Dagegen richtet sich der - die Identifizierbarkeit des Antragstellers und die Verletzung der Unschuldsvermutung bestreitende, eine Verletzung des Art 10 MRK behauptende - Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO der Z*****gesellschaft mbH (zur Zulässigkeit auch ohne Vorliegen eines Urteils des EGMR RIS-Justiz RS0122228). Ihm kommt keine Berechtigung zu.Dagegen richtet sich der - die Identifizierbarkeit des Antragstellers und die Verletzung der Unschuldsvermutung bestreitende, eine Verletzung des Artikel 10, MRK behauptende - Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO der Z*****gesellschaft mbH (zur Zulässigkeit auch ohne Vorliegen eines Urteils des EGMR RIS-Justiz RS0122228). Ihm kommt keine Berechtigung zu.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 7b MedienG steht demjenigen einer strafbaren Handlung Verdächtigen, aber nicht rechtskräftig Verurteilten zu, der in einem Medium einer gerichtlich strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet worden ist. Bei verfassungskonformer Interpretation der Begriffe „überführt oder schuldig hingestellt" ist mit Blick auf die durch Art 10 MRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten, dass der einem Straffall zugrunde liegende Sachverhalt berichtbar bleiben muss. Eine den Gerichten vorbehaltene Wertung iS einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist jedoch unzulässig (MR 2004, 315).Ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 b, MedienG steht demjenigen einer strafbaren Handlung Verdächtigen, aber nicht rechtskräftig Verurteilten zu, der in einem Medium einer gerichtlich strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet worden ist. Bei verfassungskonformer Interpretation der Begriffe „überführt oder schuldig hingestellt" ist mit Blick auf die durch Artikel 10, MRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten, dass der einem Straffall zugrunde liegende Sachverhalt berichtbar bleiben muss. Eine den Gerichten vorbehaltene Wertung iS einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist jedoch unzulässig (MR 2004, 315).
Grundlage für die Frage, ob jemand durch den Inhalt eines Artikels als einer strafbaren Handlung überführt oder schuldig hingestellt oder als deren Täter bezeichnet wird, ist der Bedeutungsinhalt der Textstelle. Bei dessen Beurteilung wiederum handelt es sich um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Rami in WK² MedienG § 41 Rz 36 mwN). Beurteilungsmaßstab sind der Gesamtzusammenhang und die Auffassung jenes Lesers, an den sich der Artikel nach seiner Aufmachung und Schreibweise sowie seinem Thema wendet (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², Vor §§ 28 - 41 Rz 41). Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage vom erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, ist von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen (RIS-Justiz RS0123503). Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts ist in den Fällen des § 7b MedienG in verfassungskonformer Sicht des Spannungsfelds zwischen Art 6 Abs 2 MRK (Verletzung der Unschuldsvermutung) und Art 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vorzunehmen.Grundlage für die Frage, ob jemand durch den Inhalt eines Artikels als einer strafbaren Handlung überführt oder schuldig hingestellt oder als deren Täter bezeichnet wird, ist der Bedeutungsinhalt der Textstelle. Bei dessen Beurteilung wiederum handelt es sich um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Rami in WK² MedienG Paragraph 41, Rz 36 mwN). Beurteilungsmaßstab sind der Gesamtzusammenhang und die Auffassung jenes Lesers, an den sich der Artikel nach seiner Aufmachung und Schreibweise sowie seinem Thema wendet (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², Vor Paragraphen 28, - 41 Rz 41). Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage vom erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, ist von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen (RIS-Justiz RS0123503). Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts ist in den Fällen des Paragraph 7 b, MedienG in verfassungskonformer Sicht des Spannungsfelds zwischen Artikel 6, Absatz 2, MRK (Verletzung der Unschuldsvermutung) und Artikel 10, MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vorzunehmen.
Dem Oberlandesgericht kann im konkreten Fall aus grundrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden, es hätte bei seiner Beurteilung einen dem Art 10 MRK zuwiderlaufenden Maßstab angelegt.Dem Oberlandesgericht kann im konkreten Fall aus grundrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden, es hätte bei seiner Beurteilung einen dem Artikel 10, MRK zuwiderlaufenden Maßstab angelegt.
Soweit die Erneuerungswerberin zunächst die Identifizierbarkeit des Philip Sch***** bestreitet, argumentiert sie mit der Behauptung, die im Artikel beschriebene Arbeitstätigkeit des „Philipp S." als Türsteher der U***** Bar beziehe sich auf den Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels (21. Oktober 2007), nicht aktenkonform, vernachlässigt sie doch, dass die Erzählung des gesamten Tathergangs in der Veröffentlichung in der Präsensform erfolgte und im vorangegangen Satz der Zeitpunkt Frühjahr 2006 genannt worden ist. Inwieweit es wiederum für die Frage der Erkennbarkeit eine Rolle spielen soll, ob der (tatsächlich aus Friedrichshafen stammende) Antragsteller im Artikel durch Schilderung eines richtigen oder eines falschen Sachverhalts mit Friedrichshafen als möglichem Herkunftsort in Bezug gebracht worden ist, vermag der Erneuerungsantrag nicht schlüssig darzutun. Der - daneben auch auf die Anführung des Vornamens, des ersten Buchstabens des Familiennamens, des Alters und der Staatsbürgerschaft gestützten - Bejahung der Erkennbarkeit des Antragstellers (s dazu Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², § 7b Rz 9) durch beide Instanzen begegnen daher keine Bedenken.Soweit die Erneuerungswerberin zunächst die Identifizierbarkeit des Philip Sch***** bestreitet, argumentiert sie mit der Behauptung, die im Artikel beschriebene Arbeitstätigkeit des „Philipp S." als Türsteher der U***** Bar beziehe sich auf den Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels (21. Oktober 2007), nicht aktenkonform, vernachlässigt sie doch, dass die Erzählung des gesamten Tathergangs in der Veröffentlichung in der Präsensform erfolgte und im vorangegangen Satz der Zeitpunkt Frühjahr 2006 genannt worden ist. Inwieweit es wiederum für die Frage der Erkennbarkeit eine Rolle spielen soll, ob der (tatsächlich aus Friedrichshafen stammende) Antragsteller im Artikel durch Schilderung eines richtigen oder eines falschen Sachverhalts mit Friedrichshafen als möglichem Herkunftsort in Bezug gebracht worden ist, vermag der Erneuerungsantrag nicht schlüssig darzutun. Der - daneben auch auf die Anführung des Vornamens, des ersten Buchstabens des Familiennamens, des Alters und der Staatsbürgerschaft gestützten - Bejahung der Erkennbarkeit des Antragstellers (s dazu Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², Paragraph 7 b, Rz 9) durch beide Instanzen begegnen daher keine Bedenken.
Das Oberlandesgericht hat aber auch die Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung unter Bezugnahme auf die zweimalige explizite Bezeichnung des Antragstellers als „Täter" und die im Indikativ erfolgte Sachverhaltsdarstellung ohne Verstoß gegen Art 10 MRK gelöst.Das Oberlandesgericht hat aber auch die Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung unter Bezugnahme auf die zweimalige explizite Bezeichnung des Antragstellers als „Täter" und die im Indikativ erfolgte Sachverhaltsdarstellung ohne Verstoß gegen Artikel 10, MRK gelöst.
Die Argumentation des Erneuerungsantrags, die Anführung der Worte „Laut Anklageschrift" zu Beginn des ersten Satzes der Erzählung des Sachverhalts mache für jedermann klar, dass nur eine Schilderung der Darstellung der Anklage vorgenommen worden sei, vernachlässigt, dass die im Indikativ gehaltene Darstellung des eigentlichen Tathergangs von den Einleitungssätzen durch eine eigene Zwischenüberschrift („Mitteilung aufs Handy") abgegrenzt ist und keine (weitere) Bezugnahme auf die Anklage enthält.
Angesichts der Darstellung des Tathergangs im Indikativ (vgl Rami in WK2 MedienG § 7b Rz 7) und der formalen Präjudizierung durch Apostrophierung des Antragstellers als „Täter" (vgl Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², § 7b Rz 13 f) durfte das Oberlandesgericht bedenkenfrei trotz der Darlegung im Artikel, dass der Antragsteller seine Beteiligung an der Tat bestreite und dass die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht erst bevorstehe, in wertender Gesamtbetrachtung (ohne Vorliegen von Zweifeln - mit der Forderung nach zwingend vorzunehmender Feststellung des für sie günstigsten möglichen Bedeutungsinhalts verkennt die Erneuerungswerberin §§ 14 zweiter Satzteil, 258 Abs 2 StPO sowie die aus RIS-Justiz RS0123503 ersichtliche Judikatur hiezu) zum Schluss kommen, dass der vorliegende Bericht sich nicht auf die Schilderung einer bloßen Verdachtslage beschränkt, sondern dem Antragsteller die Täterschaft deutlich unterstellt und eine Vorverurteilung vorgenommen hat, womit der Tatbestand nach § 7b MedienG erfüllt worden ist (vgl Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², § 7b Rz 15 f).Angesichts der Darstellung des Tathergangs im Indikativ vergleiche Rami in WK2 MedienG Paragraph 7 b, Rz 7) und der formalen Präjudizierung durch Apostrophierung des Antragstellers als „Täter" vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², Paragraph 7 b, Rz 13 f) durfte das Oberlandesgericht bedenkenfrei trotz der Darlegung im Artikel, dass der Antragsteller seine Beteiligung an der Tat bestreite und dass die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht erst bevorstehe, in wertender Gesamtbetrachtung (ohne Vorliegen von Zweifeln - mit der Forderung nach zwingend vorzunehmender Feststellung des für sie günstigsten möglichen Bedeutungsinhalts verkennt die Erneuerungswerberin Paragraphen 14, zweiter Satzteil, 258 Absatz 2, StPO sowie die aus RIS-Justiz RS0123503 ersichtliche Judikatur hiezu) zum Schluss kommen, dass der vorliegende Bericht sich nicht auf die Schilderung einer bloßen Verdachtslage beschränkt, sondern dem Antragsteller die Täterschaft deutlich unterstellt und eine Vorverurteilung vorgenommen hat, womit der Tatbestand nach Paragraph 7 b, MedienG erfüllt worden ist vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², Paragraph 7 b, Rz 15 f).
Mangels Vorliegens einer Verletzung der Erneuerungswerberin in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK war der Erneuerungsantrag daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unbegründet zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer Verletzung der Erneuerungswerberin in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK war der Erneuerungsantrag daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unbegründet zurückzuweisen.