[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (lit a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (Litera a,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Dem Einwand der Mängelrüge (nominell Z 5 fünfter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss von dem im Urteil zu A/ dargestellten objektiven Geschehensablauf (US 3 –Versetzen mehrerer kräftiger Schläge ins Gesicht des Tatopfers, darunter auch eines derart wuchtigen Schlages mit einer Tasse, sodass diese zerbrach) auf eine Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (US 4 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Dem Einwand der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, fünfter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss von dem im Urteil zu A/ dargestellten objektiven Geschehensablauf (US 3 –Versetzen mehrerer kräftiger Schläge ins Gesicht des Tatopfers, darunter auch eines derart wuchtigen Schlages mit einer Tasse, sodass diese zerbrach) auf eine Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (US 4 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[5] Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist auch kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) darin zu erblicken, dass die Tatrichter einerseits vom Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (§ 11 StGB) des Betroffenen im Tatzeitpunkt und andererseits (zu A/) von einer Absicht des Betroffenen auf Zufügung einer schweren Verletzung ausgingen (US 3). Denn die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Unfähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, können nach den Kriterien der Logik und Empirie ohne Weiteres nebeneinander bestehen (RIS-Justiz RS0117402). Urteilsaussagen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beziehen sich im Übrigen allein auf die Schuldebene und berühren die Frage der Bildung des tatbestandsmäßigen Vorsatzes nicht (RIS-Justiz RS0088967, RS0090295 [T4]). Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist auch kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) darin zu erblicken, dass die Tatrichter einerseits vom Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) des Betroffenen im Tatzeitpunkt und andererseits (zu A/) von einer Absicht des Betroffenen auf Zufügung einer schweren Verletzung ausgingen (US 3). Denn die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Unfähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, können nach den Kriterien der Logik und Empirie ohne Weiteres nebeneinander bestehen (RIS-Justiz RS0117402). Urteilsaussagen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beziehen sich im Übrigen allein auf die Schuldebene und berühren die Frage der Bildung des tatbestandsmäßigen Vorsatzes nicht (RIS-Justiz RS0088967, RS0090295 [T4]).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 [lit a]) mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen den Bedeutungsinhalt und die Ernsthaftigkeit der zu B/ inkriminierten Äußerungen bestreitet, vernachlässigt sie die zur prozessordnungsgemäßen Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0099810). Danach kam es dem Betroffenen bei seinen (in den Entscheidungsgründen im Wortlaut wiedergegebenen) Äußerungen unter gleichzeitigem Vorzeigen seiner blutverschmierten Hand darauf an, * B* und * E* in Furcht und Unruhe zu versetzen und bei ihnen dadurch den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung des bevorstehenden Todes zu wecken (US 3). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit a]) mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen den Bedeutungsinhalt und die Ernsthaftigkeit der zu B/ inkriminierten Äußerungen bestreitet, vernachlässigt sie die zur prozessordnungsgemäßen Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0099810). Danach kam es dem Betroffenen bei seinen (in den Entscheidungsgründen im Wortlaut wiedergegebenen) Äußerungen unter gleichzeitigem Vorzeigen seiner blutverschmierten Hand darauf an, * B* und * E* in Furcht und Unruhe zu versetzen und bei ihnen dadurch den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung des bevorstehenden Todes zu wecken (US 3).
[7] Soweit der Beschwerdeführer zu B/ eine „explizite Begründung“ dieser Urteilsaussagen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernsthaftigkeit der Äußerungen vermisst (der Sache nach Z 5 vierter Fall), übergeht er deren Ableitung durch das Schöffengericht aus Angaben der Tatopfer zum Tatgeschehen, aus deren Wahrnehmung von Blutanhaftungen und aus vorhandenen Videoaufnahmen (US 4 f; RIS-Justiz RS0092437). Dass aus dem Wortlaut und den Begleitumständen für den Betroffenen auch günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0092588, RS0123503). Soweit der Beschwerdeführer zu B/ eine „explizite Begründung“ dieser Urteilsaussagen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernsthaftigkeit der Äußerungen vermisst (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), übergeht er deren Ableitung durch das Schöffengericht aus Angaben der Tatopfer zum Tatgeschehen, aus deren Wahrnehmung von Blutanhaftungen und aus vorhandenen Videoaufnahmen (US 4 f; RIS-Justiz RS0092437). Dass aus dem Wortlaut und den Begleitumständen für den Betroffenen auch günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen vergleiche RIS-Justiz RS0092588, RS0123503).
[8] Die Forderung nach „Feststellungen zur Geeignetheit der Drohung“ (Z 9 lit a) wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (siehe aber RIS-Justiz RS0092448). Die Forderung nach „Feststellungen zur Geeignetheit der Drohung“ (Ziffer 9, Litera a,) wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (siehe aber RIS-Justiz RS0092448).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 429 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete; ON 46.2) Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 429, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete; ON 46.2) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).