Die Revision des Klägers ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Bindung der Zivilgerichte an strafgerichtliche Erkenntnisse nach dem Mediengesetz fehlt; sie ist auch zum Teil berechtigt.
Unbestritten ist, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 9 b E Vr 1284/95, Hv 3113/95 in der Mediensache nach § 6 Mediengesetz des Antragstellers Dr.Gabriel L***** und Dr.Wolfgang P***** wider die Antragsgegnerin Freiheitliche Partei Österreichs folgendes Urteil gefällt hat: "Durch die in dem Medienwerk "Neue Freie Zeitung" vom 26. April 1995 auf Seite 1 abgedruckte Grafik mit dem Titel "Das Netz - Wer sind die wahren geistigen Väter des Terrors?" und den so hergestellten Zusammenhang zwischen den Antragstellern Dr.Gabriel L***** und Dr.Wolfgang N***** mit den als "Bombenattentätern" bezeichneten Peter K***** und Gregor T***** mit der Bedeutung, die Antragsteller würden die "Bombenattentäter" direkt oder indirekt unterstützen, wird das objektive Tatbild der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 1 StGB hergestellt.Unbestritten ist, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 9 b E römisch fünf r 1284/95, Hv 3113/95 in der Mediensache nach Paragraph 6, Mediengesetz des Antragstellers Dr.Gabriel L***** und Dr.Wolfgang P***** wider die Antragsgegnerin Freiheitliche Partei Österreichs folgendes Urteil gefällt hat: "Durch die in dem Medienwerk "Neue Freie Zeitung" vom 26. April 1995 auf Seite 1 abgedruckte Grafik mit dem Titel "Das Netz - Wer sind die wahren geistigen Väter des Terrors?" und den so hergestellten Zusammenhang zwischen den Antragstellern Dr.Gabriel L***** und Dr.Wolfgang N***** mit den als "Bombenattentätern" bezeichneten Peter K***** und Gregor T***** mit der Bedeutung, die Antragsteller würden die "Bombenattentäter" direkt oder indirekt unterstützen, wird das objektive Tatbild der üblen Nachrede gemäß Paragraph 111, Absatz eins, StGB hergestellt.
Für die dadurch von den Antragstellern erlittene Kränkung hat die Antragsgegnerin den Antragstellern gemäß § 6 Abs 1 Mediengesetz eine Entschädigung in der Höhe von jeweils 20.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen".Für die dadurch von den Antragstellern erlittene Kränkung hat die Antragsgegnerin den Antragstellern gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Mediengesetz eine Entschädigung in der Höhe von jeweils 20.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen".
In den Entscheidungsgründen, denen die gegenständliche Grafik angeschlossen ist, wird ausgeführt, der Bedeutungsinhalt, den zumindest ein Teil der Leser der Neuen Freien Zeitung dieser Grafik entnehme, sei, daß der Kläger (und der Zweitantragsteller) in indirektem oder direktem Zusammenhang mit linksextremem Terror stünden und diesen bewußt mittelbar oder unmittelbar unterstützten und förderten. Dieses Urteil ist nach Bestätigung durch das Oberlandesgericht Wien in Rechtskraft erwachsen.
Mit Entscheidung des verstärkten Senates vom 17.10.1995 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines Strafurteiles festgestellt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist". Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe, umfaßt. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Tatbestand. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wirkt der Schuldspruch aber nur für und gegen den Verurteilten selbst (für dessen Rechtskreis), nicht bezüglich anderer, am Verfahren nicht Beteiligter. Diese subjektiven, parteibezogenen Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um den höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtliches Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen.Mit Entscheidung des verstärkten Senates vom 17.10.1995 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines Strafurteiles festgestellt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist". Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe, umfaßt. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Tatbestand. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wirkt der Schuldspruch aber nur für und gegen den Verurteilten selbst (für dessen Rechtskreis), nicht bezüglich anderer, am Verfahren nicht Beteiligter. Diese subjektiven, parteibezogenen Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um den höher zu bewertenden, durch Artikel 6, Absatz eins, MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtliches Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen.
Dies bedeutet, daß eine Verurteilung durch das Strafgericht wegen eines Medieninhaltsdeliktes nach dem Mediengesetz - das Verfahren ist dem Privatanklageverfahren nachgebildet - Bindungswirkung in einem auf § 1330 ABGB gestützten Zivilprozeß entfalten kann. Ein Medieninhaltsdelikt ist nach § 1 Abs 1 Z 12 Mediengesetz eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Medieninhaltsdelikte sind Äußerungsdelikte, bei denen die Ausführungshandlung bereits in der Veröffentlichung der Äußerung und nicht etwa erst darin besteht, daß das Druckwerk einer oder mehreren bestimmten Personen zur Kenntnis gebracht oder auf eine ganz bestimmte Art verbreitet wird. Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder Verleumdung hergestellt, hat der Betroffene nach § 6 Mediengesetz gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für erlittene Kränkung. Mit der Beschränkung auf den objektiven Tatbestand (im Gegensatz zum Schuldtatbestand) wird zum Ausdruck gebracht, daß es auf die Sachverhaltselemente, die an die Person des konkreten Täters anknüpfen, nicht ankommt, sondern nur darauf, wie der Medieninhalt auf das Medienpublikum wirkt, und ob er die jeweilige "Gefährdung", die der Verleumdung, üblen Nachrede und Verspottung deliktstypisch eigen ist, durch den Medieninhalt bewirkt. Auf die dahinterstehende Absicht des Verfassers oder des Zitierten kommt es nicht an. Anspruchsvoraussetzung ist es daher nicht, daß der Medienmitarbeiter vorsätzlich, fahrlässig oder auch sonst schuldhaft gehandelt hat. Durch das Abstellen auf den objektiven Tatbestand sind auch subjektive Rechtfertigungsgründe, die an die Person des Verfassers oder des Dritten geknüpft sind, nicht zu berücksichtigen.Dies bedeutet, daß eine Verurteilung durch das Strafgericht wegen eines Medieninhaltsdeliktes nach dem Mediengesetz - das Verfahren ist dem Privatanklageverfahren nachgebildet - Bindungswirkung in einem auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Zivilprozeß entfalten kann. Ein Medieninhaltsdelikt ist nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, Mediengesetz eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Medieninhaltsdelikte sind Äußerungsdelikte, bei denen die Ausführungshandlung bereits in der Veröffentlichung der Äußerung und nicht etwa erst darin besteht, daß das Druckwerk einer oder mehreren bestimmten Personen zur Kenntnis gebracht oder auf eine ganz bestimmte Art verbreitet wird. Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder Verleumdung hergestellt, hat der Betroffene nach Paragraph 6, Mediengesetz gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für erlittene Kränkung. Mit der Beschränkung auf den objektiven Tatbestand (im Gegensatz zum Schuldtatbestand) wird zum Ausdruck gebracht, daß es auf die Sachverhaltselemente, die an die Person des konkreten Täters anknüpfen, nicht ankommt, sondern nur darauf, wie der Medieninhalt auf das Medienpublikum wirkt, und ob er die jeweilige "Gefährdung", die der Verleumdung, üblen Nachrede und Verspottung deliktstypisch eigen ist, durch den Medieninhalt bewirkt. Auf die dahinterstehende Absicht des Verfassers oder des Zitierten kommt es nicht an. Anspruchsvoraussetzung ist es daher nicht, daß der Medienmitarbeiter vorsätzlich, fahrlässig oder auch sonst schuldhaft gehandelt hat. Durch das Abstellen auf den objektiven Tatbestand sind auch subjektive Rechtfertigungsgründe, die an die Person des Verfassers oder des Dritten geknüpft sind, nicht zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, daß durch eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt wird, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Obwohl der erkennende Senat an der ständigen Rechtsprechung im zivilen Kreditschädigungsrecht festhält, daß die Beurteilung des objektiven Bedeutungsinhaltes als Rechtsfrage anzusehen ist, kann diese wegen der bestehenden Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes gegenüber der zweitbeklagten Partei nicht mehr aufgerollt werden. Damit aber erweist sich das dem verurteilenden Erkenntnis entsprechende erste Eventualbegehren gegen die zweitbeklagte Partei in seinem Unterlassungsanspruch als berechtigt, weil dieser verschuldensunabhängig ist. Für das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren trifft dies allerdings nicht zu. Der Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und setzt als solcher Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen (6 Ob 2334/96w mwN).Dies bedeutet, daß durch eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 6, Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt wird, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Obwohl der erkennende Senat an der ständigen Rechtsprechung im zivilen Kreditschädigungsrecht festhält, daß die Beurteilung des objektiven Bedeutungsinhaltes als Rechtsfrage anzusehen ist, kann diese wegen der bestehenden Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes gegenüber der zweitbeklagten Partei nicht mehr aufgerollt werden. Damit aber erweist sich das dem verurteilenden Erkenntnis entsprechende erste Eventualbegehren gegen die zweitbeklagte Partei in seinem Unterlassungsanspruch als berechtigt, weil dieser verschuldensunabhängig ist. Für das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren trifft dies allerdings nicht zu. Der Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und setzt als solcher Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen (6 Ob 2334/96w mwN).
Der erkennende Senat vermag sich der von einem Strafsenat des Oberlandesgerichtes Wien bestätigten Rechtsansicht des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den objektiven Bedeutungsinhalt des den Kläger betreffenden Teiles der Grafik aus der Sicht des Durchschnittslesers, soweit keine Bindung besteht, also hinsichtlich des Erstbeklagten, nicht anzuschließen. Er billigt vielmehr die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, daß auch ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB nicht zu Recht besteht. In der Entscheidung MR 1995, 177 und einer Reihe weiterer, auf denselben Grundsätzen basierender Erkenntnisse hat der Oberste Gerichtshof keineswegs ausgeführt, daß dieser Beurteilungsmaßstab nur auf aktive Politiker anzuwenden ist, wenn durch politische Werturteile aktive Politiker einer anderen Partei betroffen sind, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß im politischen Leben zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung ein möglichst uneingeschränkter Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerläßlich ist und nur soweit eingeschränkt werden soll, als einem Betroffenen unabhängig von der zur Debatte gestellten politischen Verhaltensweise unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird. Daß der Kläger durch seine festgestellten Funktionen als Mitglied einer gegenüber den Beklagten konkurrierenden Partei mit großem Bekanntheitsgrad auch am öffentlichen politischen Leben teilnimmt, ist unbestritten. Die einzigen aufgestellten Tatsachenbehauptungen, seine politischen und beruflichen Tätigkeiten, sind in der inkriminierten Grafik ausdrücklich und richtig dargestellt. Gerade aus deren Anführung und durch das Aufzeigen weiterer Personen mit ihren jeweils tatsächlich ausgeübten politischen und beruflichen Funktionen im Diagramm (darunter auch ein Bundesminister, ein weiterer Anwalt, ein populärer Popsänger oder ein prominentes Mitglied der "Grünen") soll dem unbefangenen Leser lediglich vor Augen geführt werden, daß diese Personen, darunter der Kläger, "der linken Ecke" zuzurechnen seien. Keineswegs aber wird der Durchschnittsleser daraus auch bei Anwendung der Unklarheitsregel den Schluß ziehen, der Kläger stehe in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den - ja unbekannten - Bombenattentätern. Den Mitteilungsempfängern wird lediglich der Eindruck vermittelt, daß die Bombenattentäter (die in der Öffentlichkeit zunächst in der rechtsextremen Szene vermutet wurden) nicht im rechten, sondern im linken Lager gesucht werden müßten. Ein persönlich unehrenhaftes Verhalten, einen mittelbaren oder gar unmittelbaren Zusammenhang des Klägers mit Terroristen wird ein verständiger Leser aus dem "Netzwerk" nicht ableiten.Der erkennende Senat vermag sich der von einem Strafsenat des Oberlandesgerichtes Wien bestätigten Rechtsansicht des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den objektiven Bedeutungsinhalt des den Kläger betreffenden Teiles der Grafik aus der Sicht des Durchschnittslesers, soweit keine Bindung besteht, also hinsichtlich des Erstbeklagten, nicht anzuschließen. Er billigt vielmehr die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, daß auch ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB nicht zu Recht besteht. In der Entscheidung MR 1995, 177 und einer Reihe weiterer, auf denselben Grundsätzen basierender Erkenntnisse hat der Oberste Gerichtshof keineswegs ausgeführt, daß dieser Beurteilungsmaßstab nur auf aktive Politiker anzuwenden ist, wenn durch politische Werturteile aktive Politiker einer anderen Partei betroffen sind, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß im politischen Leben zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung ein möglichst uneingeschränkter Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerläßlich ist und nur soweit eingeschränkt werden soll, als einem Betroffenen unabhängig von der zur Debatte gestellten politischen Verhaltensweise unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird. Daß der Kläger durch seine festgestellten Funktionen als Mitglied einer gegenüber den Beklagten konkurrierenden Partei mit großem Bekanntheitsgrad auch am öffentlichen politischen Leben teilnimmt, ist unbestritten. Die einzigen aufgestellten Tatsachenbehauptungen, seine politischen und beruflichen Tätigkeiten, sind in der inkriminierten Grafik ausdrücklich und richtig dargestellt. Gerade aus deren Anführung und durch das Aufzeigen weiterer Personen mit ihren jeweils tatsächlich ausgeübten politischen und beruflichen Funktionen im Diagramm (darunter auch ein Bundesminister, ein weiterer Anwalt, ein populärer Popsänger oder ein prominentes Mitglied der "Grünen") soll dem unbefangenen Leser lediglich vor Augen geführt werden, daß diese Personen, darunter der Kläger, "der linken Ecke" zuzurechnen seien. Keineswegs aber wird der Durchschnittsleser daraus auch bei Anwendung der Unklarheitsregel den Schluß ziehen, der Kläger stehe in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den - ja unbekannten - Bombenattentätern. Den Mitteilungsempfängern wird lediglich der Eindruck vermittelt, daß die Bombenattentäter (die in der Öffentlichkeit zunächst in der rechtsextremen Szene vermutet wurden) nicht im rechten, sondern im linken Lager gesucht werden müßten. Ein persönlich unehrenhaftes Verhalten, einen mittelbaren oder gar unmittelbaren Zusammenhang des Klägers mit Terroristen wird ein verständiger Leser aus dem "Netzwerk" nicht ableiten.
Nach der von allen Zivilinstanzen übereinstimmenden Beurteilung des Bedeutungsinhaltes der inkriminierten Grafik kann es aber auch dem Erstbeklagten als oberstes Organ der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn er die vom Strafgericht gewählte Auslegung anläßlich der Präsentation der Grafik nicht in Erwägung gezogen hat.
Der Kostenausspruch hinsichtlich des Erstbeklagten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO sowie § 10 RATG, im übrigen auf § 43 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch hinsichtlich des Erstbeklagten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO sowie Paragraph 10, RATG, im übrigen auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.