Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht (ON 16) richtet sich - gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK - der Antrag der Mediengruppe „Ö*****“ GmbH auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO; er ist zulässig (RIS-Justiz RS0122228), aber nicht begründet.Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht (ON 16) richtet sich - gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK - der Antrag der Mediengruppe „Ö*****“ GmbH auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO; er ist zulässig (RIS-Justiz RS0122228), aber nicht begründet.
Für einen (wie hier vorliegenden) nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).Für einen (wie hier vorliegenden) nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).
Demnach hat - da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein - auch ein Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende -
Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und, soweit er - auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl zu § 281 Abs 1 Z 5 sowie Z 5a StPO: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394 und 487) - nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag, seiner Argumentation die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).Demnach hat - da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein - auch ein Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende -, Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und, soweit er - auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Ziffer 5 a, StPO: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394 und 487) - nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag, seiner Argumentation die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht:
Mit der aus der unterschiedlichen Beurteilung des Bedeutungsinhalts des inkriminierten Artikels zur strafrechtlichen Relevanz des berichteten Verhaltens durch Erst- und Rechtsmittelgericht begründeten Berufung auf den Zweifelsgrundsatz sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 11 Os 124/07f behauptet die Erneuerungswerberin, es sei bei mehrdeutigen Äußerungen immer von der für den Antragsgegner günstigsten Variante auszugehen, und leitet daraus pauschal unter Vernachlässigung der Erwägungen des Oberlandesgerichts ab, dieses hätte ihr nur die günstigste Auslegungsvariante zurechnen dürfen. Dabei verkennt sie, dass der Zweifelsgrundsatz erst dann zum Tragen kommt, wenn nach eingehender Würdigung der Beweise objektiv vernünftige Zweifel am Vorliegen von für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden tatsächlichen Umständen (hier: eines für die Antragsgegnerin nachteiligen Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung) gegeben sind (vgl Lendl, WK-StPO § 258 Rz 36). Eine Beweisregel in dem Sinn, dass zur Frage des Bedeutungsinhalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten denkmöglichen Variante auszugehen sei, ist dem Gesetz fremd. Nur dann, wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, kommt - entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ - die für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigste dieser Versionen zum Tragen (RIS-Justiz RS0123503).Mit der aus der unterschiedlichen Beurteilung des Bedeutungsinhalts des inkriminierten Artikels zur strafrechtlichen Relevanz des berichteten Verhaltens durch Erst- und Rechtsmittelgericht begründeten Berufung auf den Zweifelsgrundsatz sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 11 Os 124/07f behauptet die Erneuerungswerberin, es sei bei mehrdeutigen Äußerungen immer von der für den Antragsgegner günstigsten Variante auszugehen, und leitet daraus pauschal unter Vernachlässigung der Erwägungen des Oberlandesgerichts ab, dieses hätte ihr nur die günstigste Auslegungsvariante zurechnen dürfen. Dabei verkennt sie, dass der Zweifelsgrundsatz erst dann zum Tragen kommt, wenn nach eingehender Würdigung der Beweise objektiv vernünftige Zweifel am Vorliegen von für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden tatsächlichen Umständen (hier: eines für die Antragsgegnerin nachteiligen Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung) gegeben sind vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 36). Eine Beweisregel in dem Sinn, dass zur Frage des Bedeutungsinhalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten denkmöglichen Variante auszugehen sei, ist dem Gesetz fremd. Nur dann, wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, kommt - entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ - die für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigste dieser Versionen zum Tragen (RIS-Justiz RS0123503).
Die auf eine eigenständige Würdigung des Artikelinhalts sowie auf das Fehlen der Bestreitung des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts durch den Antragsteller gegründete Behauptung, selbst ein Leser ohne juristische Bildung gehe bloß von einer dienst- und disziplinarrechtlich relevanten Handlung des Antragstellers aus, sodass Ansprüche nach § 7a Abs 1 oder § 7b Abs 1 MedienG nicht begründet seien, orientiert sich nicht an den oben wiedergegebenen, gänzlich konträren - mängelfrei begründeten - Feststellungen des Berufungsurteils zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Vorwurfs (US 9 ff).Die auf eine eigenständige Würdigung des Artikelinhalts sowie auf das Fehlen der Bestreitung des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts durch den Antragsteller gegründete Behauptung, selbst ein Leser ohne juristische Bildung gehe bloß von einer dienst- und disziplinarrechtlich relevanten Handlung des Antragstellers aus, sodass Ansprüche nach Paragraph 7 a, Absatz eins, oder Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG nicht begründet seien, orientiert sich nicht an den oben wiedergegebenen, gänzlich konträren - mängelfrei begründeten - Feststellungen des Berufungsurteils zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Vorwurfs (US 9 ff).
Dass das Oberlandesgericht die durch die Berichterstattung dem Medienkonsumenten vermittelte strafrechtliche Relevanz des vorgeworfenen Verhaltens unter anderem in Richtung § 92 (erg: Abs 1) StGB und § 115 (erg: Abs 1) StGB konkretisierte, begegnet keinen Bedenken und steht - dem Vorbringen des Erneuerungsantrags zuwider - auch nicht dazu im Widerspruch, dass gegen den Antragsteller, wie vom Rechtsmittelgericht ohnedies berücksichtigt (US 11 f), nicht weiter behördlich (durch die Staatsanwaltschaft) ermittelt wurde (vgl Rami in WK2 MedienG Rz 13; Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 Rz 8, jeweils zu § 7a). Im Übrigen ergibt sich auch aus den erstgerichtlichen Konstatierungen zu dem in Rede stehenden Vorfall, wonach der Antragsteller dem 13-jährigen Schüler vor versammelter Klasse einen Klebestreifen vor den Mund klebte (ON 6 S 3), jedenfalls ein wegen Beleidigung (Misshandlung) nach § 115 Abs 1 StGB relevanter Sachverhalt (vgl Kienapfel/Schroll, BT I5 RN 12; Lambauer, Sbgk Rz 28 bis 31, jeweils zu § 115).Dass das Oberlandesgericht die durch die Berichterstattung dem Medienkonsumenten vermittelte strafrechtliche Relevanz des vorgeworfenen Verhaltens unter anderem in Richtung Paragraph 92, (erg: Absatz eins,) StGB und Paragraph 115, (erg: Absatz eins,) StGB konkretisierte, begegnet keinen Bedenken und steht - dem Vorbringen des Erneuerungsantrags zuwider - auch nicht dazu im Widerspruch, dass gegen den Antragsteller, wie vom Rechtsmittelgericht ohnedies berücksichtigt (US 11 f), nicht weiter behördlich (durch die Staatsanwaltschaft) ermittelt wurde vergleiche Rami in WK2 MedienG Rz 13; Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 Rz 8, jeweils zu Paragraph 7 a,). Im Übrigen ergibt sich auch aus den erstgerichtlichen Konstatierungen zu dem in Rede stehenden Vorfall, wonach der Antragsteller dem 13-jährigen Schüler vor versammelter Klasse einen Klebestreifen vor den Mund klebte (ON 6 S 3), jedenfalls ein wegen Beleidigung (Misshandlung) nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB relevanter Sachverhalt vergleiche Kienapfel/Schroll, BT I5 RN 12; Lambauer, Sbgk Rz 28 bis 31, jeweils zu Paragraph 115,).
Soweit aus den in der Veröffentlichung gewählten - unterschiedlichen - Vornamen des Antragstellers und aus der Qualität des geschalteten Fotos ein Fehlen der Identifizierbarkeit behauptet wird, setzt sich das Vorbringen über die vom Berufungsgericht nicht beanstandeten Erwägungen des Erstgerichts (ON 6 S 7 bis 9) hinweg, ohne insoweit einen Begründungsmangel darzustellen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen erwecken zu können.
Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben iSd § 7a Abs 1 MedienG sieht der Erneuerungswerber darin begründet, dass zwischen der mutmaßlichen Tat und dem Beruf des Antragstellers, der seine Machtposition gegenüber einem bereits durch Waffengewalt körperlich und sohin zwangsläufig seelisch zu Schaden gekommenen Flüchtlingskind missbrauchte, ein unvereinbarer Gegensatz bestehe.Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG sieht der Erneuerungswerber darin begründet, dass zwischen der mutmaßlichen Tat und dem Beruf des Antragstellers, der seine Machtposition gegenüber einem bereits durch Waffengewalt körperlich und sohin zwangsläufig seelisch zu Schaden gekommenen Flüchtlingskind missbrauchte, ein unvereinbarer Gegensatz bestehe.
Eine das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) verletzende Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermag er damit nicht aufzuzeigen:Eine das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) verletzende Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermag er damit nicht aufzuzeigen:
Der im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich (vgl Art 10 Abs 2) zwischen - hier - dem (auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten gerichteten) Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) wird im hier interessierenden Zusammenhang auf innerstaatlicher Ebene durch die von § 7a Abs 1 MedienG - für den Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ - geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben gewährleistet.Der im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich vergleiche Artikel 10, Absatz 2,) zwischen - hier - dem (auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten gerichteten) Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) wird im hier interessierenden Zusammenhang auf innerstaatlicher Ebene durch die von Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG - für den Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ - geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben gewährleistet.
Der Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs 1 (hier: Z 2 erster Fall) MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Damit wird klargestellt, dass sich die durch die bezeichneten spezifischen Sachzusammenhänge begründeten Veröffentlichungsinteressen - gerade - auf die Identität des Betroffenen beziehen müssen. Zum einen ist daher das allgemeine öffentliche Interesse an einer sachgerechten Kriminalberichterstattung für sich nicht ausreichend, zum anderen ist demnach eine identifizierende Berichterstattung nur zulässig, wenn und soweit dem Namen bzw sonstigen Identitätsmerkmalen des Verdächtigen ein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert zukommt. Dieser Informationswert muss, um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu begründen, das schutzwürdige Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen (15 Os 95/09y mwN).Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 a, Absatz eins, (hier: Ziffer 2, erster Fall) MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Damit wird klargestellt, dass sich die durch die bezeichneten spezifischen Sachzusammenhänge begründeten Veröffentlichungsinteressen - gerade - auf die Identität des Betroffenen beziehen müssen. Zum einen ist daher das allgemeine öffentliche Interesse an einer sachgerechten Kriminalberichterstattung für sich nicht ausreichend, zum anderen ist demnach eine identifizierende Berichterstattung nur zulässig, wenn und soweit dem Namen bzw sonstigen Identitätsmerkmalen des Verdächtigen ein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert zukommt. Dieser Informationswert muss, um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu begründen, das schutzwürdige Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen (15 Os 95/09y mwN).
Bei dieser Abwägung kann es auch auf die Dichte des Tatverdachts und den Stand eines Strafverfahrens ankommen, weil bei einem nur geringfügigen Verdacht oder in einem frühen Verfahrensstadium den Anonymitätsinteressen des Betroffenen ein größeres Gewicht zukommt (Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 7a Rz 32 mwN; vgl auch EGMR U 10. 01. 2012 Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr. 3] Nr. 34.702/07).Bei dieser Abwägung kann es auch auf die Dichte des Tatverdachts und den Stand eines Strafverfahrens ankommen, weil bei einem nur geringfügigen Verdacht oder in einem frühen Verfahrensstadium den Anonymitätsinteressen des Betroffenen ein größeres Gewicht zukommt (Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 7 a, Rz 32 mwN; vergleiche auch EGMR U 10. 01. 2012 Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr. 3] Nr. 34.702/07).
„Aus anderen Gründen“ (also wenn nicht ohnehin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person involviert ist und auch kein sonstiger Zusammenhang zum öffentlichen Leben gegeben ist) kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insbesondere in Fällen überwiegen, in denen eine an sich schwere strafbare Handlung ein derart über den Durchschnittsfall hinausgehendes Aufsehen erregt, dass auch die Preisgabe der Identität des Betroffenen gerechtfertigt erscheint (Rami in WK2 MedienG § 7a Rz 9b).„Aus anderen Gründen“ (also wenn nicht ohnehin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person involviert ist und auch kein sonstiger Zusammenhang zum öffentlichen Leben gegeben ist) kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insbesondere in Fällen überwiegen, in denen eine an sich schwere strafbare Handlung ein derart über den Durchschnittsfall hinausgehendes Aufsehen erregt, dass auch die Preisgabe der Identität des Betroffenen gerechtfertigt erscheint (Rami in WK2 MedienG Paragraph 7 a, Rz 9b).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Oberlandesgericht Wien zutreffend davon ausgegangen, dass eine Berichterstattung über einen derartigen Vorfall zwar grundsätzlich von öffentlichem Interesse ist, im konkreten Fall für den Medienkonsumenten verständlich jedoch auch ohne Offenlegung der Identität des involvierten Lehrers erfolgen hätte können, zumal der Antragsteller als einfacher Lehrer ohne leitende Funktion nicht per se im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehe. Dabei hat es berücksichtigt, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit aus anderen Gründen auch dann anzunehmen ist, wenn ein auffälliger Widerspruch zwischen der beruflichen Position und Verantwortung des Betroffenen mit der berichteten Straftat besteht (Berka aaO Rz 28), dem Fehlverhaltens aber angesichts des oben geschilderten, der Berichterstattung zu Grunde liegenden Geschehens, insbesondere der darauf folgenden Reaktion des Antragstellers selbst, des Direktors sowie der Eltern des betroffenen Kindes kein solches Gewicht beigemessen, das auch eine Ausbreitung des Vorfalls unter Preisgabe identifizierender Merkmale des Antragstellers gerechtfertigt hätte (US 14 f).
Aus der vom Erstgericht festgestellten Reaktion des betroffenen Schülers, das Klebeband, nachdem es sich gelöst hatte, zur Belustigung der Klasse selbst wieder über seinen Mund zu kleben, und seiner Eltern, nachdem sie davon informiert worden waren, dass sich der Antragsteller auf eigenen Vorschlag bei der Klasse entschuldigen werde, von weiteren Schritten abzusehen (ON 6 S 3), durfte das Rechtsmittelgericht - dem zT eigenständige Erwägungen anstellenden Erneuerungsantrag zuwider - ohne Willkür darauf schließen, dass das einmalige Fehlverhalten des Lehrers für den Schüler letztlich folgenlos blieb (US 15).
Dass der Antragsteller infolge teilweiser Anonymisierung nur von einem kleinen Teil der Leser erkannt werden konnte, die Identität also nur eingeschränkt preisgegeben wurde, ist kein Kriterium für die Tatbestandsmäßigkeit und hat das Berufungsgericht ohnedies bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung in Anschlag gebracht (US 15).
Weshalb das Vertrauen darauf, infolge Namensnennung durch den Schuldirektor zu einer identifizierenden Berichterstattung berechtigt gewesen zu sein, den Entschädigungsanspruch ausschließen sollte, wird nicht näher begründet.
Zusammengefasst leistete der Artikel - auch bei einer Gesamtbetrachtung (vgl dazu EGMR U 10. 01. 2012 Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr. 3] Nr. 34.702/07) - keinen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, weil er weder die Aufklärung einer Straftat noch das Aufzeigen eines abzustellenden gesellschaftlichen Missstands intendierte, sondern bloß der am Sensationswert orientierten, zugespitzten und verzerrten Darstellung eines bereits umfassend aufgearbeiteten Einzelfalls diente. Bei dem von der Veröffentlichung betroffenen Antragsteller handelte es sich nicht um eine Person des öffentlichen Lebens oder jemanden, der in einem öffentlichen Kontext handelte. Die - zudem unter Verwendung eines heimlich aufgenommenen Fotos erfolgte - Offenlegung seiner Identität hat den im Artikel enthaltenen Informationen nichts von öffentlichem Interesse hinzugefügt. Das Medium war auch nicht gehindert, über alle relevanten Details des Falls zu berichten (was sich schon daraus ergibt, dass im Artikel selbst ein von der Redaktion veränderter Name verwendet wurde), sondern lediglich daran, die Identität des Antragstellers, an deren Bekanntgabe kein eigenständiges, anerkennenswertes öffentliches Interesse besteht, offen zu legen (vgl zu den maßgeblichen Abwägungskriterien: EGMR U 07. 02. 2012 [GK], Axel Springer AG gegen Deutschland Nr. 39.954/08; EGMR U 07. 02. 2012 [GK] Von Hannover gegen Deutschland [Nr. 2], Nr. 40.660/08 und 60.641/08).Zusammengefasst leistete der Artikel - auch bei einer Gesamtbetrachtung vergleiche dazu EGMR U 10. 01. 2012 Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr. 3] Nr. 34.702/07) - keinen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, weil er weder die Aufklärung einer Straftat noch das Aufzeigen eines abzustellenden gesellschaftlichen Missstands intendierte, sondern bloß der am Sensationswert orientierten, zugespitzten und verzerrten Darstellung eines bereits umfassend aufgearbeiteten Einzelfalls diente. Bei dem von der Veröffentlichung betroffenen Antragsteller handelte es sich nicht um eine Person des öffentlichen Lebens oder jemanden, der in einem öffentlichen Kontext handelte. Die - zudem unter Verwendung eines heimlich aufgenommenen Fotos erfolgte - Offenlegung seiner Identität hat den im Artikel enthaltenen Informationen nichts von öffentlichem Interesse hinzugefügt. Das Medium war auch nicht gehindert, über alle relevanten Details des Falls zu berichten (was sich schon daraus ergibt, dass im Artikel selbst ein von der Redaktion veränderter Name verwendet wurde), sondern lediglich daran, die Identität des Antragstellers, an deren Bekanntgabe kein eigenständiges, anerkennenswertes öffentliches Interesse besteht, offen zu legen vergleiche zu den maßgeblichen Abwägungskriterien: EGMR U 07. 02. 2012 [GK], Axel Springer AG gegen Deutschland Nr. 39.954/08; EGMR U 07. 02. 2012 [GK] Von Hannover gegen Deutschland [Nr. 2], Nr. 40.660/08 und 60.641/08).
Das einleitend gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 7b Abs 1 MedienG durch das Oberlandesgericht Wien ins Treffen geführte Argument, es sei über einen unbestritten gebliebenen Sachverhalt berichtet worden, der überdies vom Schuldirektor bestätigt worden sei, damit führe die Problematik „zunächst an dem von § 7b MedienG geregelten Tatbild vorbei, da hinsichtlich des berichteten Sachverhalts keine Unschuld besteht, wenn auch keine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wurde“, ist nicht nachvollziehbar und vermag demgemäß nicht zu begründen, die Antragsgegnerin sei in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt worden.Das einleitend gegen die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG durch das Oberlandesgericht Wien ins Treffen geführte Argument, es sei über einen unbestritten gebliebenen Sachverhalt berichtet worden, der überdies vom Schuldirektor bestätigt worden sei, damit führe die Problematik „zunächst an dem von Paragraph 7 b, MedienG geregelten Tatbild vorbei, da hinsichtlich des berichteten Sachverhalts keine Unschuld besteht, wenn auch keine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wurde“, ist nicht nachvollziehbar und vermag demgemäß nicht zu begründen, die Antragsgegnerin sei in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt worden.
Der behauptete Ausschlussgrund des § 7b Abs 2 Z 3 MedienG wurde im Verfahren nicht geltend gemacht, sodass das nunmehrige Vorbringen im Erneuerungsantrag bereits an der (horizontalen) Nichtausschöpfung des Instanzenzugs scheitert (vgl RIS-Justiz RS0122737 [T13]).Der behauptete Ausschlussgrund des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG wurde im Verfahren nicht geltend gemacht, sodass das nunmehrige Vorbringen im Erneuerungsantrag bereits an der (horizontalen) Nichtausschöpfung des Instanzenzugs scheitert vergleiche RIS-Justiz RS0122737 [T13]).
Wenngleich der Erneuerungsantrag zutreffend darauf hinweist, dass der einem Straffall zugrunde liegende Sachverhalt immer berichtbar bleiben müsse (Rami in WK2 MedienG Rz 11; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 Rz 7), entfernt er sich mit der Behauptung, der Antragsteller werde keineswegs als überführter oder schuldiger Rechtsbrecher einer gerichtlich strafbaren Handlung hingestellt, zumal sich der Artikel nicht mit der Frage beschäftige, wie der geschilderte Sachverhalt strafrechtlich zu beurteilen wäre und welche Verurteilung dem Antragsteller drohen würde, neuerlich von den insoweit gegenteiligen Urteilsannahmen des Oberlandesgerichts Wien, wonach der Bericht aufgrund der Formulierungen im Indikativ, der formalen Apostrophierung des Antragstellers als „Täter“ und der festgestellten reißerischen Aufmachung keine Zweifel an der Schuld des Antragstellers offenlasse (US 11).
Das Vorbringen der Erneuerungswerberin ist damit insgesamt nicht geeignet aufzuzeigen, dass die Tatbestandsverwirklichung (Verwirklichung eines Eingriffstatbestands; Art 10 Abs 2 MRK) zu Unrecht angenommen wurde. Die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs iSd Art 10 Abs 2 MRK und in Entsprechung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) war daher gesetzlich, nämlich in §§ 7a und 7b MedienG, vorgesehen, im konkreten Fall erforderlich und auch verhältnismäßig.Das Vorbringen der Erneuerungswerberin ist damit insgesamt nicht geeignet aufzuzeigen, dass die Tatbestandsverwirklichung (Verwirklichung eines Eingriffstatbestands; Artikel 10, Absatz 2, MRK) zu Unrecht angenommen wurde. Die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK und in Entsprechung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) war daher gesetzlich, nämlich in Paragraphen 7 a und 7 b MedienG, vorgesehen, im konkreten Fall erforderlich und auch verhältnismäßig.
Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Der Erneuerungsantrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG als offenbar unbegründet zurückzuweisen.