Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob nach § 19 UrhG unabhängig davon auf Feststellung geklagt werden kann, ob die Voraussetzungen des § 228 ZPO vorliegen; die Revision ist auch teilweise berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob nach Paragraph 19, UrhG unabhängig davon auf Feststellung geklagt werden kann, ob die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO vorliegen; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Bindungswirkung von Strafurteilen zumindest für Privatanklageverfahren erneut und besonders sorgsam zu prüfen sei. Es sei widersinnig, das Zivilgericht an das Ergebnis eines völlig unzureichenden Strafverfahrens zu binden, obwohl im vorliegenden Verfahren die Beweise ausführlich und gründlich aufgenommen worden seien. Das Feststellungsbegehren sei aber selbst dann abzuweisen, wenn die Bindung an das Strafurteil bejaht werde. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte habe - der Wahrheit folgend - nur im Rechtsstreit behauptet, daß der Kläger nicht Urheber des Stückes sei. Das Feststellungsbegehren sei auch deshalb unberechtigt, weil der Kläger nicht alleiniger Urheber und der Liedtext "Heute abend will ich mich besaufen" nicht die einzige Einlage sei. Für das Gewinnherausgabebegehren sei der Kläger nicht aktiv legitimiert, weil er die Aufführungsrechte dem Verlag W***** eingeräumt habe. Der Anspruch nach § 87 Abs 4 UrhG sei auf die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung beschränkt. Das Berufungsgericht habe den Scheidungsvergleich unrichtig ausgelegt; die Beklagte habe das Werk nicht unberechtigt aufgeführt. Das Rechnungslegungsbegehren sei unbestimmt; eine Stufenklage liege nicht vor.Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Bindungswirkung von Strafurteilen zumindest für Privatanklageverfahren erneut und besonders sorgsam zu prüfen sei. Es sei widersinnig, das Zivilgericht an das Ergebnis eines völlig unzureichenden Strafverfahrens zu binden, obwohl im vorliegenden Verfahren die Beweise ausführlich und gründlich aufgenommen worden seien. Das Feststellungsbegehren sei aber selbst dann abzuweisen, wenn die Bindung an das Strafurteil bejaht werde. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte habe - der Wahrheit folgend - nur im Rechtsstreit behauptet, daß der Kläger nicht Urheber des Stückes sei. Das Feststellungsbegehren sei auch deshalb unberechtigt, weil der Kläger nicht alleiniger Urheber und der Liedtext "Heute abend will ich mich besaufen" nicht die einzige Einlage sei. Für das Gewinnherausgabebegehren sei der Kläger nicht aktiv legitimiert, weil er die Aufführungsrechte dem Verlag W***** eingeräumt habe. Der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 4, UrhG sei auf die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung beschränkt. Das Berufungsgericht habe den Scheidungsvergleich unrichtig ausgelegt; die Beklagte habe das Werk nicht unberechtigt aufgeführt. Das Rechnungslegungsbegehren sei unbestimmt; eine Stufenklage liege nicht vor.
1. zur Nichtigkeit
Der von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO betrifft die Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar (Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 5 mwN). Da die Entscheidung in der Hauptsache abgeändert wurde, sind die Kosten aber ohnedies neu zu bestimmen.Der von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO betrifft die Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 528, Rz 5 mwN). Da die Entscheidung in der Hauptsache abgeändert wurde, sind die Kosten aber ohnedies neu zu bestimmen.
2.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, ob er österreichischer Staatsbürger ist. Nach § 95 UrhG ist aber jedenfalls österreichisches Urheberrecht anzuwenden, wenn das Werk, wie im vorliegenden Fall, im Inland erschienen ist.Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, ob er österreichischer Staatsbürger ist. Nach Paragraph 95, UrhG ist aber jedenfalls österreichisches Urheberrecht anzuwenden, wenn das Werk, wie im vorliegenden Fall, im Inland erschienen ist.
Mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 17.10.1995 (1 Ob
612/95 = SZ 68/195 = AnwBl 1995, 900 [Strigl] = EFSlg 79.219 = EvBl
1996/34 = Jus-Extra OGH-Z 2008 = JBl 1996, 117 = RdW 1996, 15
[Berger] = ZVR 1996/2) hat der OGH ausgesprochen, daß sich niemand im
nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen kann, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist. Die Bindungswirkung wird aus der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung abgeleitet. Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senates festgelegten Umfang unabhängig davon, ob es materiell richtig ist, und auch unabhängig davon, ob es über ein Offizialdelikt abspricht oder ob das Strafverfahren aufgrund einer Privatanklage eingeleitet wurde.
Die Beklagte ist im Strafverfahren nach § 91 Abs 1 UrhG verurteilt worden. Danach ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen Eingriff der im § 86 Abs 1 UrhG bezeichneten Art begeht. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen (§ 91 Abs 3 UrhG). § 86 UrhG regelt den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Nach § 86 Abs 1 Z 1 UrhG hat ein angemessenes Entgelt zu zahlen, wer ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt. Die Verletzung geistiger Interessen des Urhebers, wie das Recht auf Urheberschaft und Urheberbezeichnung (§§ 19f UrhG), wird nicht strafgerichtlich geahndet.Die Beklagte ist im Strafverfahren nach Paragraph 91, Absatz eins, UrhG verurteilt worden. Danach ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen Eingriff der im Paragraph 86, Absatz eins, UrhG bezeichneten Art begeht. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen (Paragraph 91, Absatz 3, UrhG). Paragraph 86, UrhG regelt den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Nach Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG hat ein angemessenes Entgelt zu zahlen, wer ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt. Die Verletzung geistiger Interessen des Urhebers, wie das Recht auf Urheberschaft und Urheberbezeichnung (Paragraphen 19 f, UrhG), wird nicht strafgerichtlich geahndet.
Nach dem Spruch des Strafurteils hat die Beklagte "im Herbst 1984 in W***** das von Georg K***** verfaßte Werk 'Heute Abend: Lola Blau', sohin ein Werk der Kunst, unbefugt öffentlich aufgeführt, wobei sie wahrheitswidrig nicht K*****, sondern sich selbst als Urheber bezeichnete". Der Spruch geht damit über die Tatbestandsmerkmale des § 91 Abs 1, § 86 UrhG hinaus; daß die Beklagte wahrheitswidrig nicht den Kläger als Urheber, sondern sich selbst als Urheberin bezeichnet habe, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des Urteils. Ob demnach insoweit die Bindung verneint werden muß (s Fasching III 258 zu § 268Nach dem Spruch des Strafurteils hat die Beklagte "im Herbst 1984 in W***** das von Georg K***** verfaßte Werk 'Heute Abend: Lola Blau', sohin ein Werk der Kunst, unbefugt öffentlich aufgeführt, wobei sie wahrheitswidrig nicht K*****, sondern sich selbst als Urheber bezeichnete". Der Spruch geht damit über die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 86, UrhG hinaus; daß die Beklagte wahrheitswidrig nicht den Kläger als Urheber, sondern sich selbst als Urheberin bezeichnet habe, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des Urteils. Ob demnach insoweit die Bindung verneint werden muß (s Fasching römisch drei 258 zu Paragraph 268
ZPO, den der VfGH mit Erkenntnis vom 12.10.1990 [BGBl 1990/706 =
VfSlg 12.504/1990 = AnwBl 1990, 734 = JBl 1991, 104] aufgehoben hat,VfSlg 12.504 aus 1990, = AnwBl 1990, 734 = JBl 1991, 104] aufgehoben hat,
der aber, soweit es um den Rechtskreis des Verurteilten geht, nur ausdrücklich angeordnet hat, was nach der Entscheidung des verstärkten Senates aufgrund der aus der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung abzuleitenden Bindungswirkung ohnehin gilt), kann hier offen bleiben. Tatbestandsvoraussetzung der ihrer Verurteilung der Beklagten ist, daß sie ein Werk des - als Privatankläger auftretenden - Klägers unbefugt aufgeführt hat. Kann sie sich im Zivilverfahren nicht darauf berufen, diese Tat nicht begangen zu haben, so ist auch eine Berufung darauf ausgeschlossen, daß der Kläger nicht Urheber des Werks sei. Damit steht aber für das Zivilverfahren bindend fest, daß der Kläger das Werk "Heute Abend:
Lola Blau" geschaffen hat.
Der Kläger begehrt mit seinem (ersten) Hauptbegehren die Feststellung, daß er mit Ausnahme des Textes zu dem Lied "Heute will ich mich besaufen" der alleinige Urheber des Werkes "Heute Abend:
Lola Blau" sei. Zwei der vier Eventualbegehren sind ebenfalls Feststellungsbegehren, zwei sind Unterlassungsbegehren.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 19 UrhG. Danach ist der Urheber berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die Urheberschaft an einem Werk bestritten oder das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben wird. Das Gesetz billigt dem Urheber damit ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Urheberschaft zu. Zu prüfen bleibt, ob damit in jedem Fall auch die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO gegeben sind.Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Paragraph 19, UrhG. Danach ist der Urheber berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die Urheberschaft an einem Werk bestritten oder das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben wird. Das Gesetz billigt dem Urheber damit ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Urheberschaft zu. Zu prüfen bleibt, ob damit in jedem Fall auch die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO gegeben sind.
Nach dieser Bestimmung kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis ist "das juristische Band, das Personen untereinander oder Personen und Objekte miteinander verbindet" (Koziol/Welser10 I 43). Die Urheberschaft verbindet den Urheber mit seinem Werk; sie ist daher - auch unabhängig von § 19 UrhG - ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.Nach dieser Bestimmung kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis ist "das juristische Band, das Personen untereinander oder Personen und Objekte miteinander verbindet" (Koziol/Welser10 römisch eins 43). Die Urheberschaft verbindet den Urheber mit seinem Werk; sie ist daher - auch unabhängig von Paragraph 19, UrhG - ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Die Feststellungsklage ist subsidiär; sie steht dem Kläger nicht offen, wenn er die Möglichkeit hat, weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten. Das rechtliche Interesse fehlt vor allem dann, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses überflüssig macht (Rechberger in Rechberger, ZPO § 228 Rz 11 mwN).Die Feststellungsklage ist subsidiär; sie steht dem Kläger nicht offen, wenn er die Möglichkeit hat, weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten. Das rechtliche Interesse fehlt vor allem dann, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses überflüssig macht (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 228, Rz 11 mwN).
Der Kläger macht einen Anspruch nach § 19 UrhG geltend, weil die Beklagte ihn in einem Theaterprogramm und gegenüber der Theaterzeitung nicht als Urheber bezeichnet, sondern die Urheberschaft für sich und/oder für Conny Hannes M***** in Anspruch genommen hat. Rechtsschutzziel des Klägers ist es demnach, derartige Äußerungen zu unterbinden. Dazu ist die Unterlassungsklage das wesentlich besser geeignete Mittel, weil ein Unterlassungstitel dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, seinen Anspruch auch durchzusetzen. Ein Unterlassungstitel macht die - ohnedies nur die Parteien bindende (Rechberger aaO § 228 Rz 15) - Feststellung des Rechtsverhältnisses überflüssig.Der Kläger macht einen Anspruch nach Paragraph 19, UrhG geltend, weil die Beklagte ihn in einem Theaterprogramm und gegenüber der Theaterzeitung nicht als Urheber bezeichnet, sondern die Urheberschaft für sich und/oder für Conny Hannes M***** in Anspruch genommen hat. Rechtsschutzziel des Klägers ist es demnach, derartige Äußerungen zu unterbinden. Dazu ist die Unterlassungsklage das wesentlich besser geeignete Mittel, weil ein Unterlassungstitel dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, seinen Anspruch auch durchzusetzen. Ein Unterlassungstitel macht die - ohnedies nur die Parteien bindende (Rechberger aaO Paragraph 228, Rz 15) - Feststellung des Rechtsverhältnisses überflüssig.
Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Wiederholungsgefahr wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn jemand einen Wettbewerbsverstoß oder Urheberrechtseingriff begangen hat. Wiederholungsgefahr besteht insbesondere dann, wenn der Störer im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein; er gibt im allgemeinen schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist. Besondere Umstände können aber auch in einem solchen Fall zur Verneinung der Wiederholungsgefahr führen (stRsp ua ÖBl 1996, 35 = WBl 1995, 428 - Rolls-Royce mwN).
Die Beklagte gibt die beanstandeten Äußerungen zu; im Prozeß hält sie aber weiter daran fest, damit nur die Wahrheit gesagt zu haben und daher zu diesen Äußerungen berechtigt gewesen zu sein. Es ist demnach auch für die Zukunft nicht gänzlich unwahrscheinlich, daß die Beklagte die Urheberschaft des Klägers leugnet. Die beanstandeten Äußerungen sind - naturgemäß - auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Beklagte verpflichtet hat, das Stück nicht mehr aufzuführen.
Der Kläger kann daher auf Unterlassung klagen; seinem Feststellungshauptbegehren und seinem ersten Eventualbegehren fehlt das rechtliche Interesse. Berechtigt ist aber sein zweites Eventualbegehren, mit dem die Beklagte schuldig erkannt werden soll, es zu unterlassen, Dritten gegenüber jemand anderen als den Kläger als Urheber des Werkes "Heute Abend: Lola Blau", dies mit Ausnahme des Textes zum Lied "Heute will ich mich besaufen", zu bezeichnen.
Der Kläger begehrt weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, über die Aufführungen des Werkes Rechnung zu legen, und den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Gewinn herauszugeben. Der Kläger macht damit einen Anspruch nach § 87 Abs 4 UrhG und zur Vorbereitung dieses Anspruches einen Anspruch auf Rechnungslegung nach § 87a UrhG geltend.Der Kläger begehrt weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, über die Aufführungen des Werkes Rechnung zu legen, und den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Gewinn herauszugeben. Der Kläger macht damit einen Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 4, UrhG und zur Vorbereitung dieses Anspruches einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Paragraph 87 a, UrhG geltend.
§ 87 Abs 4 UrhG lautet:Paragraph 87, Absatz 4, UrhG lautet:
"Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird.""Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem Paragraph 66, Absatz eins, zuwider oder eine Rundfunksendung dem Paragraph 76 a, zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem Paragraph 74, zuwider oder ein Schallträger dem Paragraph 76, zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird."
§ 87 Abs 4 gewährt demnach nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes. Diese Beschränkung ist, wie sich aus den EB zum Urheberrechtsgesetz 1936 ergibt (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 177), bewußt erfolgt:Paragraph 87, Absatz 4, gewährt demnach nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes. Diese Beschränkung ist, wie sich aus den EB zum Urheberrechtsgesetz 1936 ergibt (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 177), bewußt erfolgt:
"Bei Rundfunksendungen und wenigstens in der Regel auch bei öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen würde die Errechnung des Teiles des Gewinnes, der gerade auf die unbefugte Benutzung eines einzelnen Werkes der Literatur oder Kunst, eines Vortrages oder einer Aufführung eines Lichtbildes oder eines Schallträgers entfällt, auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Solche Schwierigkeiten würden sich namentlich in dem praktisch wichtigsten Fall der unbefugten Aufführung von Tonwerken in Vergnügungsstätten ergeben. Der Entwurf schlägt deshalb vor, den Schaden, der dem Verletzten in diesen Fällen zu ersetzen ist, mit dem Doppelten des angemessenen Entgeltes, das der Verletzte nach § 86 verlangen kann, zu taxieren, dem Verletzten aber die Möglichkeit offenzuhalten, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen und dessen Ersatz zu begehren...""Bei Rundfunksendungen und wenigstens in der Regel auch bei öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen würde die Errechnung des Teiles des Gewinnes, der gerade auf die unbefugte Benutzung eines einzelnen Werkes der Literatur oder Kunst, eines Vortrages oder einer Aufführung eines Lichtbildes oder eines Schallträgers entfällt, auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Solche Schwierigkeiten würden sich namentlich in dem praktisch wichtigsten Fall der unbefugten Aufführung von Tonwerken in Vergnügungsstätten ergeben. Der Entwurf schlägt deshalb vor, den Schaden, der dem Verletzten in diesen Fällen zu ersetzen ist, mit dem Doppelten des angemessenen Entgeltes, das der Verletzte nach Paragraph 86, verlangen kann, zu taxieren, dem Verletzten aber die Möglichkeit offenzuhalten, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen und dessen Ersatz zu begehren..."
Die Beklagte hat, nach dem insoweit bindenden Urteil des Strafgerichtes, das Werk des Klägers unbefugt öffentlich aufgeführt; im Fall der unbefugten öffentlichen Aufführung von Werken steht dem Urheber aber kein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes zu. Damit ist auch dem Rechnungslegungsanspruch die Grundlage entzogen. Nach § 87a UrhG kann das Rechnungslegungsbegehren nur zur Vorbereitung der nach §§ 86 und 87 UrhG gebührenden Ansprüche gestellt werden; es ist deshalb abzuweisen, wenn auch der Hauptanspruch abgewiesen wird (SZ 64/85 = ÖBl 1992, 12 - 200 Jahre Diözese Linz mwN).Die Beklagte hat, nach dem insoweit bindenden Urteil des Strafgerichtes, das Werk des Klägers unbefugt öffentlich aufgeführt; im Fall der unbefugten öffentlichen Aufführung von Werken steht dem Urheber aber kein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes zu. Damit ist auch dem Rechnungslegungsanspruch die Grundlage entzogen. Nach Paragraph 87 a, UrhG kann das Rechnungslegungsbegehren nur zur Vorbereitung der nach Paragraphen 86 und 87 UrhG gebührenden Ansprüche gestellt werden; es ist deshalb abzuweisen, wenn auch der Hauptanspruch abgewiesen wird (SZ 64/85 = ÖBl 1992, 12 - 200 Jahre Diözese Linz mwN).
Da das Rechnungslegungsbegehren und das Zahlungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Rechnungslegungsbegehren ausreichend bestimmt ist und ob der Kläger aktiv legitimiert ist, die Herausgabe des Gewinnes zu verlangen (s dazu ÖBl 1984, 26 - Schlümpfe).
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Von den ursprünglich gestellten Begehren des Klägers war das Unterlassungsbegehren berechtigt. Für das unter Punkt 2) gestellte Bezeichnungsbegehren fehlte dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse, weil das unter Punkt 1) gestellte Unterlassungsbegehren demselben Rechtsschutzziel diente. Um das Veröffentlichungsbegehren hat der Kläger das Klagebegehren nach dem Abschluß des Teilvergleichs im Hinblick auf die seit dem Verstoß verstrichene Zeit - zur Gänze und nicht bloß auf Kosten - eingeschränkt. Der Kläger hat die ursprünglich gestellten Begehren mit insgesamt S 441.000,-- bewertet; davon entfielen S 301.000,-- auf das Unterlassungsbegehren. Der Kläger war mit rund S 300.000,-- erfolgreich, mit rund S 140.000,-- ist er erfolglos geblieben. Somit ist der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt mit rund zwei Dritteln durchgedrungen, mit rund einem Drittel ist er unterlegen. Er hat demnach Anspruch auf Ersatz von einem Drittel seiner Kosten und von zwei Dritteln seiner Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer Barauslagen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Von den ursprünglich gestellten Begehren des Klägers war das Unterlassungsbegehren berechtigt. Für das unter Punkt 2) gestellte Bezeichnungsbegehren fehlte dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse, weil das unter Punkt 1) gestellte Unterlassungsbegehren demselben Rechtsschutzziel diente. Um das Veröffentlichungsbegehren hat der Kläger das Klagebegehren nach dem Abschluß des Teilvergleichs im Hinblick auf die seit dem Verstoß verstrichene Zeit - zur Gänze und nicht bloß auf Kosten - eingeschränkt. Der Kläger hat die ursprünglich gestellten Begehren mit insgesamt S 441.000,-- bewertet; davon entfielen S 301.000,-- auf das Unterlassungsbegehren. Der Kläger war mit rund S 300.000,-- erfolgreich, mit rund S 140.000,-- ist er erfolglos geblieben. Somit ist der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt mit rund zwei Dritteln durchgedrungen, mit rund einem Drittel ist er unterlegen. Er hat demnach Anspruch auf Ersatz von einem Drittel seiner Kosten und von zwei Dritteln seiner Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer Barauslagen.
Nach Abschluß des Teilvergleiches hat der Kläger das noch verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren gestellt und mit S 150.000,-- bewertet. Insgesamt betrug der Streitwert ab diesem Zeitpunkt S 210.000,--; im Revisionsverfahren, nach rechtskräftiger Erledigung des Beseitigungsbegehrens, beträgt der Streitwert nur mehr S 190.000,--.
Im zweiten Verfahrensabschnitt vor dem Erstgericht ist der Kläger mit rund 70 % (= rund S 150.000,--) durchgedrungen, mit rund 30 % (= rund S 60.000,--; der Kläger hat das Beseitigungs-, das Rechnungslegungs- und das Zahlungsbegehren mit je S 20.000,-- bewertet) ist er unterlegen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 40 % seiner Kosten und von 70 % seiner Barauslagen. Das gleiche gilt für die Berufungsverhandlung. Mit seiner Berufung ist der Kläger erfolglos geblieben; er hat der Beklagten daher die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Beklagte ist im Rechtsmittelverfahren, bei einem Streitwert von S 190.000,--, zu rund 20 % (= S 40.000,--) durchgedrungen, zu rund 80 % (= S 150.000,--) ist sie unterlegen. Der Kläger hat demnach Anspruch auf Ersatz von 60 % seiner Kosten; die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 20 % ihrer Barauslagen.