Rechtssatz RS0043494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043494
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Durch eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, wird für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht.Durch eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 6, Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, wird für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 105/97b
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 105/97b
- 6 Ob 2287/96h
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 2287/96h
- 6 Ob 265/00i
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
Auch; Beisatz: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und in der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T1) Beisatz: Im Zivilverfahren kann die Rechtsfrage des objektiven Bedeutungsinhalts der bekämpften Äußerung nicht mehr aufgerollt werden. (T2) Beisatz: Ablehnung der Kritik Oberhammers in ecolex 1998, 395. (T3)
- 6 Ob 14/01d
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. (T4)
- 6 Ob 99/03g
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 99/03g
Auch
- 8 Ob 88/03d
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 88/03d
Auch
- 6 Ob 21/13a
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
Auch
- 6 Ob 17/15s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
Auch
- 6 Ob 237/16w
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 237/16w
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ein gegen die strafrechtliche Verurteilung anhängiges Erneuerungsverfahren (§ 363a StPO) vermag daran nichts zu ändern. (T5)
- 4 Ob 116/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z
Beisatz wie T2
Beisatz: Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren nach § 6 MedienG erstreckt sich nicht auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen, die in diesem Strafverfahren nicht als Antragsteller auftraten. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0043494
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0060OB00105_97B0000_001