Rechtssatz RS0123503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123503
Entscheidungsdatum
21.04.2026
Rechtssatz
Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t), ist somit für Strafurteile - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO - nicht aufrecht zu halten.Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen vergleiche Paragraph 14, StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t), ist somit für Strafurteile - anders als bei der Prüfung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO - nicht aufrecht zu halten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 124/07f
Entscheidungstext OGH 29.04.2008 11 Os 124/07f
- 15 Os 6/08h
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 08.05.2008 15 Os 6/08h
- 15 Os 113/08v
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 113/08v
nur: Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. (T1)
Beisatz: Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage vom erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, ist von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen. (T2)
Beisatz: Das gilt auch für den Antragsgegner. (T3)
Beisatz: Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts ist in den Fällen des § 7b MedienG in verfassungskonformer Sicht des Spannungsfelds zwischen Art 6 Abs 2 MRK (Verletzung der Unschuldsvermutung) und Art 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vorzunehmen. (T4)
- 15 Os 156/08t
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 15 Os 156/08t
Auch; Beisatz: Eine Beweisregel in dem Sinn, dass zur Frage des Bedeutungsinhalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten denkmöglichen Variante auszugehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T5)
- 15 Os 172/08w
Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 172/08w
- 15 Os 168/09h
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 168/09h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 15 Os 28/10x
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 28/10x
Vgl
- 15 Os 81/11t
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
Vgl auch; Beis wie T5
- 15 Os 175/10i
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 175/10i
Vgl auch
- 15 Os 114/11w
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 114/11w
Auch; Beis wie T5
- 15 Os 39/12t
Entscheidungstext OGH 21.11.2012 15 Os 39/12t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 15 Os 34/13h
Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 34/13h
Auch
- 25 Ds 3/17h
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 25 Ds 3/17h
Vgl auch
- 15 Os 114/24i
Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 114/24i
vgl
- 11 Os 36/26t
Entscheidungstext OGH 21.04.2026 11 Os 36/26t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123503
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20080429_OGH0002_0110OS00124_07F0000_001