Gründe:
Dr. Karin W***** wurde auf Grund einer Privatanklage des DDr. Michael Wa***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. April 2000, GZ 9a E Vr 4214/99-28, des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt; gemäß § 34 Abs 1 (gemeint:) MedienG wurde auf Veröffentlichung des Urteils in den Zeitungen "Die Presse" und "Wiener Zeitung" erkannt.Dr. Karin W***** wurde auf Grund einer Privatanklage des DDr. Michael Wa***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. April 2000, GZ 9a E Vr 4214/99-28, des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt; gemäß Paragraph 34, Absatz eins, (gemeint:) MedienG wurde auf Veröffentlichung des Urteils in den Zeitungen "Die Presse" und "Wiener Zeitung" erkannt.
Danach hat sie am 1. April 1999 in Wien durch die Erklärung im Rahmen einer Pressekonferenz, der Privatankläger mache keine Visiten, er habe einen Patienten geohrfeigt, er habe Kollegen (laut US 6: eine Kollegin) geohrfeigt, wobei diese Äußerungen in den Ausgaben der Zeitungen "Die Presse" am 2. April 1999 und "Wiener Zeitung" vom selben Tag veröffentlicht wurden, den Privatankläger gegenüber Medien unehrenhafter und gegen die guten Sitten verstoßender Verhaltensweisen geziehen, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.
Das Erstgericht hat den Wahrheitsbeweis für zulässig, auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aber nicht als gelungen erachtet.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Oktober 2000, AZ 18 Bs 265/00 (GZ 9a E Vr 4214/99-36 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), wurde der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das oben bezeichnete Urteil mit der Maßgabe des Entfalls der im Spruch angeführten Worte in der angeordneten Urteilsveröffentlichung nicht Folge gegeben.
In seiner Begründung führte das Berufungsgericht ua aus, dass hinsichtlich der der Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen, der Privatankläger habe einen Patienten und Kollegen geohrfeigt, der Wahrheitsbeweis nach § 112 zweiter Satz StGB ausgeschlossen sei. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bzw. den Ergebnissen des Beweisverfahrens stehe ein vom Privatankläger begangenes Offizialdelikt (§§ 83, 92 StGB), auch in Form des Versuches, nicht in Rede, sondern eine (bloß) dem § 115 StGB zu subsumierende Misshandlung, die aber nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden könne.In seiner Begründung führte das Berufungsgericht ua aus, dass hinsichtlich der der Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen, der Privatankläger habe einen Patienten und Kollegen geohrfeigt, der Wahrheitsbeweis nach Paragraph 112, zweiter Satz StGB ausgeschlossen sei. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bzw. den Ergebnissen des Beweisverfahrens stehe ein vom Privatankläger begangenes Offizialdelikt (Paragraphen 83, 92, StGB), auch in Form des Versuches, nicht in Rede, sondern eine (bloß) dem Paragraph 115, StGB zu subsumierende Misshandlung, die aber nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden könne.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Generalprokurator erhobene Wahrungsbeschwerde gemäß § 33 StPO mit folgender Begründung:Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Generalprokurator erhobene Wahrungsbeschwerde gemäß Paragraph 33, StPO mit folgender Begründung:
1./ Nach § 111 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist nach Abs 2 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Nach Abs 3 ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird, im Fall des Abs 1 auch dann nicht, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.1./ Nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist nach Absatz 2, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Nach Absatz 3, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird, im Fall des Absatz eins, auch dann nicht, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind in § 112 StGB näher geregelt. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle sind diese Beweise über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, nicht zuzulassen. Der Beweisausschluss bei von Privatanklagedelikten umfassten Sachverhalten bezweckt den Schutz des Dispositionsrechtes der zur Privatanklage berechtigten Person (EBRV 1971, 246; Leukauf/Steininger Komm3 § 12 KN 6).Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind in Paragraph 112, StGB näher geregelt. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle sind diese Beweise über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, nicht zuzulassen. Der Beweisausschluss bei von Privatanklagedelikten umfassten Sachverhalten bezweckt den Schutz des Dispositionsrechtes der zur Privatanklage berechtigten Person (EBRV 1971, 246; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, KN 6).
Nach § 136 Abs 1 ÄrzteG 1998 machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland 1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder 2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. Gemäß Abs 5 wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet. Nach Abs 7 genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB), soweit im ÄrzteG 1998 nicht anderes bestimmt ist.Nach Paragraph 136, Absatz eins, ÄrzteG 1998 machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland 1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder 2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. Gemäß Absatz 5, wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet. Nach Absatz 7, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, StGB), soweit im ÄrzteG 1998 nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 140 Abs 1 ÄrzteG 1998 erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer in erster Instanz über Disziplinarvergehen. Er schreitet nach § 145 Abs 5 erster Satz ÄrzteG 1998 von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Arztes Kenntnis erhält.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ÄrzteG 1998 erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer in erster Instanz über Disziplinarvergehen. Er schreitet nach Paragraph 145, Absatz 5, erster Satz ÄrzteG 1998 von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Arztes Kenntnis erhält.
2./ Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Privatankläger Primarius und ärztlicher Leiter des Institutes "H***** der Barmherzigkeit". Bei einer von der Ärztekammer veranstalteten Pressekonferenz zu verschiedenen Vorfällen in diesem Haus äußerte die Angeklagte ua, er habe einen Patienten und eine Kollegin geohrfeigt (Ersturteil S 6).
Damit warf die Angeklagte dem Privatankläger Verfehlungen vor, die jedenfalls als Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 zu ahnden wären, unabhängig davon, ob sie auch einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllen (§ 136 Abs 5 ÄrzteG 1998).Damit warf die Angeklagte dem Privatankläger Verfehlungen vor, die jedenfalls als Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 zu ahnden wären, unabhängig davon, ob sie auch einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllen (Paragraph 136, Absatz 5, ÄrzteG 1998).
Soweit ein eintätiges Zusammentreffen dieses Disziplinarvergehens mit dem Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB in Betracht kommt, vermag die Eigenschaft des Letzteren als Privatanklagedelikt den Wahrheitsbeweis im Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB nicht auszuschließen. § 112 zweiter Satz StGB sieht die Unzulässigkeit des Wahrheitsbeweises und des Beweises des guten Glaubens nämlich nur über strafbare Handlungen vor, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden. Eine Aussage dahin, ob unter dem Begriff der strafbaren Handlung nur eine vom Gericht zu bestrafende oder auch Disziplinarvergehen und Verwaltungsübertretungen zu verstehen sind, trifft das Gesetz nicht.Soweit ein eintätiges Zusammentreffen dieses Disziplinarvergehens mit dem Vergehen der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB in Betracht kommt, vermag die Eigenschaft des Letzteren als Privatanklagedelikt den Wahrheitsbeweis im Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB nicht auszuschließen. Paragraph 112, zweiter Satz StGB sieht die Unzulässigkeit des Wahrheitsbeweises und des Beweises des guten Glaubens nämlich nur über strafbare Handlungen vor, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden. Eine Aussage dahin, ob unter dem Begriff der strafbaren Handlung nur eine vom Gericht zu bestrafende oder auch Disziplinarvergehen und Verwaltungsübertretungen zu verstehen sind, trifft das Gesetz nicht.
Im Sinne einer teleologischen Reduktion der die Strafbarkeit ausdehnenden Regelung des § 112 zweiter Satz StGB darf der Wahrheitsbeweis bzw der Beweis des guten Glaubens jedoch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn das vorgeworfene Verhalten - unabhängig von seiner Strafbarkeit als gerichtliches Privatanklagedelikt - auch von einer Standes- oder Verwaltungsbehörde von Amts wegen geahndet werden kann. Denn in einem solchen Fall ist das von § 112 zweiter Satz StGB geschützte Dispositionsrecht der zur Privatanklage berechtigten Person nicht beeinträchtigt.Im Sinne einer teleologischen Reduktion der die Strafbarkeit ausdehnenden Regelung des Paragraph 112, zweiter Satz StGB darf der Wahrheitsbeweis bzw der Beweis des guten Glaubens jedoch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn das vorgeworfene Verhalten - unabhängig von seiner Strafbarkeit als gerichtliches Privatanklagedelikt - auch von einer Standes- oder Verwaltungsbehörde von Amts wegen geahndet werden kann. Denn in einem solchen Fall ist das von Paragraph 112, zweiter Satz StGB geschützte Dispositionsrecht der zur Privatanklage berechtigten Person nicht beeinträchtigt.
3./ Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Äußerung der Angeklagten, der Privatankläger habe einen Patienten und eine Kollegin geohrfeigt, als Vorwurf eines Privatanklagedeliktes (ersichtlich des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB) beurteilt (Berufungsurteil S 9 iVm S 8), obwohl keine tatsächlichen Feststellungen zu den Publizitätserfordernissen dieser strafbaren Handlung vorlagen.3./ Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Äußerung der Angeklagten, der Privatankläger habe einen Patienten und eine Kollegin geohrfeigt, als Vorwurf eines Privatanklagedeliktes (ersichtlich des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB) beurteilt (Berufungsurteil S 9 in Verbindung mit S 8), obwohl keine tatsächlichen Feststellungen zu den Publizitätserfordernissen dieser strafbaren Handlung vorlagen.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen: