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Rechtssatz RS0118081

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118081

Geschäftszahl

8Ob88/03d; 15Os28/10x

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Norm

ABGB §1358
MedienG §35

Rechtssatz

Die im Paragraph 35, MedG normierte Haftung begründet eine bloß formell, nicht aber materiell eigene Schuld des Medieninhabers. Grundsätzlich steht dem eine solche Schuld begleichenden Medieninhaber voller Rückersatz nach Paragraph 1358, ABGB zu, was eine Minderung nach Paragraphen 896, 1302 und 1304 ABGB ausschließt. Dem gesetzlichen Rückgriffsanspruch des für eine fremde Schuld haftenden Zahlers kann der Hauptschuldner nur ein besonderes Innenverhältnis entgegensetzen, das den gesetzlichen Anspruch (teilweise) verdrängen könnte. Besteht ein solches besonderes Innenverhältnis, wäre einerseits ein weitergehender Erstzanspruch möglich, andererseits könnte der Rückgriff beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen sein. Hier: Minderung bejaht bei Medieninhaltsdelikt, welches durch eine medienexterne Interviewpartnerin begangen wurde, da sich der Medieninhaber der Interviewpartnerin zur Verfolgung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen (Veröffentlichung des Artikels) bedient hat und die unentgeltlich tätig gewordene Interviewpartnerin ein Medieninhaltsdelikt überhaupt nur mit Mitwirkung des Medieninhabers, der das von seinen Mitarbeitern initiierte Interview veröffentlichte, begehen konnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 88/03d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 88/03d
  • 15 Os 28/10x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 28/10x
    Vgl; Bem: § 35 MedienG ist mit 1. Jänner 2006 außer Kraft getreten (BGBl I 2005/151). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118081

Im RIS seit

15.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_0080OB00088_03D0000_001