Rechtssatz RS0115948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115948
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind.Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 249/01p
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
Veröff: SZ 74/204
- 6 Ob 265/03v
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 265/03v
- 6 Ob 209/04k
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 209/04k
- 6 Ob 41/05f
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 41/05f
- 6 Ob 219/05g
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 219/05g
Vgl; Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T1)
- 6 Ob 129/06y
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
nur: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. (T2); Beisatz: Vor allem diese „Gesamtschau" ist für die Beurteilung entscheidend, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als - einer Wahrheitsprüfung nicht zugängliches - reines Werturteil zu qualifizieren ist. (T3)
- 6 Ob 79/07x
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
- 6 Ob 122/13d
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 122/13d
Auch; Beisatz: Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung (hier Überschrift eines Postings) steht der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind. (T4)
- 6 Ob 89/14b
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an. (T5)
- 4 Ob 177/18k
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
Auch; Beisatz: §§ 1, 11 UWG. (T6)
- 6 Ob 97/22s
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115948
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20011220_OGH0002_0060OB00249_01P0000_001