Rechtssatz RS0085175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085175
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Wird der Proponent für die Gründung eines Zeitgeschichte-Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese als Beleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizierende Bezeichnung keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern.Wird der Proponent für die Gründung eines Zeitgeschichte-Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese als Beleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizierende Bezeichnung keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 32/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
- 6 Ob 14/01d
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
Vgl auch; Beisatz: Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. (T1) Beisatz: Hier: Brutalo-Faschist. (T2)
- 6 Ob 285/01g
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 285/01g
Vgl auch; Beisatz: Ein ehrverletzenes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB. (T3)
- 6 Ob 89/14b
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
Auch; Beisatz: Die Bezeichnung als „Nazi“ ist eine Beleidigung und ein Werturteil. (T4)
- 6 Ob 116/17b
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085175
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0060OB00032_9500000_002