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Entscheidung 6 Ob 89/14b×

Entscheidung 6 Ob 89/14b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0071150 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Den Landesparteiorganisationen der ÖVP kommt Parteifähigkeit auch dann zu, wenn die "Mutterpartei" und ein Teil der selbständigen Unterorganisationen, nicht jedoch alle, vom Recht der Hinterlegung der Satzung Gebrauch gemacht haben.
RS0085175 Rechtssatz 09.11.1995Zivilrecht
Wird der Proponent für die Gründung eines Zeitgeschichte-Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese als Beleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizierende Bezeichnung keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern.
RS0110046 Rechtssatz 27.05.1998Zivilrecht
Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung f …
RS0115948 Rechtssatz 20.12.2001Zivilrecht
Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist e …
RS0125103 Rechtssatz 21.03.2000Zivilrecht
Die spezielle Bedeutung, die dem Begriff „Nazi" in Österreich beigemessen wird, kann den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen.