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Entscheidung 15 Os 28/10x×

Entscheidung 15 Os 28/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os28/10x

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer in der Strafsache der Privatankläger Dr. Gregor S***** und Dr. Karl V***** gegen Mag. Ewald St***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 91 Hv 7/05y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten Mag. Ewald St***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Strafsache der Privatankläger Dr. Gregor S***** und Dr. Karl V***** gegen Mag. Ewald St*****, AZ 91 Hv 7/05y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde der Angeklagte Mag. Ewald St***** mit Urteil dieses Gerichts vom 11. März 2008 (ON 89) des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Antrag der Privatankläger auf Urteilsveröffentlichung (Paragraph 34, Absatz eins, MedienG) wurde hingegen abgewiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Mag. Ewald St***** in der am 4. Dezember (richtig [US 11]:) 2004 auf ORF 2 ausgestrahlten Fernsehsendung „Volksanwalt - gleiches Recht für alle“, mithin in einem Medium, den Masseverwalter im Konkurs der Firma „A*****“ Dr. Karl V***** und den Richter in diesem Konkursverfahren Dr. Gregor S***** unehrenhafter Verhaltensweisen bezichtigt - ihnen nämlich durch im Einzelnen näher wiedergegebene Äußerungen im Wesentlichen vorgeworfen, durch pflichtwidriges bzw amtsmissbräuchliches Zusammenwirken mit der B***** AG (B*****) das genannte Unternehmen zu dessen Schaden „durch einen schnellen und unberechtigten Konkurs einem ausländischen Konzern weit unterpreisig zuzuschanzen“ -, die geeignet waren, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen des Privatanklägers Dr. Gregor S***** wegen Nichtigkeit und des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 7. September 2009, AZ 18 Bs 69/09t (ON 114 des Hv-Akts), nicht Folge.

Gegen die erwähnten Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, sowie Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK und auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK sowie im Grundrecht nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz MRK, der Antrag des Verurteilten Mag. Ewald St***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag schlägt fehl.

1./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK):

Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737). Demnach hat - da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter EMRK4 Paragraph 13, Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).

Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht. Denn mit dem eine Verletzung des Fairnessgebots nach Artikel 6, Absatz eins, MRK behauptenden Vorbringen, das Berufungsgericht habe „keinen Anlass“ gesehen, der in der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe vorgebrachten Rüge einer unangemessen langen Verfahrensdauer „hinreichend und ausdrücklich Rechnung zu tragen“, orientiert sich der Erneuerungswerber nicht an den Urteilserwägungen des Berufungsgerichts. In diesen wurde vielmehr dezidiert ausgeführt, dass die (zutreffend geltend gemachte) lange Verfahrensdauer dem Angeklagten mildernd anzurechnen ist und - ausdrücklich konkret sanktionsbezogen - eine Minderung der verhängten Strafe im Umfang von 60 Tagessätzen rechtfertigen würde, woraus indes eine Reduktion der Sanktion in Anbetracht des hinzutretenden - an sich eine Geldstrafe von (zumindest) 120 Tagessätzen rechtfertigenden und jenen zusätzlichen Milderungsgrund ausgleichenden - Erschwerungsumstands (im Detail erörterter) exzeptioneller Schwere der Tat nicht resultiere (US 27 f). Da somit die behauptete Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Licht der Judikatur des EGMR ausreichend ausgeglichen wurde - wobei dem Sinn des Artikel 6, MRK hinreichend Rechnung tragend als Maßstab für den Ausgleich zutreffender Weise die (hier: sachgerecht) insgesamt hypothetisch als angemessen angesehene Strafe angenommen werden durfte, während prozessuale Aspekte des Rechtsmittelverfahrens (hier: mangelnde Straferhöhungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts) außer Betracht bleiben konnten, zumal eine Konventionsverletzung auch durch Zusammenwirken verschiedener Instanzen ausgeglichen werden kann - fehlt es dem Verurteilten an der fortdauernden Opfereigenschaft iSd Artikel 34, MRK (RIS-Justiz RS0125374).

Das Vorbringen des Erneuerungswerbers zur behaupteten Verletzung im - speziell das Fragerecht gegenüber Zeugen garantierenden - Fairnessgebot nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK durch die Abweisung bzw Nichterledigung von in der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2007 gestellten Beweisanträgen beschränkt sich auf die bloße - nahezu wortgleiche - Wiederholung des Vorbringens in der Berufung wegen Nichtigkeit (ON 98 S 133 ff) ohne (substantielle) Auseinandersetzung mit den - eingehenden - Begründungserwägungen des Oberlandesgerichts (US 18 bis 21). Auch dieses Vorbringen genügt daher den zuvor aufgezeigten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht (neuerlich RIS-Justiz RS0124359; vergleiche auch zum GRBG RIS-Justiz RS0110146 [T22], RS0106464).

Es ist daher nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das durch Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK einem Angeklagten garantierte Recht auf Befragung oder Ladung von Zeugen nicht absoluter Natur ist; eine Verletzung des in Rede stehenden Konventionsrechts liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass eine Frage nicht zugelassen oder ein Zeuge nicht gehört wurde, obwohl die Erheblichkeit der Frage bzw der zu erwartenden Aussage dem Tatrichter nach den Umständen des Falls ersichtlich war oder sein musste, der Beschwerdeführer mithin seiner Obliegenheit, iSd zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO entwickelten Judikatur sein Begehren mit Blick auf eine Förderung der Wahrheitsfindung zu konkretisieren vergleiche nunmehr auch Paragraph 55, Absatz eins und 2 StPO), entsprochen hat (Frowein/Peukert EMRK³ Artikel 6, Rz 313; RIS-Justiz RS0074996 [T1]).

Demgemäß ist die Aufnahme der vom Angeklagten begehrten Beweise ohne Verletzung des hier in Rede stehenden Konventionsrechts nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK unterblieben:

Denn die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Helmut E***** und Walter F***** sowie Dipl.-Ing. Stefan P***** jeweils „zum Beweis der Wahrheit der inkriminierten Äußerungen“ (ON 72, S 315 f) sowie der Zeugen Dr. Werner M*****, Mag. Florian M*****, Dr. Christoph F*****, Mag. Norbert N***** und Dr. Sylvia Pa***** „zu Wahrnehmungen zu dem persönlichen Naheverhältnis zwischen den beiden Privatanklägern und zwischen jedem der beiden Privatankläger und Mitarbeitern der B***** bzw ihrem Rechtsvertreter“ (ON 36 S 21 in Verbindung mit ON 88, S 11) entbehrten der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Beweisthemas (nunmehr Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0099498).

Weshalb der weiters unter Beweis gestellte Umstand, dass der Zeuge Dipl.-Ing. Stefan P***** „1994 von der B***** als Sanierer von A***** abgelehnt wurde, weil er der B***** im Weg gewesen sei“ (ON 72, S 317), sowie die, - durch die beantragte Vernehmung der Zeugen Alois H***** und Roland U***** unter Beweis gestellten - näheren Umstände der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen aus dem Vermögen des Alois R***** durch den Zwangsausgleich-Sachwalter an eine Cousine des Privatanklägers Dr. Karl V***** (ON 36, S 19 in Verbindung mit ON 88, S 11) - was jeweils nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten, wurde vom Angeklagten nicht dargelegt (nunmehr Paragraph 55, Absatz eins und 2 StPO; RIS-Justiz RS0118444).

Die weiters unter Beweis gestellte Tatsache eines durch die Privatankläger ausgeübten Drucks auf den Prokuristen Christoph Pi***** zur Erklärung seiner Zustimmung zur Konkurseröffnung (ON 18, S 75f in Verbindung mit ON 88, S 11) lässt den - für die Frage der ohne Willensmängel zu Stande gekommenen Zustimmung wesentlichen - im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien festgestellten Tatumstand zuvor erfolgter eingehender Rücksprache des Prokuristen mit seinem Rechtsanwalt (US 15, 34) unberührt und betraf daher keine entscheidende oder auch nur erhebliche Tatsache. Der durch den Zeugen Dr. Thomas E***** unter Beweis gestellte Umstand einer Einladung des Dr. Gregor S***** zu einer Feier der B***** (ON 45, S 165 in Verbindung mit ON 88, S 11) schließlich wurde im Ersturteil ausdrücklich festgestellt (US 17; nunmehr Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 342 mwN).

2./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz MRK:

Der Erneuerungswerber sieht das in Rede stehende Grundrecht (Verbot der Verhängung einer höheren als im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohten Strafe) durch das Unterbleiben eines Ausspruchs der Haftung des Medieninhabers gemeinsam mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten (wie noch im am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Paragraph 35, MedienG vorgesehen) verletzt. Denn dem Verurteilten sei dadurch zum einen die Rechtswohltat der - ein gesetzliches Regressrecht nach Paragraph 896, ABGB nach sich ziehenden - Mithaftung des Medieninhabers (Paragraph 35, Absatz eins, MedienG) genommen worden; zum anderen sei nach Paragraph 35, Absatz 3, MedienG die Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Verurteilten nur im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch beim Medieninhaber zu vollziehen.

Dem kommt keine Berechtigung zu:

Denn Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz MRK ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhängung von Strafen beschränkt; einer nachträglichen Verschärfung des Vollzugs von Strafen steht die Konventionsgarantie daher nicht entgegen (Grabenwarter EMRK4 Paragraph 24, Rz 130 mwN).

Damit wird durch die Nichtanwendung des Paragraph 35, MedienG der Anwendungsbereich des hier in Rede stehenden Konventionsrechts nicht nur in Betreff der den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe regelnden Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, MedienG, sondern auch der Haftungsregelung nach Paragraph 35, Absatz eins, MedienG schon von vornherein nicht berührt. Denn die in der (mit 1. Jänner 2006 außer Kraft getretenen [BGBl I 2005/151]) Bestimmung des Paragraph 35, MedienG normierte Haftung begründete eine bloß formell, nicht aber materiell eigene Schuld des Medieninhabers. Der Zweck dieser Haftungsverpflichtung war solcherart nicht in einer Entlastung des Täters (eines Medieninhaltsdelikts), sondern in der Minimierung des Einbringlichkeitsrisikos des Geschädigten gelegen. Dem eine solche Schuld begleichenden Medieninhaber stand daher grundsätzlich voller Rückersatz nach Paragraph 1358, ABGB zu, was eine Minderung nach Paragraph 896, (sowie Paragraphen 1302 und 1304) ABGB ausschließt (RIS-Justiz RS0118081 = 8 Ob 88/03d; JAB zur Mediengesetznovelle 2005 [BGBl I 2005/49] 874 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode eins, f; Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 35, Rz 15). Der Entfall der (somit reinen Haftungs-)Bestimmung des Paragraph 35, MedienG bedeutet daher bloß den Wegfall von vorläufigen Vollzugsbegünstigungen für den Verurteilten, nicht aber eine Verschärfung der (dadurch gänzlich unberührt bleibenden) Strafe.

Dass bloß der Vollzug der Strafe betroffen ist, legt der Erneuerungswerber in seiner Äußerung gemäß Paragraph 24, StPO selbst dar, indem er vorbringt, der Verurteilte würde sich den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (nicht also deren Verhängung) ersparen (richtig: nur dann, wenn die Geldstrafe beim Medieninhaber eingebracht werden kann).

Der Ausspruch einer gesetzlich nicht (mehr) vorgesehenen Haftung des Medieninhabers würde im Übrigen in konventionswidriger Weise in dessen Recht auf Eigentum (Artikel eins, des 1. ZPMRK) eingreifen.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass Paragraph 35, MedienG auch im Tatzeitpunkt (Dezember 2004) nicht anzuwenden war: Jene die Einfügung der Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2 a und 34 Absatz 3 a, MedienG sowie - vorliegend von Interesse - des Paragraph 35, Absatz 4, MedienG mit der Mediengesetznovelle 2005 (BGBl I 2005/49) bedingenden, grundlegenden legistischen Bedenken vergleiche MatRV 784 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 17, f; JAB 874 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode eins, f) einer mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 10, MRK mangelnden Konventionskonformität (der Urteilsveröffentlichung und Einziehung sowie) der Haftung des Medieninhabers auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes - hier vom Landesgericht für Strafsachen Wien und vom Oberlandesgericht Wien ausdrücklich bejahter (US 41 f; 28 ff) - gerechtfertigter und wahrheitsgetreuer Wiedergabe der Äußerung eines Dritten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG) bedingen eine verfassungskonforme Interpretation dahin, dass Paragraph 35, MedienG (auch vor dem bereits erwähnten Haftungsausschluss in Paragraph 35, Absatz 4, MedienG in der Fassung der Mediengesetznovelle 2005) auf die gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerungen Dritter iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG nicht anzuwenden war. Der Äußerung des Erneuerungswerbers gemäß Paragraph 24, StPO zuwider können Jahre später erfolgende legislative Novellierungsmaßnahmen kein Kriterium zur Erforschung des Willens des ursprünglichen historischen Gesetzgebers sein.

3./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK:

Das Postulat des Erneuerungswerbers, wonach entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts einer Veröffentlichung von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen sei, trifft nur unter der - hier nach den auch dem Urteil des Berufungsgerichts (siehe dort US 14 bis 16) zugrunde gelegten Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien (US 27 ff) gerade nicht vorgelegenen - Prämisse zu, dass vom erkennenden Gericht bei seiner Beweiswürdigung mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können (RIS-Justiz RS0123503).

Indem der Erneuerungswerber im Übrigen mit der Behauptung eines zureichenden Tatsachensubstrats für inkriminierte Wertungen und eines gelungenen Wahrheitsbeweises die gegenteiligen Tatsachenannahmen des Erstgerichts (US 33 bis 38) bestreitet, zeigt er weder Begründungsmängel auf noch vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu wecken und verfehlt somit den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs (RIS-Justiz RS0125393; RS0110146 zu Paragraph 10, GRBG).

Der somit unbegründete Erneuerungsantrag war daher zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00028.10X.1215.000

Im RIS seit

20.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20101215_OGH0002_0150OS00028_10X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Indem der Erneuerungswerber - in Verkennung des Erfordernisses einer (hinreichenden) Sachverhaltsbasis für ein Werturteil - mit eigenständigen und spekulativen Erwägungen zu einer vom Antragsteller bloß geäußerten politischen Kritik und politischen Bewertun …
RS0126521 Rechtssatz 15.12.2010Strafrecht
Die Konventionsgarantie nach Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhängung von Strafen beschränkt, weshalb ihr eine nachträgliche Verschärfung des Vollzugs von Strafen nicht entgegen steht.
RS0126522 Rechtssatz 15.12.2010Strafrecht
Der Ausspruch einer zum Urteilszeitpunkt gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Haftung des Medieninhabers greift in konventionswidriger Weise in dessen Recht auf Eigentum ein.
RS0126799 Rechtssatz 04.05.2011Strafrecht
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