Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen wegen Nichtigkeit auch berechtigt.
Ehrenbeleidigungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, die nicht gleichzeitig auch Tatsachenbehauptungen sind, unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 ABGB (6 Ob 32/95 = MR 1996, 28). Werturteile sind subjektive Aussagen, die objektiv nicht überprüft werden können. Die Vorinstanzen gehen bei der bekämpften Äußerung von einem reinen Werturteil aus. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Vorwurf der Verharmlosung der Konzentrationslager des Dritten Reichs eine Wertung ist, die hier auf der Sachverhaltsgrundlage geäußert wurde, dass der Kläger die Konzentrationslager (nur) als Straflager bezeichnete. Diese Wortwahl als Basis des Vorwurfs der Verharmlosung steht unstrittig fest. Auch eine massiv in die Ehre eines Anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten, wahren Fakten orientiert, kann wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK zulässig sein (MR 2000, 17 uva). Im Zuge der gebotenen Interessenabwägung wäre zu prüfen, ob ein Wertungsexzess vorliegt. Diese Prüfung hätte hier aber wegen Verjährung zu entfallen. Es kann dem Rekurswerber eingeräumt werden, dass hier auch Gründe dafür sprechen, die bekämpfte Äußerung insgesamt auch oder ausschließlich als ehrverletzende Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Dies hängt von der Beurteilung des Begriffs "Verharmlosung" ab, der sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache (insbesondere in dem hier auch bedeutsamen § 3 lit h VerbotsG) einen Bedeutungsinhalt hat, der grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich ist. Eine nähere Befassung mit der Abgrenzung des reinen Werturteils von einer Tatsachenbehauptung - einem gewiss diffizilen Thema - ist hier aber schon aus dem Grund der Bindung des Zivilgerichts an die strafgerichtliche Entscheidung in dem gegen die Beklagte geführten Verfahren nach § 6 MedienG obsolet. Die Beklagte wurde rechtskräftig zur Zahlung einer Entschädigung wegen der erlittenen Kränkung verurteilt. Dieser Umstand ist ebenso unstrittig wie der von den Vorinstanzen nicht näher festgestellte Spruch der strafgerichtlichen Entscheidung. Beide Parteien haben das Strafurteil als Beweismittel angeführt. Die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urteilsausfertigungen (Landesgericht Wiener Neustadt Beil C und Oberlandesgericht Wien Beil D) wurden nicht bestritten. Nach dem Spruch des erstinstanzlichen, von der zweiten Instanz bestätigten Urteils erfolgte die Verurteilung zu einer Entschädigung wegen der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der "üblichen" (gemeint: üblen) Nachrede nach § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB. Im Punkt 2. der Entscheidung wurde die Urteilsveröffentlichung angeordnet und im Spruch noch Folgendes festgehalten:Ehrenbeleidigungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, die nicht gleichzeitig auch Tatsachenbehauptungen sind, unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB (6 Ob 32/95 = MR 1996, 28). Werturteile sind subjektive Aussagen, die objektiv nicht überprüft werden können. Die Vorinstanzen gehen bei der bekämpften Äußerung von einem reinen Werturteil aus. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Vorwurf der Verharmlosung der Konzentrationslager des Dritten Reichs eine Wertung ist, die hier auf der Sachverhaltsgrundlage geäußert wurde, dass der Kläger die Konzentrationslager (nur) als Straflager bezeichnete. Diese Wortwahl als Basis des Vorwurfs der Verharmlosung steht unstrittig fest. Auch eine massiv in die Ehre eines Anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten, wahren Fakten orientiert, kann wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK zulässig sein (MR 2000, 17 uva). Im Zuge der gebotenen Interessenabwägung wäre zu prüfen, ob ein Wertungsexzess vorliegt. Diese Prüfung hätte hier aber wegen Verjährung zu entfallen. Es kann dem Rekurswerber eingeräumt werden, dass hier auch Gründe dafür sprechen, die bekämpfte Äußerung insgesamt auch oder ausschließlich als ehrverletzende Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Dies hängt von der Beurteilung des Begriffs "Verharmlosung" ab, der sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache (insbesondere in dem hier auch bedeutsamen Paragraph 3, Litera h, VerbotsG) einen Bedeutungsinhalt hat, der grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich ist. Eine nähere Befassung mit der Abgrenzung des reinen Werturteils von einer Tatsachenbehauptung - einem gewiss diffizilen Thema - ist hier aber schon aus dem Grund der Bindung des Zivilgerichts an die strafgerichtliche Entscheidung in dem gegen die Beklagte geführten Verfahren nach Paragraph 6, MedienG obsolet. Die Beklagte wurde rechtskräftig zur Zahlung einer Entschädigung wegen der erlittenen Kränkung verurteilt. Dieser Umstand ist ebenso unstrittig wie der von den Vorinstanzen nicht näher festgestellte Spruch der strafgerichtlichen Entscheidung. Beide Parteien haben das Strafurteil als Beweismittel angeführt. Die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urteilsausfertigungen (Landesgericht Wiener Neustadt Beil C und Oberlandesgericht Wien Beil D) wurden nicht bestritten. Nach dem Spruch des erstinstanzlichen, von der zweiten Instanz bestätigten Urteils erfolgte die Verurteilung zu einer Entschädigung wegen der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der "üblichen" (gemeint: üblen) Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB. Im Punkt 2. der Entscheidung wurde die Urteilsveröffentlichung angeordnet und im Spruch noch Folgendes festgehalten:
"Durch diese falsche Darstellung wurde der Eindruck erweckt, Dr. Jörg H***** habe das Ausmaß der in den Konzentrationslagern verübten Verbrechen durch die Verwendung des Begriffes Straflager anstelle von Konzentrationslager verharmlost und hätte hiedurch gegen das Verbotsgesetz verstoßen".
Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der in SZ 68/195 veröffentlichten Entscheidung des verstärkten Senats die Auffassung, dass der in einem Strafverfahren Verurteilte in einem Nachfolgeprozess sich nicht darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen habe. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach eine Bindungswirkung auch an strafgerichtliche Erkenntnisse nach dem Mediengesetz bejaht und zum Umfang der sich aus der materiellen Rechtskraft ableitenden Bindung ausgeführt, dass der Schuldspruch in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft wird, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und in der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (6 Ob 105/97b = EvBl 1998/39, Leitsatz in ecolex 1998, 395 [Oberhammer]; 6 Ob 2287/96h). Beiden Entscheidungen lagen Verurteilungen des Medieninhabers nach § 6 MedienG zu Grunde. In der zweiten Entscheidung wurde klargestellt, dass eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 MedienG, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festlegt, dass das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Im Zivilverfahren kann die Rechtsfrage des objektiven Bedeutungsinhalts der bekämpften Äußerung nicht mehr aufgerollt werden. Der erkennende Senat sieht sich trotz der Entscheidungskritik Oberhammers (aaO) nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es kann zwar die Bindungswirkung das unter anderem angestrebte Ziel der Entscheidungsharmonie dort nicht erreichen, wo es im Zivilverfahren zu einem Nebeneinander gebundener und nicht gebundener (weil am Strafverfahren nicht beteiligter) Parteien kommt. Der Umstand, dass es in solchen Fällen zu divergierenden Entscheidungen (von Zivilgerichten oder von einem Zivilgericht und einem Strafgericht), nach Oberhammer also zu einem "schrillen Missklang" kommen kann, ist kein Argument gegen die dogmatische Ableitung der Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft. Oberhammer regt an, im Zivilverfahren nach § 1330 ABGB eine Bindung an eine Verurteilung nach § 6 MedienG zu verneinen, weil das Verfahren über medienrechtliche Ersatzansprüche mit dem Leitbild eines Strafprozesses nur wenig gemein habe und vielmehr einem Zivilprozess über Schadenersatzansprüche sehr ähnlich sei. Im Medienverfahren seien allenfalls die für eine Verurteilung maßgebenden Tatsachen bindend festgestellt, nicht aber die rechtliche Qualifikation. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wenn man im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur die Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft ableitet, ist es gar nicht mehr entscheidend, ob die Gerichtsentscheidung im Vorprozess ein Straf- oder Zivilurteil war. Auch Letzteres entfaltet Bindungswirkung für Folgeprozesse, etwa ein Feststellungsurteil für den nachfolgenden Schadenersatzprozess (das Leistungsbegehren). Wenn ein Feststellungsurteil Einwendungen zum Grund des Anspruchs für den Folgeprozess abschneidet, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn man einem Strafurteil nach § 6 MedienG, das - wie hier - im Spruch die Feststellung der Verwirklichung eines Medieninhaltsdelikts enthält, eine Bindungswirkung abspricht. Auf die von Oberhammer in den Vordergrund gerückten Unterschiede zu einem "normalen" Strafurteil mit seinem Ausspruch über den staatlichen Strafanspruch kommt es daher nicht an. Die Ansicht, dass nur eine Bindung an die im Strafverfahren für die Verurteilung maßgeblichen Tatsachen, nicht aber an die rechtliche Qualifikation des Strafgerichtes bestünde, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und führte zu dem von Oberhammer wohl generell angestrebten Ergebnis, dass nur die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgericht abschließend erledigt sei, die Rechtsfrage aber vom Zivilgericht frei und im Widerspruch zum Strafgericht gelöst werden könnte, im Ergebnis also dazu, dass ein rechtskräftiges Straferkenntnis vom Zivilgericht überprüft wird. Dies steht mit der eingehenden Begründung des verstärkten Senats, die hier nicht wiederholend darzustellen ist, im Widerspruch.Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der in SZ 68/195 veröffentlichten Entscheidung des verstärkten Senats die Auffassung, dass der in einem Strafverfahren Verurteilte in einem Nachfolgeprozess sich nicht darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen habe. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach eine Bindungswirkung auch an strafgerichtliche Erkenntnisse nach dem Mediengesetz bejaht und zum Umfang der sich aus der materiellen Rechtskraft ableitenden Bindung ausgeführt, dass der Schuldspruch in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft wird, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und in der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (6 Ob 105/97b = EvBl 1998/39, Leitsatz in ecolex 1998, 395 [Oberhammer]; 6 Ob 2287/96h). Beiden Entscheidungen lagen Verurteilungen des Medieninhabers nach Paragraph 6, MedienG zu Grunde. In der zweiten Entscheidung wurde klargestellt, dass eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 6, MedienG, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festlegt, dass das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Im Zivilverfahren kann die Rechtsfrage des objektiven Bedeutungsinhalts der bekämpften Äußerung nicht mehr aufgerollt werden. Der erkennende Senat sieht sich trotz der Entscheidungskritik Oberhammers (aaO) nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es kann zwar die Bindungswirkung das unter anderem angestrebte Ziel der Entscheidungsharmonie dort nicht erreichen, wo es im Zivilverfahren zu einem Nebeneinander gebundener und nicht gebundener (weil am Strafverfahren nicht beteiligter) Parteien kommt. Der Umstand, dass es in solchen Fällen zu divergierenden Entscheidungen (von Zivilgerichten oder von einem Zivilgericht und einem Strafgericht), nach Oberhammer also zu einem "schrillen Missklang" kommen kann, ist kein Argument gegen die dogmatische Ableitung der Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft. Oberhammer regt an, im Zivilverfahren nach Paragraph 1330, ABGB eine Bindung an eine Verurteilung nach Paragraph 6, MedienG zu verneinen, weil das Verfahren über medienrechtliche Ersatzansprüche mit dem Leitbild eines Strafprozesses nur wenig gemein habe und vielmehr einem Zivilprozess über Schadenersatzansprüche sehr ähnlich sei. Im Medienverfahren seien allenfalls die für eine Verurteilung maßgebenden Tatsachen bindend festgestellt, nicht aber die rechtliche Qualifikation. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wenn man im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur die Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft ableitet, ist es gar nicht mehr entscheidend, ob die Gerichtsentscheidung im Vorprozess ein Straf- oder Zivilurteil war. Auch Letzteres entfaltet Bindungswirkung für Folgeprozesse, etwa ein Feststellungsurteil für den nachfolgenden Schadenersatzprozess (das Leistungsbegehren). Wenn ein Feststellungsurteil Einwendungen zum Grund des Anspruchs für den Folgeprozess abschneidet, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn man einem Strafurteil nach Paragraph 6, MedienG, das - wie hier - im Spruch die Feststellung der Verwirklichung eines Medieninhaltsdelikts enthält, eine Bindungswirkung abspricht. Auf die von Oberhammer in den Vordergrund gerückten Unterschiede zu einem "normalen" Strafurteil mit seinem Ausspruch über den staatlichen Strafanspruch kommt es daher nicht an. Die Ansicht, dass nur eine Bindung an die im Strafverfahren für die Verurteilung maßgeblichen Tatsachen, nicht aber an die rechtliche Qualifikation des Strafgerichtes bestünde, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und führte zu dem von Oberhammer wohl generell angestrebten Ergebnis, dass nur die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgericht abschließend erledigt sei, die Rechtsfrage aber vom Zivilgericht frei und im Widerspruch zum Strafgericht gelöst werden könnte, im Ergebnis also dazu, dass ein rechtskräftiges Straferkenntnis vom Zivilgericht überprüft wird. Dies steht mit der eingehenden Begründung des verstärkten Senats, die hier nicht wiederholend darzustellen ist, im Widerspruch.
Aus den dargelegten Gründen war das Erstgericht im Verfahren nach § 1330 ABGB an die Feststellung des Strafgerichtes gebunden, dass die Beklagte durch ihre Äußerung den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB verwirklicht hat und dass dadurch der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe das Ausmaß der in den Konzentrationslagern verübten Verbrechen durch die Verwendung des Begriffs Straflager an Stelle von Konzentrationslager verharmlost und dadurch gegen das Verbotsgesetz verstoßen. Der Tatbestand des § 111 StGB setzt im Gegensatz zur Beleidigung nach § 115 StGB eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung voraus. Der Wahrheitsbeweis ist zulässig (§ 112 StGB). Das Strafgericht hat für das Zivilgericht bindend eine Qualifikation vorgenommen, die die Annahme eines bloßen unüberprüfbaren Werturteils ausschließt. Davon hat das Zivilgericht ohne eigene Prüfungskompetenz auszugehen. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sind zwar auch § 1330 ABGB zu unterstellen, verjähren aber erst nach drei Jahren (§§ 1489, 1490 Abs 2 ABGB).Aus den dargelegten Gründen war das Erstgericht im Verfahren nach Paragraph 1330, ABGB an die Feststellung des Strafgerichtes gebunden, dass die Beklagte durch ihre Äußerung den Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB verwirklicht hat und dass dadurch der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe das Ausmaß der in den Konzentrationslagern verübten Verbrechen durch die Verwendung des Begriffs Straflager an Stelle von Konzentrationslager verharmlost und dadurch gegen das Verbotsgesetz verstoßen. Der Tatbestand des Paragraph 111, StGB setzt im Gegensatz zur Beleidigung nach Paragraph 115, StGB eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung voraus. Der Wahrheitsbeweis ist zulässig (Paragraph 112, StGB). Das Strafgericht hat für das Zivilgericht bindend eine Qualifikation vorgenommen, die die Annahme eines bloßen unüberprüfbaren Werturteils ausschließt. Davon hat das Zivilgericht ohne eigene Prüfungskompetenz auszugehen. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sind zwar auch Paragraph 1330, ABGB zu unterstellen, verjähren aber erst nach drei Jahren (Paragraphen 1489, 1490, Absatz 2, ABGB).
Die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung des vorangegangenen Strafverfahrens von Amts wegen unter Ausschluss der neuerlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes des strafgerichtlichen Erkenntnisses zu beachten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt (SZ 68/195). Die Missachtung der sich aus der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung ergebenden Bindungswirkung begründet Nichtigkeit (verstärkter Senat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60, siehe auch Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu § 477 ZPO), sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben sind. Eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen wurde nicht getroffen. Das Erstgericht wird über den Sicherungsantrag neuerlich zu entscheiden haben.Die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung des vorangegangenen Strafverfahrens von Amts wegen unter Ausschluss der neuerlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes des strafgerichtlichen Erkenntnisses zu beachten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt (SZ 68/195). Die Missachtung der sich aus der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung ergebenden Bindungswirkung begründet Nichtigkeit (verstärkter Senat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60, siehe auch Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu Paragraph 477, ZPO), sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben sind. Eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen wurde nicht getroffen. Das Erstgericht wird über den Sicherungsantrag neuerlich zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 51 ZPO iVm den §§ 78 und 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 51, ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 78 und 402 EO.