Rechtssatz RS0108805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108805
Geschäftszahl
14Os118/97 (14Os119/97); 15Os44/01; 11Os124/07f (11Os125/07b)
Entscheidungsdatum
29.04.2008
Rechtssatz
Von den Fällen des § 362 StPO abgesehen, steht dem Obersten Gerichtshof die Lösung der Tatfrage des Bedeutungsinhalts einer Publikation nicht zu.Von den Fällen des Paragraph 362, StPO abgesehen, steht dem Obersten Gerichtshof die Lösung der Tatfrage des Bedeutungsinhalts einer Publikation nicht zu.
Entscheidungstexte
- 14 Os 118/97
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 14 Os 118/97
- 15 Os 44/01
Entscheidungstext OGH 31.05.2001 15 Os 44/01
Vgl auch; Beisatz: Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage, sodass eine nicht auf Basis des Tatsachensubstrats des Ersturteils und ohne Beweiswiederholung erfolgte andere Lösung dieser Frage durch den Gerichtshof zweiter Instanz prozessual verfehlt ist (§ 473 Abs 2 StPO). (T1)
- 11 Os 124/07f
Entscheidungstext OGH 29.04.2008 11 Os 124/07f
Vgl; Beisatz: Eine in Ansehung dieser Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§362 StPO) zu überprüfen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108805
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0140OS00118_9700000_003