Beide Revisionen sind zulässig. Nur die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die bekämpfte Bezeichnung "größenwahnsinniger Brutalo-Faschist" nicht nur ehrverletzend im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB sei, sondern auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach Abs 2 leg cit darstelle. In der Frage der rechtlichen Qualifikation bestehe keine Bindung an das über die Privatanklage ergangene Strafurteil. Der Beklagte wendet sich gegen die Auslegung des Bedeutungsinhalts seiner Presseerklärung, lässt aber unbekämpft, dass er sich diese Äußerung seines Rechtsvertreters im Sinne der Entscheidung MR 1997, 23 zurechnen lassen muss. Der Beklagte habe nur wahrheitsgetreu den Inhalt des Aufhebungsurteils des Strafgerichts zweiter Instanz wiedergegeben.Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die bekämpfte Bezeichnung "größenwahnsinniger Brutalo-Faschist" nicht nur ehrverletzend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sei, sondern auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach Absatz 2, leg cit darstelle. In der Frage der rechtlichen Qualifikation bestehe keine Bindung an das über die Privatanklage ergangene Strafurteil. Der Beklagte wendet sich gegen die Auslegung des Bedeutungsinhalts seiner Presseerklärung, lässt aber unbekämpft, dass er sich diese Äußerung seines Rechtsvertreters im Sinne der Entscheidung MR 1997, 23 zurechnen lassen muss. Der Beklagte habe nur wahrheitsgetreu den Inhalt des Aufhebungsurteils des Strafgerichts zweiter Instanz wiedergegeben.
Zu beiden Revisionen kann in einem Stellung genommen werden.
1. Der Kläger stützte schon in der Klage seine Begehren nicht nur auf die Behauptungen des Beklagten gegenüber dem Journalisten, sondern auch auf die nachfolgende Presseerklärung. In dieser habe der Beklagte seine ursprünglichen Beschimpfungen wiederholt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, wie er in der Entscheidung 6 Ob 244/98w (RdW 1999, 347) zu beurteilen war. Dort lag kein ausreichendes Parteivorbringen der Klägerin darüber vor, dass sie dem Beklagten sowohl ein unrichtiges Zitat als auch die Identifikation des Täters mit dem Zitierten zur Last legt. Es wird daher zu untersuchen sein, ob der Beklagte mit seiner Presseerklärung seine ursprünglichen Äußerungen wiederholt und damit neuerlich das Delikt der Ehrenbeleidigung verwirklicht hat (dazu unten P. 5.).
2. Für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptungen von reinen Werturteilen kommt es auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung an. Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. Ohne die Behauptung eines weiteren Sachverhalts wurden beispielsweise die Bezeichnungen "Nazijournalismus" und "Nazi" als unüberprüfbare Werturteile qualifiziert (MR 1994, 111; MR 1996, 28). Dies entspricht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK. Auch eine Beschimpfung wie beispielsweise durch die Bezeichnung "Trottel" kann unter der Voraussetzung einer objektiv nachvollziehbaren Begründung in der Äußerung selbst, gerechtfertigt sein (EGMR vom 1. 7. 1997, Zl 47/1996/666/852 "Oberschlick Nr 2", zitiert von Grabenwarter/Holoubek in ecolex 1997, 705). Für die Beschimpfung (§ 1330 Abs 1 ABGB; § 115 StGB) gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1490 ABGB. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Beklagte seine ehrverletzenden Äußerungen gegenüber dem Journalisten mit konkreten Verhaltensvorwürfen näher begründet hat. Der erst im anhängigen Zivilprozess unternommene Versuch, die getroffene Wortwahl mit einem nachträglich vorgebrachten Sachverhalt zu rechtfertigen, scheitert daran, dass es nur auf die Äußerung in dem Gesamtzusammenhang ankommt, in dem sie fiel. Dass ein Werturteil mit den erst im Zivilprozess konkretisierten Verhaltensvorwürfen unter Umständen nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein könnte, ändert nichts an der Qualifikation der ursprünglichen Äußerung als reine Beschimpfung. Dies steht hier schon auf Grund der zu erläuternden Bindung an das rechtskräftige Strafurteil fest:2. Für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptungen von reinen Werturteilen kommt es auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung an. Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. Ohne die Behauptung eines weiteren Sachverhalts wurden beispielsweise die Bezeichnungen "Nazijournalismus" und "Nazi" als unüberprüfbare Werturteile qualifiziert (MR 1994, 111; MR 1996, 28). Dies entspricht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Meinungsfreiheit nach Artikel 10, MRK. Auch eine Beschimpfung wie beispielsweise durch die Bezeichnung "Trottel" kann unter der Voraussetzung einer objektiv nachvollziehbaren Begründung in der Äußerung selbst, gerechtfertigt sein (EGMR vom 1. 7. 1997, Zl 47/1996/666/852 "Oberschlick Nr 2", zitiert von Grabenwarter/Holoubek in ecolex 1997, 705). Für die Beschimpfung (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB; Paragraph 115, StGB) gilt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1490, ABGB. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Beklagte seine ehrverletzenden Äußerungen gegenüber dem Journalisten mit konkreten Verhaltensvorwürfen näher begründet hat. Der erst im anhängigen Zivilprozess unternommene Versuch, die getroffene Wortwahl mit einem nachträglich vorgebrachten Sachverhalt zu rechtfertigen, scheitert daran, dass es nur auf die Äußerung in dem Gesamtzusammenhang ankommt, in dem sie fiel. Dass ein Werturteil mit den erst im Zivilprozess konkretisierten Verhaltensvorwürfen unter Umständen nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein könnte, ändert nichts an der Qualifikation der ursprünglichen Äußerung als reine Beschimpfung. Dies steht hier schon auf Grund der zu erläuternden Bindung an das rechtskräftige Strafurteil fest:
3. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 68/195 wird in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen als Ausfluss der materiellen Rechtskraft bejaht. Dies gilt auch für Urteile in Privatanklageverfahren (4 Ob 311/97g = ÖBl 1998, 363) und für Entscheidungen nach § 6 MedienG. Der erkennende Senat bejaht nicht nur eine Bindung an die Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch an die festgestellten konkreten Sachverhaltselemente und an die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (6 Ob 105/97b = EvBl 1998/39; 6 Ob 2287/96h; zuletzt 6 Ob 265/00i). Die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten nach § 115 StGB bewirkt daher für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Davon haben die Zivilgerichte ohne eigene Prüfungskompetenz auszugehen.3. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 68/195 wird in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen als Ausfluss der materiellen Rechtskraft bejaht. Dies gilt auch für Urteile in Privatanklageverfahren (4 Ob 311/97g = ÖBl 1998, 363) und für Entscheidungen nach Paragraph 6, MedienG. Der erkennende Senat bejaht nicht nur eine Bindung an die Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch an die festgestellten konkreten Sachverhaltselemente und an die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (6 Ob 105/97b = EvBl 1998/39; 6 Ob 2287/96h; zuletzt 6 Ob 265/00i). Die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten nach Paragraph 115, StGB bewirkt daher für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Davon haben die Zivilgerichte ohne eigene Prüfungskompetenz auszugehen.
4. Ehrenbeleidigungen in Form von Beschimpfungen verjähren gemäß § 1490 Abs 1 ABGB in einem Jahr. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Täter vom Berechtigten belangt wird. Unter "Belangen" ist nicht nur die Einbringung einer Klage zu verstehen. Die Geltendmachung des Anspruchs kann auch durch Anschluss als Privatbeteiligter im Strafprozess erfolgen (SZ 43/23; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 38 zu § 1497 mwN), durch eine Antragstellung bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (SZ 63/223) oder durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, wenn dieses für die Durchsetzung des Anspruchs vorgesehen ist (Mader aaO Rz 41). Es muss immer eine vom Gesetz vorgesehene Geltendmachung vor einer zuständigen Behörde vorliegen. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Gründen in der Privatanklage des Klägers keinen Unterbrechungsgrund erblickt, weil mit dieser nur der staatliche Strafanspruch, nicht aber die zivilrechtlichen, auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüche geltend gemacht werden. Diese können im Strafverfahren nur durch den Privatbeteiligtenanschluss verfolgt werden. Auch der Privatankläger selbst ist zu einem Anschluss berechtigt (EvBl 1955/61), und zwar auch hinsichtlich der Unterlassungsansprüche (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht II StPO4 § 47/15). Schon daraus ergibt sich, dass mit einer Privatanklage nicht zusätzlich ebenfalls zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Bei dieser Rechtslage können nicht einmal ökonomische Gründe ins Treffen geführt werden, die für eine Unterbrechung der Verjährung durch eine Privatanklage sprächen. Der Verletzte ist nicht gezwungen, eine Klage zur Abwehr von Verjährungsfolgen einzubringen. Der bloße Anschluss an das von ihm selbst eingeleitete Privatanklageverfahren genügt. Die Privatanklage ist keine Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des § 14974. Ehrenbeleidigungen in Form von Beschimpfungen verjähren gemäß Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB in einem Jahr. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Täter vom Berechtigten belangt wird. Unter "Belangen" ist nicht nur die Einbringung einer Klage zu verstehen. Die Geltendmachung des Anspruchs kann auch durch Anschluss als Privatbeteiligter im Strafprozess erfolgen (SZ 43/23; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 38 zu Paragraph 1497, mwN), durch eine Antragstellung bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (SZ 63/223) oder durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, wenn dieses für die Durchsetzung des Anspruchs vorgesehen ist (Mader aaO Rz 41). Es muss immer eine vom Gesetz vorgesehene Geltendmachung vor einer zuständigen Behörde vorliegen. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Gründen in der Privatanklage des Klägers keinen Unterbrechungsgrund erblickt, weil mit dieser nur der staatliche Strafanspruch, nicht aber die zivilrechtlichen, auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Ansprüche geltend gemacht werden. Diese können im Strafverfahren nur durch den Privatbeteiligtenanschluss verfolgt werden. Auch der Privatankläger selbst ist zu einem Anschluss berechtigt (EvBl 1955/61), und zwar auch hinsichtlich der Unterlassungsansprüche (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht römisch zwei StPO4 Paragraph 47 /, 15,). Schon daraus ergibt sich, dass mit einer Privatanklage nicht zusätzlich ebenfalls zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Bei dieser Rechtslage können nicht einmal ökonomische Gründe ins Treffen geführt werden, die für eine Unterbrechung der Verjährung durch eine Privatanklage sprächen. Der Verletzte ist nicht gezwungen, eine Klage zur Abwehr von Verjährungsfolgen einzubringen. Der bloße Anschluss an das von ihm selbst eingeleitete Privatanklageverfahren genügt. Die Privatanklage ist keine Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Paragraph 1497
ABGB.
5. Ansprüche aus der Beschimpfung durch die Bezeichnung des Klägers als "Brutalo-Faschist" sind aus den dargelegten Gründen jedenfalls verjährt. Anderes könnte für den weiters bekämpften Vorwurf des Größenwahns gelten. Diese Eigenschaftsbezeichnung des Klägers scheint auch in der Presseerklärung des Beklagten auf und wurde innerhalb eines Jahres eingeklagt. Eine Bindungswirkung an das Strafurteil besteht nicht, weil die Presseerklärung nicht Gegenstand des Strafverfahrens war und die Äußerung in einem anderen Zusammenhang stattfand. Entscheidend ist daher, ob das Zitat des Berufungsurteils gleichzeitig auch eine neuerliche deliktische Beleidigung bedeutet, sodass hier von nicht verjährten Ansprüchen ausgegangen werden könnte.
Der Beklagte hat aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes zitiert und insofern Wahrnehmungen und Behauptungen eines Dritten wiedergegeben. Die Weiterverbreitung rufschädigender Äußerungen Dritter in Zitatform kann unter gewissen Voraussetzungen wegen des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit (auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG) gerechtfertigt sein (6 Ob 2018/96z = SZ 69/113; 6 Ob 322/98s = MR 1999, 81), setzt aber voraus, dass ein neutrales Zitat vorliegt, der Zitierende sich also nicht mit der Meinung des Zitierten identifiziert und solcherart dessen Meinung zur eigenen macht. Eine solche Identifikation liegt hier zwar zweifellos vor. Die Äußerung des Dritten, d.i. die Begründung des Berufungsurteils im Strafverfahren, ist jedoch für den Kläger weder ehrenbeleidigend noch rufschädigend. Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass der Beklagte mit seinem Zitat - die Richtigkeit und Vollständigkeit des Zitats unterstellt - notwendigerweise auch seine eigene Beschimpfung, die Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens war, kundtat, sie also mittelbar wiederholte. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände hat er dadurch aber kein neuerliches Delikt gegen die Ehre des Klägers gesetzt. Ehrenbeleidigungen sind nicht Dauerdelikte. Die wahrheitsgemäße Bekanntgabe des Sachverhalts durch den Täter, er habe gegen den Anderen in der Vergangenheit eine bestimmte ehrverletzende und rufschädigende Behauptung aufgestellt, diese werde in einem Privatanklageverfahren geprüft und der Täter wolle den Wahrheitsbeweis erbringen, verwirklicht keinen Deliktstatbestand. Anderes könnte höchstens für den Fall gelten, dass der Täter seine ursprüngliche Äußerung ausdrücklich wiederholt ("Ich behaupte neuerlich ...") und sie mit einem neuen (ergänzenden) Sachverhalt rechtfertigt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es kann einem Beschuldigten eines Strafverfahrens im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung offenstehen, die Öffentlichkeit über Prozessereignisse, insbesondere darüber zu informieren, dass noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, genauso wie es einem Anzeiger oder Privatankläger unter gewissen Voraussetzungen freisteht, über die Tatsache der Strafanzeige oder der Privatanklage gegen eine bestimmte Person wegen eines bestimmten Tatverdachtes wahrheitsgemäß zu berichten. Die Redefreiheit muss hier schon deshalb gelten, weil über die Kontroverse der Parteien im Zusammenhang mit einem spektakulären Finanzskandal in den Medien ausführlich berichtet worden war. Schon daraus ist im Rahmen einer Güterabwägung ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse abzuleiten, aus dem anhängigen Strafverfahren (wahrheitsgemäß) zu zitieren, ohne dass es auf den vom Beklagten behaupteten, aber nicht festgestellten Umstand ankäme, dass der Kläger die Verurteilung des Beklagten durch das Strafgericht erster Instanz bekannt gemacht habe, worauf der Beklagte mit seiner Presseerklärung über das Aufhebungsurteil reagieren habe dürfen.Der Beklagte hat aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes zitiert und insofern Wahrnehmungen und Behauptungen eines Dritten wiedergegeben. Die Weiterverbreitung rufschädigender Äußerungen Dritter in Zitatform kann unter gewissen Voraussetzungen wegen des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit (auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG) gerechtfertigt sein (6 Ob 2018/96z = SZ 69/113; 6 Ob 322/98s = MR 1999, 81), setzt aber voraus, dass ein neutrales Zitat vorliegt, der Zitierende sich also nicht mit der Meinung des Zitierten identifiziert und solcherart dessen Meinung zur eigenen macht. Eine solche Identifikation liegt hier zwar zweifellos vor. Die Äußerung des Dritten, d.i. die Begründung des Berufungsurteils im Strafverfahren, ist jedoch für den Kläger weder ehrenbeleidigend noch rufschädigend. Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass der Beklagte mit seinem Zitat - die Richtigkeit und Vollständigkeit des Zitats unterstellt - notwendigerweise auch seine eigene Beschimpfung, die Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens war, kundtat, sie also mittelbar wiederholte. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände hat er dadurch aber kein neuerliches Delikt gegen die Ehre des Klägers gesetzt. Ehrenbeleidigungen sind nicht Dauerdelikte. Die wahrheitsgemäße Bekanntgabe des Sachverhalts durch den Täter, er habe gegen den Anderen in der Vergangenheit eine bestimmte ehrverletzende und rufschädigende Behauptung aufgestellt, diese werde in einem Privatanklageverfahren geprüft und der Täter wolle den Wahrheitsbeweis erbringen, verwirklicht keinen Deliktstatbestand. Anderes könnte höchstens für den Fall gelten, dass der Täter seine ursprüngliche Äußerung ausdrücklich wiederholt ("Ich behaupte neuerlich ...") und sie mit einem neuen (ergänzenden) Sachverhalt rechtfertigt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es kann einem Beschuldigten eines Strafverfahrens im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung offenstehen, die Öffentlichkeit über Prozessereignisse, insbesondere darüber zu informieren, dass noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, genauso wie es einem Anzeiger oder Privatankläger unter gewissen Voraussetzungen freisteht, über die Tatsache der Strafanzeige oder der Privatanklage gegen eine bestimmte Person wegen eines bestimmten Tatverdachtes wahrheitsgemäß zu berichten. Die Redefreiheit muss hier schon deshalb gelten, weil über die Kontroverse der Parteien im Zusammenhang mit einem spektakulären Finanzskandal in den Medien ausführlich berichtet worden war. Schon daraus ist im Rahmen einer Güterabwägung ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse abzuleiten, aus dem anhängigen Strafverfahren (wahrheitsgemäß) zu zitieren, ohne dass es auf den vom Beklagten behaupteten, aber nicht festgestellten Umstand ankäme, dass der Kläger die Verurteilung des Beklagten durch das Strafgericht erster Instanz bekannt gemacht habe, worauf der Beklagte mit seiner Presseerklärung über das Aufhebungsurteil reagieren habe dürfen.
6. Zu den weiteren auf die unrichtige Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils im Strafverfahren gestützten Klagebegehren (P. 1a und 2a des Urteilsantrages) ist Folgendes auszuführen:
Hier geht es um Tatsachenbehauptungen. Zu klären ist der Bedeutungsinhalt der zitierten Entscheidungsbegründung in Gegenüberstellung mit dem Bedeutungsinhalt der Presseerklärung des Beklagten. Die Auslegung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen. Das Berufungsgericht ist der Argumentation des Klägers gefolgt, dass nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der Erklärung des Beklagten der Eindruck vermittelt worden sei, das Strafgericht zweiter Instanz habe in seinem Aufhebungsurteil zum Ausdruck gebracht, es habe die Vorwürfe des Beklagten inhaltlich geprüft und für die negativen Charaktereigenschaften des Klägers zumindest Hinweise gefunden. Nach der Urteilsbegründung habe aber eine inhaltliche Auseinandersetzung des Strafgerichtes nicht stattgefunden. Das Zitat des Beklagten sei deshalb unrichtig. Gegen diese Beurteilung führt der Beklagte eine sich am Wortsinn orientierende Auslegung ins Treffen, die im Ergebnis zutrifft. Für einen Erklärungsempfänger "mit erwartbarer durchschnittlicher Intelligenz" ist zumindest bei aufmerksamem Lesen der Enscheidungsbegründung klar, dass das Berufungsgericht im Strafverfahren noch keine sachliche Prüfung der Vorwürfe des Beklagten vorgenommen und gerade deshalb eine Verfahrensfortsetzung angeordnet hat. Der Beklagte hat in seiner Presseerklärung zwar nur Teile aus der Entscheidungsbegründung dargestellt (im Revisionsverfahren ist überdies nicht strittig, dass der Erklärung eine Urteilsausfertigung beigelegt worden war; arg.: "Aus dem beiliegenden Urteil können Sie entnehmen ..."), diese geben aber die Urteilsbegründung durchaus richtig wieder. Auch die Presseerklärung legt unmissverständlich offen, dass das Berufungsgericht die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes verfügte, weil es sich mit der "Darstellung" des Beklagten (so die Wortwahl in der Presseerklärung) bzw der "Verantwortungslinie" (so im Strafurteil) nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat. Auch die bekämpfte Textstelle über eine "Manifestation" des Vorwurfs des Größenwahns in der Presseerklärung steht im Einklang mit der Entscheidungsbegründung und verwendet dieselben Worte. Schon nach dem Satzzusammenhang hat der Beklagte offengelegt, dass das Berufungsgericht nur nach der Verantwortung des Beklagten den Größenwahn des Klägers als manifestiert ansah. Dies wird durch den anschließenden Text der Presseerklärung, der sich mit der "Disqualifikation" der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht befasst, wiederum im Einklang mit der Entscheidungsbegründung bestätigt, wird doch auch hier die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens und einer ernsthaften Befassung mit der Verantwortung des Beklagten im Strafverfahren hingewiesen. Die Urteilsbegründung und ihre teilweise Wiedergabe durch den Beklagten stimmen daher im Wesentlichen überein. Allfällige Unklarheiten ergeben sich nur aus den für Nichtjuristen nicht leicht durchschaubaren rechtlichen Voraussetzungen, was mit "Bedenken" gegen eine erstinstanzliche Beweiswürdigung gemeint ist und welches Beweisthema im Strafverfahren zu klären sein wird sowie aus der einigermaßen komplizierten Formulierung des Berufungsurteils über eine "passende Ausdeutung" des Begriffs "Größenwahn". Nach Auffassung des erkennenden Senates ist es aber entscheidend, dass der Beklagte die Urteilsbegründung zumindest in den Kernpunkten richtig wiedergegeben hat, insbesondere das für den Erklärungsempfänger wesentliche Faktum, dass in der Beweisfrage des Strafverfahrens noch nicht entschieden wurde und ein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Durch die Wiedergabe der Urteilsbegründung kann sich der Kläger nicht neuerlich in seiner Ehre als verletzt erachten.Hier geht es um Tatsachenbehauptungen. Zu klären ist der Bedeutungsinhalt der zitierten Entscheidungsbegründung in Gegenüberstellung mit dem Bedeutungsinhalt der Presseerklärung des Beklagten. Die Auslegung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (Paragraph 1297, ABGB) zu erfolgen. Das Berufungsgericht ist der Argumentation des Klägers gefolgt, dass nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der Erklärung des Beklagten der Eindruck vermittelt worden sei, das Strafgericht zweiter Instanz habe in seinem Aufhebungsurteil zum Ausdruck gebracht, es habe die Vorwürfe des Beklagten inhaltlich geprüft und für die negativen Charaktereigenschaften des Klägers zumindest Hinweise gefunden. Nach der Urteilsbegründung habe aber eine inhaltliche Auseinandersetzung des Strafgerichtes nicht stattgefunden. Das Zitat des Beklagten sei deshalb unrichtig. Gegen diese Beurteilung führt der Beklagte eine sich am Wortsinn orientierende Auslegung ins Treffen, die im Ergebnis zutrifft. Für einen Erklärungsempfänger "mit erwartbarer durchschnittlicher Intelligenz" ist zumindest bei aufmerksamem Lesen der Enscheidungsbegründung klar, dass das Berufungsgericht im Strafverfahren noch keine sachliche Prüfung der Vorwürfe des Beklagten vorgenommen und gerade deshalb eine Verfahrensfortsetzung angeordnet hat. Der Beklagte hat in seiner Presseerklärung zwar nur Teile aus der Entscheidungsbegründung dargestellt (im Revisionsverfahren ist überdies nicht strittig, dass der Erklärung eine Urteilsausfertigung beigelegt worden war; arg.: "Aus dem beiliegenden Urteil können Sie entnehmen ..."), diese geben aber die Urteilsbegründung durchaus richtig wieder. Auch die Presseerklärung legt unmissverständlich offen, dass das Berufungsgericht die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes verfügte, weil es sich mit der "Darstellung" des Beklagten (so die Wortwahl in der Presseerklärung) bzw der "Verantwortungslinie" (so im Strafurteil) nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat. Auch die bekämpfte Textstelle über eine "Manifestation" des Vorwurfs des Größenwahns in der Presseerklärung steht im Einklang mit der Entscheidungsbegründung und verwendet dieselben Worte. Schon nach dem Satzzusammenhang hat der Beklagte offengelegt, dass das Berufungsgericht nur nach der Verantwortung des Beklagten den Größenwahn des Klägers als manifestiert ansah. Dies wird durch den anschließenden Text der Presseerklärung, der sich mit der "Disqualifikation" der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht befasst, wiederum im Einklang mit der Entscheidungsbegründung bestätigt, wird doch auch hier die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens und einer ernsthaften Befassung mit der Verantwortung des Beklagten im Strafverfahren hingewiesen. Die Urteilsbegründung und ihre teilweise Wiedergabe durch den Beklagten stimmen daher im Wesentlichen überein. Allfällige Unklarheiten ergeben sich nur aus den für Nichtjuristen nicht leicht durchschaubaren rechtlichen Voraussetzungen, was mit "Bedenken" gegen eine erstinstanzliche Beweiswürdigung gemeint ist und welches Beweisthema im Strafverfahren zu klären sein wird sowie aus der einigermaßen komplizierten Formulierung des Berufungsurteils über eine "passende Ausdeutung" des Begriffs "Größenwahn". Nach Auffassung des erkennenden Senates ist es aber entscheidend, dass der Beklagte die Urteilsbegründung zumindest in den Kernpunkten richtig wiedergegeben hat, insbesondere das für den Erklärungsempfänger wesentliche Faktum, dass in der Beweisfrage des Strafverfahrens noch nicht entschieden wurde und ein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Durch die Wiedergabe der Urteilsbegründung kann sich der Kläger nicht neuerlich in seiner Ehre als verletzt erachten.
7. Die Abweisung der Widerrufsbegehren hatte über die dargelegten Gründe hinaus auch deshalb zu erfolgen, weil ein Widerrufsanspruch nur bei Verstößen nach § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber bei bloßen Werturteilen, denen kein Tatsachensubstrat zu Grunde liegt, zusteht (6 Ob 38/95; ÖBl 1992, 210 ua).7. Die Abweisung der Widerrufsbegehren hatte über die dargelegten Gründe hinaus auch deshalb zu erfolgen, weil ein Widerrufsanspruch nur bei Verstößen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, nicht aber bei bloßen Werturteilen, denen kein Tatsachensubstrat zu Grunde liegt, zusteht (6 Ob 38/95; ÖBl 1992, 210 ua).
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, diejenige über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO. Die verzeichneten Kopierkosten sind im Einheitssatz gedeckt. Bei Klagen nach § 1330 ABGB beträgt die im § 10 RATG zwingend normierte höchste Bemessungsgrundlage bei einer in einem Medium veröffentlichten Ehrverletzung seit 31. 5. 1999 270.000 S (BGBl I 1999/71), davor 240.000 S. Auf dieser Basis sind die Rechtsvertretungskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz zu bestimmen. Für das Revisionsverfahren ist von der Bewertung der einzelnen Ansprüche durch den Kläger auszugehen. Danach machen die von der Revision des Beklagten betroffenen Ansprüche ein Fünftel aller Ansprüche aus, die Kostenbemessungsgrundlage für die Revisionskosten ist daher ein Fünftel der höchstens zulässigen Bewertung von 270.000 S, für die Revisionsbeantwortung dementsprechend vier Fünftel.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, diejenige über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO. Die verzeichneten Kopierkosten sind im Einheitssatz gedeckt. Bei Klagen nach Paragraph 1330, ABGB beträgt die im Paragraph 10, RATG zwingend normierte höchste Bemessungsgrundlage bei einer in einem Medium veröffentlichten Ehrverletzung seit 31. 5. 1999 270.000 S (BGBl römisch eins 1999/71), davor 240.000 S. Auf dieser Basis sind die Rechtsvertretungskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz zu bestimmen. Für das Revisionsverfahren ist von der Bewertung der einzelnen Ansprüche durch den Kläger auszugehen. Danach machen die von der Revision des Beklagten betroffenen Ansprüche ein Fünftel aller Ansprüche aus, die Kostenbemessungsgrundlage für die Revisionskosten ist daher ein Fünftel der höchstens zulässigen Bewertung von 270.000 S, für die Revisionsbeantwortung dementsprechend vier Fünftel.