Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 35 Abs 1 MedienG ist im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts die Haftung des Medieninhabers (Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, MedienG ist im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts die Haftung des Medieninhabers (Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.
Diese Regelung wird von der Lehre als verschuldensunabhängige Unternehmenshaftung verstanden (Brandstetter-Schmid MedienG² § 35 Rz 1; Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, § 35 Rz 1; Weiß, Zur straf- und medienrechtlichen Haftung für Ehrenbeleidigungen MR 1990, 10 [36]). Ansatzpunkt der Haftung soll die objektive Mitverantwortlichkeit des Unternehmens sein, die sich durch die Kausalität bestimme und nicht an einem Schuldvorwurf orientiert sei. Medieninhaltsdelikte entsprängen der journalistischen Tätigkeit im Medienunternehmen und seien nicht Taten von Einzelgängern hinter dem Rücken redaktioneller Vorgesetzter und Kollegen. Periodische Medien könnten daher für Medieninhaltsdelikte nicht "missbraucht" werden. Vielmehr könnten Medieninhaltsdelikte nicht begangen werden, stellte nicht der Medieninhaber die redaktionellen Mittel zur Verfügung und sorgte er nicht für die Verbreitung des Ergebnisses (Brandstetter-Schmid aaO; siehe auch Weiß aaO zum "medialen Multiplikationseffekt" vgl 11 Os 53/01).Diese Regelung wird von der Lehre als verschuldensunabhängige Unternehmenshaftung verstanden (Brandstetter-Schmid MedienG² Paragraph 35, Rz 1; Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, Paragraph 35, Rz 1; Weiß, Zur straf- und medienrechtlichen Haftung für Ehrenbeleidigungen MR 1990, 10 [36]). Ansatzpunkt der Haftung soll die objektive Mitverantwortlichkeit des Unternehmens sein, die sich durch die Kausalität bestimme und nicht an einem Schuldvorwurf orientiert sei. Medieninhaltsdelikte entsprängen der journalistischen Tätigkeit im Medienunternehmen und seien nicht Taten von Einzelgängern hinter dem Rücken redaktioneller Vorgesetzter und Kollegen. Periodische Medien könnten daher für Medieninhaltsdelikte nicht "missbraucht" werden. Vielmehr könnten Medieninhaltsdelikte nicht begangen werden, stellte nicht der Medieninhaber die redaktionellen Mittel zur Verfügung und sorgte er nicht für die Verbreitung des Ergebnisses (Brandstetter-Schmid aaO; siehe auch Weiß aaO zum "medialen Multiplikationseffekt" vergleiche 11 Os 53/01).
Die Klägerin, die aufgrund dieser Haftungsbestimmung zur Zahlung der Verfahrenskosten der Privatanklägerinnen im Strafverfahren verurteilt wurde, begehrt nun Rückersatz dieser Kosten gemäß § 1358 ABGB. Gemäß § 1358 ABGB tritt derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Der Anwendungsbereich des § 1358 ABGB geht nach völlig herrschender Auffassung weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus. Er erfasst ganz allgemein jeden Fall der Zahlung einer fremden Schuld, für die der Zahler persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel³ § 1358 ABGB Rz 1; RIS-Justiz RS0112742; vgl auch RS0032424). § 1358 ABGB ist auch anzuwenden, wenn Haftung für fremde Schuld unmittelbar auf Gesetz beruht (Gamerith aaO Rz 1 und 3). Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt (Gamerith aaO; Schwimann/Mader ABGB VII² § 1358 Rz 1; RIS-Justiz RS0102645). Erfüllte daher die Klägerin bei Zahlung der Verfahrenskosten der Privatanklägerinnen eine auch materielle eigene Verpflichtung, käme § 1358 ABGB nicht zur Anwendung (1 Ob 2011/96h; Gamerith aaO). Umgekehrt verdrängt der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1358 ABGB den gesetzlichen Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB (SZ 58/132).Die Klägerin, die aufgrund dieser Haftungsbestimmung zur Zahlung der Verfahrenskosten der Privatanklägerinnen im Strafverfahren verurteilt wurde, begehrt nun Rückersatz dieser Kosten gemäß Paragraph 1358, ABGB. Gemäß Paragraph 1358, ABGB tritt derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Der Anwendungsbereich des Paragraph 1358, ABGB geht nach völlig herrschender Auffassung weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus. Er erfasst ganz allgemein jeden Fall der Zahlung einer fremden Schuld, für die der Zahler persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel³ Paragraph 1358, ABGB Rz 1; RIS-Justiz RS0112742; vergleiche auch RS0032424). Paragraph 1358, ABGB ist auch anzuwenden, wenn Haftung für fremde Schuld unmittelbar auf Gesetz beruht (Gamerith aaO Rz 1 und 3). Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des Paragraph 1358, ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt (Gamerith aaO; Schwimann/Mader ABGB VII² Paragraph 1358, Rz 1; RIS-Justiz RS0102645). Erfüllte daher die Klägerin bei Zahlung der Verfahrenskosten der Privatanklägerinnen eine auch materielle eigene Verpflichtung, käme Paragraph 1358, ABGB nicht zur Anwendung (1 Ob 2011/96h; Gamerith aaO). Umgekehrt verdrängt der gesetzliche Forderungsübergang nach Paragraph 1358, ABGB den gesetzlichen Rückgriffsanspruch nach Paragraph 896, ABGB (SZ 58/132).
Dass es sich nach herrschender Auffassung bei der in § 35 Abs 1 MedienG normierten Haftungsverpflichtung um einen Unterfall einer Unternehmerhaftung handelt, lässt noch nicht den Rückschluss zu, dass eine eigenständige materiell-rechtliche Verpflichtung der Klägerin begründet wird. Vielmehr existieren verschiedentlich gesetzlich normierte Haftungsverpflichtungen Dritter, die gerade keine materiell eigene Schuld des Haftungsverpflichteten betreffen (vgl zB SZ 60/136 und SZ 70/132 zur Haftung des Arbeitgebers für die Steuerverbindlichkeiten des Arbeitnehmers; ÖBl 1983, 68 zur Haftung des Lizenzgebers für Steuerverbindlichkeiten des Lizenznehmers; weitere Fälle bei Gamerith aaO Rz 3).Dass es sich nach herrschender Auffassung bei der in Paragraph 35, Absatz eins, MedienG normierten Haftungsverpflichtung um einen Unterfall einer Unternehmerhaftung handelt, lässt noch nicht den Rückschluss zu, dass eine eigenständige materiell-rechtliche Verpflichtung der Klägerin begründet wird. Vielmehr existieren verschiedentlich gesetzlich normierte Haftungsverpflichtungen Dritter, die gerade keine materiell eigene Schuld des Haftungsverpflichteten betreffen vergleiche zB SZ 60/136 und SZ 70/132 zur Haftung des Arbeitgebers für die Steuerverbindlichkeiten des Arbeitnehmers; ÖBl 1983, 68 zur Haftung des Lizenzgebers für Steuerverbindlichkeiten des Lizenznehmers; weitere Fälle bei Gamerith aaO Rz 3).
Der Klägerin ist nun darin beizupflichten, dass die im § 35 MedienG normierte Haftung eine bloß formell, nicht aber materiell eigene Schuld des Medieninhabers begründet: Dafür spricht zunächst die Abhängigkeit der Haftung von einem gegen eine bestimmte Person geführten Strafverfahren und vom Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl Brandstetter-Schmid aaO Rz 4; Polley aaO Rz 2 Weiß aaO 36 ff). Darin unterscheidet sich die im § 35 MedienG angeordnete Haftung von der Möglichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsbetrages nach §§ 6 bis 7c MedienG in einem selbständigen Einziehungs- oder Entschädigungsverfahren (vgl dazu Brandstetter-Schmid aaO § 8 Rz 1). Der Text der Regierungsvorlage lässt nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss zu, dass der auf den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zum Mediengesetz gegründete Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage eine Änderung dahin anstrebte, dass aus einer ursprünglich beabsichtigten bloß formellen Schuld des Medieninhabers eine eigenständige materielle Verpflichtung durch § 35 Abs 1 MedienG begründet werden sollte: In der Regierungsvorlage betreffend das Mediengesetz war (§ 41 Abs 3) vorgesehen, dass die Haftung des Herausgebers und des Medieninhabers (nur) in Anspruch genommen werden kann, wenn die Geldstrafe oder die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können, wobei der Einbringungsversuch unterbleiben kann, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Im Bericht des Justizausschusses (743 BlgNR XV. GP) findet sich zu § 35 (§ 41 RV) folgende Anmerkung: "Diese Bestimmung konnte vereinfacht werden, ein Teil wurde überdies in § 41 überstellt...."Der Klägerin ist nun darin beizupflichten, dass die im Paragraph 35, MedienG normierte Haftung eine bloß formell, nicht aber materiell eigene Schuld des Medieninhabers begründet: Dafür spricht zunächst die Abhängigkeit der Haftung von einem gegen eine bestimmte Person geführten Strafverfahren und vom Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche Brandstetter-Schmid aaO Rz 4; Polley aaO Rz 2 Weiß aaO 36 ff). Darin unterscheidet sich die im Paragraph 35, MedienG angeordnete Haftung von der Möglichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsbetrages nach Paragraphen 6, bis 7c MedienG in einem selbständigen Einziehungs- oder Entschädigungsverfahren vergleiche dazu Brandstetter-Schmid aaO Paragraph 8, Rz 1). Der Text der Regierungsvorlage lässt nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss zu, dass der auf den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zum Mediengesetz gegründete Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage eine Änderung dahin anstrebte, dass aus einer ursprünglich beabsichtigten bloß formellen Schuld des Medieninhabers eine eigenständige materielle Verpflichtung durch Paragraph 35, Absatz eins, MedienG begründet werden sollte: In der Regierungsvorlage betreffend das Mediengesetz war (Paragraph 41, Absatz 3,) vorgesehen, dass die Haftung des Herausgebers und des Medieninhabers (nur) in Anspruch genommen werden kann, wenn die Geldstrafe oder die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können, wobei der Einbringungsversuch unterbleiben kann, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Im Bericht des Justizausschusses (743 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode findet sich zu Paragraph 35, (Paragraph 41, Regierungsvorlage folgende Anmerkung: "Diese Bestimmung konnte vereinfacht werden, ein Teil wurde überdies in Paragraph 41, überstellt...."
Daraus ist lediglich zu folgern, dass die zunächst vorgesehene generelle Subsidiarität der Haftungsverpflichtung des Medieninhabers fallengelassen wurde. Die Aufgabe der Subsidiarität im Außenverhältnis führt jedoch nicht zur Beurteilung, dass eine in der Regierungsvorlage eindeutig bloß formelle Schuld des Haftungsverpflichteten nun in eine eigenständige materielle Schuld geändert werden sollte. Der Hinweis auf die Vereinfachung lässt vielmehr eher die Annahme zu, dass eine inhaltliche Änderung der Haftungsverpflichtung (mit Ausnahme der ursprünglich vorgesehenen Subsidiarität) nicht verbunden sein sollte. Insbesondere die Abhängigkeit der Haftungsverpflichtung von einer Verurteilung des Täters des Medieninhaltsdeliktes (Medienmitarbeiter, aber auch - wie hier - medienexterne Personen - vgl Weiß aaO 36) spricht dafür, dass es sich bei der Haftungsverpflichtung bloß um eine formell, nicht aber materiell eigene Schuld des Medieninhabers handelt. Dabei ist der erkennbare Zweck der Haftungsverpflichtung hervorzuheben: Nicht der Täter soll durch § 35 MedienG entlastet werden, sondern das Einbringlichkeitsrisiko des Geschädigten minimiert werden. Die im Bericht des Justizausschusses erwähnte Vereinfachung gegenüber dem Wortlaut der Regierungsvorlage ist daher darauf zu beziehen, dass der Privatankläger keinerlei Eintreibungsversuche beim Verurteilten anstellen muss, sondern sich gleich an den Medieninhaber wenden kann.Daraus ist lediglich zu folgern, dass die zunächst vorgesehene generelle Subsidiarität der Haftungsverpflichtung des Medieninhabers fallengelassen wurde. Die Aufgabe der Subsidiarität im Außenverhältnis führt jedoch nicht zur Beurteilung, dass eine in der Regierungsvorlage eindeutig bloß formelle Schuld des Haftungsverpflichteten nun in eine eigenständige materielle Schuld geändert werden sollte. Der Hinweis auf die Vereinfachung lässt vielmehr eher die Annahme zu, dass eine inhaltliche Änderung der Haftungsverpflichtung (mit Ausnahme der ursprünglich vorgesehenen Subsidiarität) nicht verbunden sein sollte. Insbesondere die Abhängigkeit der Haftungsverpflichtung von einer Verurteilung des Täters des Medieninhaltsdeliktes (Medienmitarbeiter, aber auch - wie hier - medienexterne Personen - vergleiche Weiß aaO 36) spricht dafür, dass es sich bei der Haftungsverpflichtung bloß um eine formell, nicht aber materiell eigene Schuld des Medieninhabers handelt. Dabei ist der erkennbare Zweck der Haftungsverpflichtung hervorzuheben: Nicht der Täter soll durch Paragraph 35, MedienG entlastet werden, sondern das Einbringlichkeitsrisiko des Geschädigten minimiert werden. Die im Bericht des Justizausschusses erwähnte Vereinfachung gegenüber dem Wortlaut der Regierungsvorlage ist daher darauf zu beziehen, dass der Privatankläger keinerlei Eintreibungsversuche beim Verurteilten anstellen muss, sondern sich gleich an den Medieninhaber wenden kann.
Bejaht man aber aus den dargelegten Gründen die Anwendbarkeit des § 1358 ABGB (so wohl auch Hanusch Kommentar zum Mediengesetz § 35 Rz 1), ist für die von den Vorinstanzen angenommene "Haftungsteilung" nach § 896 ABGB oder § 1304 ABGB im Innenverhältnis kein Raum: Grundsätzlich steht dem, der eine bloß formell eigene Schuld beglich, voller Rückersatz nach § 1358 ABGB zu. Weder aus dem hier nicht anwendbaren § 896 ABGB (1 Ob 2011/96h) noch aus §§ 1302, 1304 ABGB (die überdies Schadenersatzansprüche betreffen) lässt sich daher eine Minderung des Regressanspruches der Klägerin ableiten.Bejaht man aber aus den dargelegten Gründen die Anwendbarkeit des Paragraph 1358, ABGB (so wohl auch Hanusch Kommentar zum Mediengesetz Paragraph 35, Rz 1), ist für die von den Vorinstanzen angenommene "Haftungsteilung" nach Paragraph 896, ABGB oder Paragraph 1304, ABGB im Innenverhältnis kein Raum: Grundsätzlich steht dem, der eine bloß formell eigene Schuld beglich, voller Rückersatz nach Paragraph 1358, ABGB zu. Weder aus dem hier nicht anwendbaren Paragraph 896, ABGB (1 Ob 2011/96h) noch aus Paragraphen 1302, 1304, ABGB (die überdies Schadenersatzansprüche betreffen) lässt sich daher eine Minderung des Regressanspruches der Klägerin ableiten.
Dem gesetzlichen Rückgriffsanspruch des für eine fremde Schuld haftenden Zahlers kann der Hauptschuldner nur ein besonderes Innenverhältnis entgegensetzen, das den gesetzlichen Anspruch (teilweise) verdrängen könnte. Besteht ein solches besonderes Innenverhältnis, wäre einerseits ein weitergehender Ersatzanspruch möglich, andererseits könnte der Rückgriff beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen sein (vgl dazu Gamerith aaO Rz 11; JBl 1988, 253). Dafür trifft die Beklagte die Beweislast (Gamerith aaO; JBl 1988, 253).Dem gesetzlichen Rückgriffsanspruch des für eine fremde Schuld haftenden Zahlers kann der Hauptschuldner nur ein besonderes Innenverhältnis entgegensetzen, das den gesetzlichen Anspruch (teilweise) verdrängen könnte. Besteht ein solches besonderes Innenverhältnis, wäre einerseits ein weitergehender Ersatzanspruch möglich, andererseits könnte der Rückgriff beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen sein vergleiche dazu Gamerith aaO Rz 11; JBl 1988, 253). Dafür trifft die Beklagte die Beweislast (Gamerith aaO; JBl 1988, 253).
Die Beklagte behauptete auch ein solches besonderes Innenverhältnis, das darin bestehe, dass die Klägerin für die Veröffentlichung des Artikels und für das Strafverfahren ursächlich sei; die Berufung auf § 1358 ABGB sei daher rechtsmissbräuchlich.Die Beklagte behauptete auch ein solches besonderes Innenverhältnis, das darin bestehe, dass die Klägerin für die Veröffentlichung des Artikels und für das Strafverfahren ursächlich sei; die Berufung auf Paragraph 1358, ABGB sei daher rechtsmissbräuchlich.
Im Regelfall trifft den Medieninhaber die Haftungsverpflichtung für bei ihm tätige Medienmitarbeiter. Das zwischen Medieninhaber und Medienmitarbeiter bestehende Vertragsverhältnis wird ein solches besonderes Innenverhältnis darstellen, das dazu führen kann, dass der Regressanspruch des Medieninhabers nach § 1358 ABGB gemindert wird oder gänzlich entfällt. Im hier zu beurteilenden Fall beging die Beklagte als medienexterne Person das Medieninhaltsdelikt. Medieninhaltsdelikte sind ganz generell auf mangelhafte journalistische oder redaktionelle Tätigkeit im Medienunternehmen zurückzuführen. Im Falle der Veröffentlichung etwa eines beleidigenden Lesebriefes soll der Medieninhaber haften, weil offenbar die medieninterne Kontrolle durch Medienmitarbeiter versagt hat und der Medieninhaber dafür die Verantwortung trägt. So gesehen liegt auch beim Medieninhaltsdelikt durch einen Leserbriefschreiber (oder wie hier einen Interviewpartner) eine Haftung des Medieninhabers für Verschulden von Medienmitarbeitern vor (Weiß aaO [36]). Sieht man aber die Beklagte in diesem weiteren Sinn als "Medienmitarbeiterin" an, erscheint es sachgerecht, im konkreten Fall ein besonderes Innenverhältnis zwischen den Streitteilen zu bejahen, welches einem ungekürzten Regressanspruch der Klägerin nach § 1358 ABGB entgegensteht: Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Klägerin der Beklagten zur Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen (Veröffentlichung des Artikels) bedient hat. Dabei hat sich überdies ein Risiko realisiert, das ausschließlich der Sphäre der Klägerin zuzurechnen ist: Die Beklagte konnte ein Medieninhaltsdelikt überhaupt nur mit Mitwirkung der Klägerin begehen, die das Interview veröffentlichte. Neben diesen beiden Kriterien (Verwendung der Aussagen der Beklagten für die Interessen der Klägerin; Ermöglichung der Begehung eines Medieninhaltsdeliktes durch die Klägerin), ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Klägerin unentgeltlich tätig wurde und die Initiative zum Interview vom Mitarbeiter der Klägerin ausging. Setzt man diese Faktoren (vgl dazu auch Oberhofer, Die Risikohaftung wegen Tätigkeit in fremdem Interesse als allgemeines Haftungsprinzip, JBl 1995, 217 ff ) in Relation zum Verschulden der Beklagten, so ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Haftungsteilung im Ergebnis zu billigen. Von dem Verschulden der Beklagten ist auszugehen: Der OGH hält trotz der Kritik Oberhammers (ecolex 1998,395) daran fest, dass eine rechtskräftige Verurteilung in Privatanklageverfahren bzw nach § 6 MedienG für den Zivilrichter bindend ist (6 Ob 14/01d; 6 Ob 265/00i).Im Regelfall trifft den Medieninhaber die Haftungsverpflichtung für bei ihm tätige Medienmitarbeiter. Das zwischen Medieninhaber und Medienmitarbeiter bestehende Vertragsverhältnis wird ein solches besonderes Innenverhältnis darstellen, das dazu führen kann, dass der Regressanspruch des Medieninhabers nach Paragraph 1358, ABGB gemindert wird oder gänzlich entfällt. Im hier zu beurteilenden Fall beging die Beklagte als medienexterne Person das Medieninhaltsdelikt. Medieninhaltsdelikte sind ganz generell auf mangelhafte journalistische oder redaktionelle Tätigkeit im Medienunternehmen zurückzuführen. Im Falle der Veröffentlichung etwa eines beleidigenden Lesebriefes soll der Medieninhaber haften, weil offenbar die medieninterne Kontrolle durch Medienmitarbeiter versagt hat und der Medieninhaber dafür die Verantwortung trägt. So gesehen liegt auch beim Medieninhaltsdelikt durch einen Leserbriefschreiber (oder wie hier einen Interviewpartner) eine Haftung des Medieninhabers für Verschulden von Medienmitarbeitern vor (Weiß aaO [36]). Sieht man aber die Beklagte in diesem weiteren Sinn als "Medienmitarbeiterin" an, erscheint es sachgerecht, im konkreten Fall ein besonderes Innenverhältnis zwischen den Streitteilen zu bejahen, welches einem ungekürzten Regressanspruch der Klägerin nach Paragraph 1358, ABGB entgegensteht: Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Klägerin der Beklagten zur Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen (Veröffentlichung des Artikels) bedient hat. Dabei hat sich überdies ein Risiko realisiert, das ausschließlich der Sphäre der Klägerin zuzurechnen ist: Die Beklagte konnte ein Medieninhaltsdelikt überhaupt nur mit Mitwirkung der Klägerin begehen, die das Interview veröffentlichte. Neben diesen beiden Kriterien (Verwendung der Aussagen der Beklagten für die Interessen der Klägerin; Ermöglichung der Begehung eines Medieninhaltsdeliktes durch die Klägerin), ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Klägerin unentgeltlich tätig wurde und die Initiative zum Interview vom Mitarbeiter der Klägerin ausging. Setzt man diese Faktoren vergleiche dazu auch Oberhofer, Die Risikohaftung wegen Tätigkeit in fremdem Interesse als allgemeines Haftungsprinzip, JBl 1995, 217 ff ) in Relation zum Verschulden der Beklagten, so ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Haftungsteilung im Ergebnis zu billigen. Von dem Verschulden der Beklagten ist auszugehen: Der OGH hält trotz der Kritik Oberhammers (ecolex 1998,395) daran fest, dass eine rechtskräftige Verurteilung in Privatanklageverfahren bzw nach Paragraph 6, MedienG für den Zivilrichter bindend ist (6 Ob 14/01d; 6 Ob 265/00i).
Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass § 35 MedienG als verfassungswidrig zu betrachten wäre, gelangte man zur Auslegung, dass im Innenverhältnis voller Rückersatz ausscheidet: Die Haftung orientiere sich nicht an einem Schuldvorwurf, sondern beruhe auf dem Gedanken einer abgeschwächten Sach- oder Gefährdungshaftung. Der Medieninhaber könne sich auf den Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG berufen. Werde nun im Innenverhältnis eine (Mit-)Haftung des Medieninhabers trotz Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG bejaht, widerspreche das der durch Art 10 EMRK geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit.Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass Paragraph 35, MedienG als verfassungswidrig zu betrachten wäre, gelangte man zur Auslegung, dass im Innenverhältnis voller Rückersatz ausscheidet: Die Haftung orientiere sich nicht an einem Schuldvorwurf, sondern beruhe auf dem Gedanken einer abgeschwächten Sach- oder Gefährdungshaftung. Der Medieninhaber könne sich auf den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG berufen. Werde nun im Innenverhältnis eine (Mit-)Haftung des Medieninhabers trotz Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG bejaht, widerspreche das der durch Artikel 10, EMRK geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit.
Ob der Klägerin voller Rückersatz zuzugestehen wäre, hätte sie sich in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren auf § 6 Abs 2 Z 4 MedienG berufen können, muss hier allerdings nicht geprüft werden: Die Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt weder Inhaberin, noch Angestellte oder sonstige Mitarbeiterin der "Miss A***** C*****". Das in § 6 Abs 2 Z 4 MedG vorausgesetzte Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung der Beklagten, das jenes der Verletzten übertreffen müsste, ist daher nicht erkennbar. Weder eine besondere Stellung der Beklagten in der Öffentlichkeit noch eine aktuelle, besondere Wichtigkeit des behandelten Themas, das keinen zeitlichen Aufschub zur Durchführung von Recherchen zuließ (SZ 69/113; 6 Ob 322/98s ua) ist ersichtlich. Gerade weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Vorfälle in Monte Carlo in keinerlei Beziehung zur "Miss A***** C*****" stand, durfte die Klägerin (deren Mitarbeiter auch nicht die Beklagte, sondern deren Vater zu erreichen suchte) überdies nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte über die Hintergründe der Vorfälle informiert war. Ein Eigenverschulden auf Seiten des in fremdem Interesse Tätigen führt nicht zwingend dazu, dass dem im Außenverhältnis haftenden Unternehmer voller Regress zusteht (vgl dazu im Detail ebenfalls Oberhofer aaO [223]).Ob der Klägerin voller Rückersatz zuzugestehen wäre, hätte sie sich in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG berufen können, muss hier allerdings nicht geprüft werden: Die Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt weder Inhaberin, noch Angestellte oder sonstige Mitarbeiterin der "Miss A***** C*****". Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedG vorausgesetzte Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung der Beklagten, das jenes der Verletzten übertreffen müsste, ist daher nicht erkennbar. Weder eine besondere Stellung der Beklagten in der Öffentlichkeit noch eine aktuelle, besondere Wichtigkeit des behandelten Themas, das keinen zeitlichen Aufschub zur Durchführung von Recherchen zuließ (SZ 69/113; 6 Ob 322/98s ua) ist ersichtlich. Gerade weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Vorfälle in Monte Carlo in keinerlei Beziehung zur "Miss A***** C*****" stand, durfte die Klägerin (deren Mitarbeiter auch nicht die Beklagte, sondern deren Vater zu erreichen suchte) überdies nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte über die Hintergründe der Vorfälle informiert war. Ein Eigenverschulden auf Seiten des in fremdem Interesse Tätigen führt nicht zwingend dazu, dass dem im Außenverhältnis haftenden Unternehmer voller Regress zusteht vergleiche dazu im Detail ebenfalls Oberhofer aaO [223]).
Die Klägerin wurde im Strafverfahren nicht für ein Vergehen oder Verbrechen strafgerichtlich verurteilt. Es wurde lediglich ihre Haftungsverpflichtung für Verfahrenskosten der verurteilten Beklagten ausgesprochen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen § 35 Abs 1 MedienG im Hinblick auf § 4 StGB werden daher vom erkennenden Senat nicht geteilt. Schließlich kann aber auch der Revision der Beklagten, die Klägerin sei zu 100 Prozent mitverantwortlich, weshalb der Rückersatz zur Gänze ausgeschlossen sei, nicht gefolgt werden: Wie bereits hervorgehoben, besteht eine Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten. Eine gänzliche Vernachlässigung des die Beklagte treffenden Verschuldens kommt daher nicht in Betracht.Die Klägerin wurde im Strafverfahren nicht für ein Vergehen oder Verbrechen strafgerichtlich verurteilt. Es wurde lediglich ihre Haftungsverpflichtung für Verfahrenskosten der verurteilten Beklagten ausgesprochen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen Paragraph 35, Absatz eins, MedienG im Hinblick auf Paragraph 4, StGB werden daher vom erkennenden Senat nicht geteilt. Schließlich kann aber auch der Revision der Beklagten, die Klägerin sei zu 100 Prozent mitverantwortlich, weshalb der Rückersatz zur Gänze ausgeschlossen sei, nicht gefolgt werden: Wie bereits hervorgehoben, besteht eine Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten. Eine gänzliche Vernachlässigung des die Beklagte treffenden Verschuldens kommt daher nicht in Betracht.
Unberechtigt sind die Revisionsausführungen der Klägerin auch im Umfang des von ihr ebenfalls begehrten "Rückersatzes" der ihr gegenüber eingehobenen Eingabegebühr für das Berufungsverfahren: In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen (§ 510 Abs 3 ZPO) zu verweisen. Diesen Ausführungen ist lediglich hinzuzufügen, dass der Gläubiger gemäß § 1358 ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld verlangen kann. Den Ersatz sonstiger Schäden und Kosten kann er, gestützt auf § 1358 ABGB, nicht begehren (Gamerith aaO § 1358 ABGB Rz 11; SZ 69/40; 8 Ob 1565/92). Ein besonderes Rechtsverhältnis, das den Zuspruch der der Klägerin selbst entstandenen Aufwendung (Eingabegebühr) rechtfertigen würde, behauptet die Klägerin, die auch diesen Anspruch auf § 1358 ABGB stützte, nicht.Unberechtigt sind die Revisionsausführungen der Klägerin auch im Umfang des von ihr ebenfalls begehrten "Rückersatzes" der ihr gegenüber eingehobenen Eingabegebühr für das Berufungsverfahren: In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) zu verweisen. Diesen Ausführungen ist lediglich hinzuzufügen, dass der Gläubiger gemäß Paragraph 1358, ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld verlangen kann. Den Ersatz sonstiger Schäden und Kosten kann er, gestützt auf Paragraph 1358, ABGB, nicht begehren (Gamerith aaO Paragraph 1358, ABGB Rz 11; SZ 69/40; 8 Ob 1565/92). Ein besonderes Rechtsverhältnis, das den Zuspruch der der Klägerin selbst entstandenen Aufwendung (Eingabegebühr) rechtfertigen würde, behauptet die Klägerin, die auch diesen Anspruch auf Paragraph 1358, ABGB stützte, nicht.
Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die § 43 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraph 43, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.