Nach Prüfung der Akten ergeben sich - wie die Generalprokuratur in ihrem gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO erhobenen besonderen Antrag zutreffend aufzeigt - gegen die Richtigkeit der den - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien zugrunde gelegten Tatsachen - nämlich der Feststellung des Bedeutungsinhalts des Artikels dahingehend, dass dem Antragsteller unterstellt werde, er verfolge ausschließlich Interessen zu seinem persönlichen und seiner Parteifreunde Vorteil, er lasse sich bei seinen Entscheidungen ausschließlich von persönlichen und somit sachfremden, nicht objektiven, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgenden Kriterien lenken und würde in schädigender Weise zu Lasten des von ihm vertretenen Unternehmens, nahezu als untreuer Machthaber, sinn- und wertlose Studien in Auftrag geben und so das Geld der österreichischen Fußball-Bundesliga „verjuxen" - erhebliche Bedenken (§ 362 Abs 1 StPO).Nach Prüfung der Akten ergeben sich - wie die Generalprokuratur in ihrem gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erhobenen besonderen Antrag zutreffend aufzeigt - gegen die Richtigkeit der den - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien zugrunde gelegten Tatsachen - nämlich der Feststellung des Bedeutungsinhalts des Artikels dahingehend, dass dem Antragsteller unterstellt werde, er verfolge ausschließlich Interessen zu seinem persönlichen und seiner Parteifreunde Vorteil, er lasse sich bei seinen Entscheidungen ausschließlich von persönlichen und somit sachfremden, nicht objektiven, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgenden Kriterien lenken und würde in schädigender Weise zu Lasten des von ihm vertretenen Unternehmens, nahezu als untreuer Machthaber, sinn- und wertlose Studien in Auftrag geben und so das Geld der österreichischen Fußball-Bundesliga „verjuxen" - erhebliche Bedenken (Paragraph 362, Absatz eins, StPO).
Bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage handelt es sich um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Rami in WK² MedienG § 41 Rz 36 mwN). Dabei ist auf den situativen Kontext abzustellen, in den die fragliche Aussage einzuordnen ist. Es ist stets von deren Wortsinn auszugehen; ein verborgener Sinn darf der Äußerung nur dann beigelegt werden, wenn sich aus den Umständen des Falles hiefür konkret Anhaltspunkte ergeben (vgl dazu EGMR 28. 9. 1999, Öztürk gegen Türkei [22479/93], Z 68, 69; EGMR 15. 6. 2000, Erdogdu gegen Türkei [25723/94], Z 69; EGMR 4. 9. 2002, Yagmurdereli gegen Türkei [29590/96], Z 53; Grote/Marauhn, EMRK/GG, Kap. 18 Rz 97). Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t; Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Vor §§ 28 bis 42 Rz 28; Brandstetter/Schmid, MedienG² § 9 Rz 9), ist somit - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO (vgl MR 1999, 16) - für Strafurteile nicht aufrecht zu halten (vgl auch EGMR 26. 4. 1995, Prager und Oberschlick gegen Österreich [15974/90], abweichende Meinung des Richters Martens, der die Richter Pekkanen and Makaczyk, beigetreten sind, Z 9; Grote/Marauhn aaO; Berka, WBl 1997, 265 ff [269, 272 f, 275]).Bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage handelt es sich um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Rami in WK² MedienG Paragraph 41, Rz 36 mwN). Dabei ist auf den situativen Kontext abzustellen, in den die fragliche Aussage einzuordnen ist. Es ist stets von deren Wortsinn auszugehen; ein verborgener Sinn darf der Äußerung nur dann beigelegt werden, wenn sich aus den Umständen des Falles hiefür konkret Anhaltspunkte ergeben vergleiche dazu EGMR 28. 9. 1999, Öztürk gegen Türkei [22479/93], Ziffer 68, 69,; EGMR 15. 6. 2000, Erdogdu gegen Türkei [25723/94], Ziffer 69,; EGMR 4. 9. 2002, Yagmurdereli gegen Türkei [29590/96], Ziffer 53,; Grote/Marauhn, EMRK/GG, Kap. 18 Rz 97). Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen vergleiche Paragraph 14, StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t; Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Vor Paragraphen 28 bis 42 Rz 28; Brandstetter/Schmid, MedienG² Paragraph 9, Rz 9), ist somit - anders als bei der Prüfung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO vergleiche MR 1999, 16) - für Strafurteile nicht aufrecht zu halten vergleiche auch EGMR 26. 4. 1995, Prager und Oberschlick gegen Österreich [15974/90], abweichende Meinung des Richters Martens, der die Richter Pekkanen and Makaczyk, beigetreten sind, Ziffer 9,; Grote/Marauhn aaO; Berka, WBl 1997, 265 ff [269, 272 f, 275]).
Eine in Ansehung dieser Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362 StPO) zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108805, jüngst 13 Os 135/06m; Ratz, WK-StPO § 362 Rz 15 f). Die im Bereich der Mediengerichtsbarkeit aus einer an der MRK orientierten, somit verfassungskonformen Interpretation innerstaatlicher Verfahrensbestimmungen (Berka/Höhne/Noll/Polley aaO) abzuleitende Einschränkung des Beweiswürdigungsermessens (vgl Rami in WK² MedienG Präambel Rz 6), hat zur Folge, dass eine aus Sicht des Obersten Gerichtshofs nicht sachgerechte Lösung der Tatfrage durch die Tatrichter viel eher als erheblich bedenklich zu qualifizieren ist, sodass die Erheblichkeitsschwelle iSd § 362 Abs 1 StPO daher bei der Kontrolle medienrechtlicher Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht niedriger anzusetzen ist als in anderen Fällen (vgl Ratz, Schutz der freien Meinungsäußerung, ÖJZ 2007/81, 948 [953]).Eine in Ansehung dieser Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (Paragraph 362, StPO) zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108805, jüngst 13 Os 135/06m; Ratz, WK-StPO Paragraph 362, Rz 15 f). Die im Bereich der Mediengerichtsbarkeit aus einer an der MRK orientierten, somit verfassungskonformen Interpretation innerstaatlicher Verfahrensbestimmungen (Berka/Höhne/Noll/Polley aaO) abzuleitende Einschränkung des Beweiswürdigungsermessens vergleiche Rami in WK² MedienG Präambel Rz 6), hat zur Folge, dass eine aus Sicht des Obersten Gerichtshofs nicht sachgerechte Lösung der Tatfrage durch die Tatrichter viel eher als erheblich bedenklich zu qualifizieren ist, sodass die Erheblichkeitsschwelle iSd Paragraph 362, Absatz eins, StPO daher bei der Kontrolle medienrechtlicher Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht niedriger anzusetzen ist als in anderen Fällen vergleiche Ratz, Schutz der freien Meinungsäußerung, ÖJZ 2007/81, 948 [953]).
Die vorliegend zwar ausreichend begründeten, somit nicht willkürlichen Feststellungen erweisen sich insoweit als erheblich bedenklich, als unter Berufung auf die „Gesamtaufmachung" (S 167) und eine „Gesamtschau" (S 255) des Kommentars einzelne - vom Erstgericht per se als beleidigend (S 167), vom Berufungsgericht hingegen als möglicherweise durch Art 10 MRK noch gedeckt (S 255) bewertete - Textpassagen als „eine von einer massiv negativen Grundtendenz getragene Aneinanderreihung substratloser den Antragsteller lächerlich machender und schmähender Untergriffe" (S 167) und als „Ventil" für „persönliche Aversionen, die in der politischen Vergangenheit, dem Auftreten und dem kommunikativen Verhalten des Antragstellers gegründet sein dürften" (S 255 f) bezeichnet werden. Diese, dem Verfasser des Artikels persönliche Aversionen und dem Kommentar insgesamt eine lediglich auf Diffamierung des Antragstellers abzielende Grundtendenz unterstellende Sichtweise beider Instanzen lässt die an mehrfacher Stelle der Publikation - zB durch Nennung des früheren ÖGB- und Nationalratspräsidenten Anton B*****, durch die Behauptung ähnlicher Umstände im Bereich der Pensions- oder Universitätsreform, wobei der Nationalrats-Abgeordnete Günter Stu***** ausdrücklich angeführt wird, und durch die Passagen „Die Umfärbung des stillen Teichs Fußball-Bundesliga in eine seichte blaue Lagune" ist nur ein Tupfen auf der Leinwand des Landes" und „W***** ist Teil einer in Wiener Nachtlokalen heimischen Schickimicki-Blase, die den Fußball in Geiselhaft nimmt" - enthaltenen Hinweise auf einen allgemeiner zu sehenden, für österreichische Verhältnisse insgesamt und nicht nur für den Antragsteller typischen Missstand außer Acht.Die vorliegend zwar ausreichend begründeten, somit nicht willkürlichen Feststellungen erweisen sich insoweit als erheblich bedenklich, als unter Berufung auf die „Gesamtaufmachung" (S 167) und eine „Gesamtschau" (S 255) des Kommentars einzelne - vom Erstgericht per se als beleidigend (S 167), vom Berufungsgericht hingegen als möglicherweise durch Artikel 10, MRK noch gedeckt (S 255) bewertete - Textpassagen als „eine von einer massiv negativen Grundtendenz getragene Aneinanderreihung substratloser den Antragsteller lächerlich machender und schmähender Untergriffe" (S 167) und als „Ventil" für „persönliche Aversionen, die in der politischen Vergangenheit, dem Auftreten und dem kommunikativen Verhalten des Antragstellers gegründet sein dürften" (S 255 f) bezeichnet werden. Diese, dem Verfasser des Artikels persönliche Aversionen und dem Kommentar insgesamt eine lediglich auf Diffamierung des Antragstellers abzielende Grundtendenz unterstellende Sichtweise beider Instanzen lässt die an mehrfacher Stelle der Publikation - zB durch Nennung des früheren ÖGB- und Nationalratspräsidenten Anton B*****, durch die Behauptung ähnlicher Umstände im Bereich der Pensions- oder Universitätsreform, wobei der Nationalrats-Abgeordnete Günter Stu***** ausdrücklich angeführt wird, und durch die Passagen „Die Umfärbung des stillen Teichs Fußball-Bundesliga in eine seichte blaue Lagune" ist nur ein Tupfen auf der Leinwand des Landes" und „W***** ist Teil einer in Wiener Nachtlokalen heimischen Schickimicki-Blase, die den Fußball in Geiselhaft nimmt" - enthaltenen Hinweise auf einen allgemeiner zu sehenden, für österreichische Verhältnisse insgesamt und nicht nur für den Antragsteller typischen Missstand außer Acht.
Dass der Umstand (allenfalls) parteipolitisch motivierter Postenbesetzungen sogar heftige Kritik rechtfertigt, wurde vom Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang erkannt (S 57). Warum die Textpassagen über die Einstellung des ehemals für die FPÖ beschäftigten Kurt L***** im zweiten Rechtsgang unter (in dieser Strenge mit der Rechtsprechung des EGMR - der es für die Zulässigkeit einer Wertung genügen lässt, wenn sich diese entweder auf ein „dünnes Tatsachensubstrat", oder auf faktische Berichterstattung an anderer Stelle, oder auf eine öffentliche Diskussion stützen kann, sodass ein „Mitliefern" der tatsächlichen Grundlage im inkriminierten Artikel nicht in jedem Fall erforderlich ist; vgl Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG2 Präambel Rz 40; Litzka/Strebinger MedienG5 § 6 Rz 24 mwN; EGMR 12.7.2001, Feldek gegen Slowakei [29032/95]; EGMR 2.11.2006, Kobenter/Der Standard gegen Österreich [60899/00] - nicht zu vereinbarender) Betonung des Aspekts fehlender Tatsachengrundlage als Wertungsexzess qualifiziert wurden, erscheint nicht einsichtig. Dabei blieb auch unberücksichtigt, dass sich der inkriminierte Kommentar in eine öffentliche Debatte über derartige Postenbesetzungen allgemein und die Bestellung des Antragstellers im Besonderen einreihte, somit - entgegen der Meinung des Erstgerichts (S 175 und 179) - eine Angelegenheit überwiegenden öffentlichen Interesses betraf, sodass dem Antragsteller als „public figure" dieser (politischen Kritik) gegenüber daher bloß eingeschränkter Schutz zuzugestehen ist (vgl Grabenwarter, EMRK³ § 23 Rz 28 f).Dass der Umstand (allenfalls) parteipolitisch motivierter Postenbesetzungen sogar heftige Kritik rechtfertigt, wurde vom Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang erkannt (S 57). Warum die Textpassagen über die Einstellung des ehemals für die FPÖ beschäftigten Kurt L***** im zweiten Rechtsgang unter (in dieser Strenge mit der Rechtsprechung des EGMR - der es für die Zulässigkeit einer Wertung genügen lässt, wenn sich diese entweder auf ein „dünnes Tatsachensubstrat", oder auf faktische Berichterstattung an anderer Stelle, oder auf eine öffentliche Diskussion stützen kann, sodass ein „Mitliefern" der tatsächlichen Grundlage im inkriminierten Artikel nicht in jedem Fall erforderlich ist; vergleiche Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG2 Präambel Rz 40; Litzka/Strebinger MedienG5 Paragraph 6, Rz 24 mwN; EGMR 12.7.2001, Feldek gegen Slowakei [29032/95]; EGMR 2.11.2006, Kobenter/Der Standard gegen Österreich [60899/00] - nicht zu vereinbarender) Betonung des Aspekts fehlender Tatsachengrundlage als Wertungsexzess qualifiziert wurden, erscheint nicht einsichtig. Dabei blieb auch unberücksichtigt, dass sich der inkriminierte Kommentar in eine öffentliche Debatte über derartige Postenbesetzungen allgemein und die Bestellung des Antragstellers im Besonderen einreihte, somit - entgegen der Meinung des Erstgerichts (S 175 und 179) - eine Angelegenheit überwiegenden öffentlichen Interesses betraf, sodass dem Antragsteller als „public figure" dieser (politischen Kritik) gegenüber daher bloß eingeschränkter Schutz zuzugestehen ist vergleiche Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 23, Rz 28 f).
Die Tatsache, dass Kurt L***** bei der FPÖ beschäftigt war, über Vorschlag des Antragstellers bei der Fußball-Bundesliga angestellt wurde und dort als dessen Assistent fungierte, wurde im Beweisverfahren nicht bestritten (S 127 ff) und bot demnach eine ausreichende Grundlage für die im gegenständlichen Kommentar in scharfer Form (ähnlich: EGMR, 2. 11. 2006, Kobenter/Der Standard gegen Österreich [60899/00], Rz 31) vorgenommene Wertung. Erst durch die für den Verfasser des Artikels sehr ungünstige Auslegung dessen Inhalts dahingehend, der Antragsteller habe sich gerade auch beim genannten Einstellungsvorgang ausschließlich von persönlichen, nicht im Interesse des Dienstgebers gelegenen, somit sachfremden Motiven leiten lassen (S 57, 157 f), wurden die Anforderungen an das bezughabende Tatsachensubstrat entscheidend verschärft.
Diese Interpretation und die Feststellung, dem Antragsteller werde insgesamt unterstellt, er verfolge ausschließlich seine persönlichen und seiner Parteifreunde Interessen, lassen sich lediglich auf eine zusammenhangsbezogene Textanalyse nicht stützen.
Erheblich bedenklich erscheint auch die Interpretation, der Artikel werfe dem Antragsteller einerseits vor, er „trage Ahnungslosigkeit als Markenzeichen" und würde andererseits „in schädigender Weise zur Last seines Dienstgebers und des von ihm vertretenen Unternehmens, nahezu als untreuer Machthaber sinnlose und wertlose Studien in Auftrag geben und so das Geld der österreichischen Fußball-Bundesliga 'verjuxen'". Die vom Erstgericht und insbesondere vom Berufungsgericht als beleidigend qualifizierte Bezeichnung des Antragstellers als „ahnungslos" (S 173) bzw als „geistig minderwertig" (S 255) steht der Annahme eines - in subjektiver Hinsicht sogar erhöhte Anforderungen voraussetzenden - (nahezu) untreuen Handelns a priori entgegen. Bei verständiger Lesart vermittelt die inkriminierte Textstelle den Eindruck, Peter W***** hätte um die Sinnlosigkeit der Machbarkeitsstudie (und einen damit allenfalls verbundenen Befugnismissbrauch) nicht gewusst, vielmehr aus Ahnungslosigkeit gehandelt. Daraus ließe sich aber - der Rechtsansicht des Erstgerichts zuwider (S 173) - der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens iSd § 111 Abs 1 StGB nicht ableiten, woraus allein sich bereits die Entscheidungsrelevanz dieser Feststellungen ergibt.Erheblich bedenklich erscheint auch die Interpretation, der Artikel werfe dem Antragsteller einerseits vor, er „trage Ahnungslosigkeit als Markenzeichen" und würde andererseits „in schädigender Weise zur Last seines Dienstgebers und des von ihm vertretenen Unternehmens, nahezu als untreuer Machthaber sinnlose und wertlose Studien in Auftrag geben und so das Geld der österreichischen Fußball-Bundesliga 'verjuxen'". Die vom Erstgericht und insbesondere vom Berufungsgericht als beleidigend qualifizierte Bezeichnung des Antragstellers als „ahnungslos" (S 173) bzw als „geistig minderwertig" (S 255) steht der Annahme eines - in subjektiver Hinsicht sogar erhöhte Anforderungen voraussetzenden - (nahezu) untreuen Handelns a priori entgegen. Bei verständiger Lesart vermittelt die inkriminierte Textstelle den Eindruck, Peter W***** hätte um die Sinnlosigkeit der Machbarkeitsstudie (und einen damit allenfalls verbundenen Befugnismissbrauch) nicht gewusst, vielmehr aus Ahnungslosigkeit gehandelt. Daraus ließe sich aber - der Rechtsansicht des Erstgerichts zuwider (S 173) - der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens iSd Paragraph 111, Absatz eins, StGB nicht ableiten, woraus allein sich bereits die Entscheidungsrelevanz dieser Feststellungen ergibt.
Weil sich somit bei der auf besonderen Antrag der Generalprokuratur vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Urteilen erster und zweiter Instanz zugrundegelegten Tatsachen ergaben, war - im Einklang mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin, jedoch entgegen jener des Antragstellers - bei nichtöffentlicher Beratung (vgl Ratz, WK-StPO § 362 Rz 10, 15) im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Antragsgegnerin S***** GmbH zu verfügen. Demgemäß waren die Urteile GZ 094 Hv 12/04d-29 des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2004 und AZ 17 Bs 249/04 des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. November 2004 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen.Weil sich somit bei der auf besonderen Antrag der Generalprokuratur vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Urteilen erster und zweiter Instanz zugrundegelegten Tatsachen ergaben, war - im Einklang mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin, jedoch entgegen jener des Antragstellers - bei nichtöffentlicher Beratung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 362, Rz 10, 15) im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Antragsgegnerin S***** GmbH zu verfügen. Demgemäß waren die Urteile GZ 094 Hv 12/04d-29 des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2004 und AZ 17 Bs 249/04 des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. November 2004 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen.