 9 ObA 2094/96y
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2094/96y
Auch
- 10 Ob 2009/96f
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2009/96f
- 2 Ob 2287/96d
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2287/96d
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 2233/96i
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2233/96i
Auch; Beisatz: Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. (T2)
- 5 Ob 2339/96y
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
Vgl auch; Veröff: SZ 69/251
- 2 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 41/94
Vgl auch
- 4 Ob 9/97w
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 9/97w
Vgl auch; Beisatz: Es besteht aber keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles. (T3)
- 2 Ob 79/95
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 79/95
- 2 Ob 72/97w
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 72/97w
Beis wie T1; Beisatz: Eine Strafverfügung entfaltet im Schadenersatzprozess keine Bindungswirkung. (T4)
Veröff: SZ 70/49
- 5 Ob 105/97w
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 105/97w
Vgl; Beisatz: Die Bindung erstreckt sich nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden den Zivilrichter nicht. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters. (T5)
- 2 Ob 203/97k
Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 203/97k
Vgl auch
- 7 Ob 163/97i
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 163/97i
Vgl auch
- 4 Ob 311/97g
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 311/97g
Auch
- 9 ObA 416/97k
Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 416/97k
Beisatz: Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, dass der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T6)
- 2 Ob 257/97a
Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 257/97a
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. (T7)
Veröff: SZ 71/66
- 3 Ob 64/98b
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 64/98b
- 2 Ob 2075/96b
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 2075/96b
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 254/98p
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für Vermögensdelikte gilt daher, dass wenn die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes erging, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T8)
- 1 Ob 21/99s
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 21/99s
nur: Der Verurteilte muss das Urteil gegen sich gelten lassen. Niemand kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. (T9)
- 1 Ob 330/98f
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 330/98f
Vgl; Veröff: SZ 72/89
- 9 ObA 101/99i
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
nur T9; Beis wie T8
- 2 Ob 206/99d
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 206/99d
Auch; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung erstreckt sich gleichermaßen gegenüber jeder "anderen Partei", mag diese dem Verurteilten im nachfolgenden Rechtsstreit als (geschädigter) Kläger oder Beklagter gegenüberstehen. (T10)
- 7 Ob 307/98t
Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 307/98t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 2 Ob 250/99z
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 250/99z
Vgl auch; Beisatz: Unter dem genannten "Rechtskreis" können vom Verurteilten verschiedene, am Strafverfahren unbeteiligte Personen nicht verstanden werden. (T11)
- 9 ObA 147/99d
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 147/99d
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
- 7 Ob 310/99k
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 310/99k
Vgl; Beisatz: Das verurteilende Straferkenntnis hat hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung. (T12)
- 1 Ob 81/00v
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 81/00v
Auch; Beisatz: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren. (T13)
- 9 ObA 135/00v
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 135/00v
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 ObS 240/00t
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 240/00t
Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren über den Antrag auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB ist der Zivilrichter daran gebunden, dass der Untergebrachte eine bestimmte Anlasstat begangen hat. Keine Bindung des Zivilrichters besteht an die übrigen Voraussetzungen der Einweisung. (T14)
- 6 Ob 265/00i
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
nur T9; Beis wie T6 nur: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T15)
Beisatz: Es besteht auch Bindungswirkung an strafgerichtliche Erkenntnisse nach § 6 MedG. (T16)
- 7 Ob 253/00g
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 253/00g
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Das Zivilgericht ist im Rechtsstreit einer Kommanditgesellschaft, deren (alleiniger) Komplementär strafgerichtlich verurteilt wurde, an den Schuldspruch des Strafurteiles gebunden. (T17)
Veröff: SZ 73/200
- 7 Ob 57/01k
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 57/01k
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13
- 6 Ob 14/01d
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Bildungswirkung gilt auch für Urteile in Privatanklageverfahren. (T18)
Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. (T19)
- 9 Ob 104/00k
Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
Vgl auch
- Ds 1/01
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 Ds 1/01
Vgl auch
- 9 Ob 247/01s
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 247/01s
Vgl auch; Beisatz: Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des § 159 StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, bleibt ohne Einfluss. (T20)
Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden. (T21)
- 3 Ob 149/01k
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 149/01k
Vgl auch
- 8 Ob 266/01b
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 Ob 266/01b
- 3 Ob 142/02g
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 142/02g
Vgl auch; Beis wie T20
- 7 Ob 183/02s
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 183/02s
Vgl auch; Beis wie T20
- 9 ObA 143/02y
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 143/02y
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T22)
- 7 Ob 180/02z
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 180/02z
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senats festgelegten Umfang. (T23)
Beis wie T15
- 6 Ob 99/03g
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 99/03g
Vgl
- 9 ObA 80/03k
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 80/03k
Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung gilt nicht für verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und Erkenntnisse einer Disziplinarbehörde. (T24)
- 7 Ob 137/04d
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 137/04d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist. (T25)
- 2 Ob 186/04y
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 186/04y
Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess. (T26)
- 3 Ob 20/05w
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 20/05w
nur T9; Beis wie T13 nur: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. (T27)
- 9 ObA 60/07z
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 60/07z
- 9 Ob 13/07p
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 13/07p
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 134/07y
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 134/07y
Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/162
- 2 Ob 89/08i
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 89/08i
Vgl; Beis wie T26
- 8 Ob 69/08t
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 69/08t
Vgl; Beisatz: Solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, hat das Zivilgericht bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T28)
- 6 Ob 6/09i
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 6/09i
Vgl
- 8 ObA 40/09d
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 40/09d
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15
- 10 ObS 149/09y
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
Vgl
- 2 Ob 46/10v
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 46/10v
- 7 Ob 240/10k
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 240/10k
Auch; Beis wie T26; Veröff: SZ 2011/6
- 1 Ob 169/11a
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 169/11a
Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T17; Beisatz: Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen. (T29)
- 6 Ob 213/11h
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 213/11h
Auch; Beis wie T13
- 3 Ob 121/12h
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
Vgl; Beisatz: Hier: Strafgerichtliches Verfallserkenntnis. (T30)
Veröff: SZ 2012/102
- 2 Ob 101/12k
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 101/12k
Auch; Beis wie T10
- 6 Ob 21/13a
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs qualifiziert eine Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Damit ist auch die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen. (T31)
- 1 Ob 127/13b
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2013/78
- 6 Ob 83/14w
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 83/14w
auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T32)
- 7 Ob 8/15z
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 8/15z
Vgl auch; Beis wie T31
- 8 Ob 89/15v
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 89/15v
- 8 ObA 42/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 42/17k
- 3 Ob 31/21m
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 31/21m
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T27
- 8 ObA 78/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 78/23p
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13; Beisatz wie T27
- 6 Ob 178/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
nur T26
- 6 Ob 177/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 6 Ob 177/24h
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15; Beisatz wie T18; Beisatz wie T19; Beisatz wie T25
Beisatz wie T31: Hier: Beurteilung der Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB in einem auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB gerichteten Zivilverfahren (T33)
- 4 Ob 116/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z
Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16; Beisatz wie T18; Beisatz wie T22; Beisatz wie T27
Beisatz: Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren nach § 6 MedienG erstreckt sich nicht auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen, die in diesem Strafverfahren nicht als Antragsteller auftraten. (T34)
- 3 Ob 162/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 3 Ob 162/25g
vgl; Beisatz wie T25
- 1 Ob 19/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.04.2026 1 Ob 19/26i
Beisatz wie T13; Beisatz wie T25
- 8 ObA 22/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 ObA 22/25f
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T27; Beisatz wie T13; Beisatz wie T3