Rechtssatz RS0126521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126521
Entscheidungsdatum
15.12.2010
Rechtssatz
Die Konventionsgarantie nach Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhängung von Strafen beschränkt, weshalb ihr eine nachträgliche Verschärfung des Vollzugs von Strafen nicht entgegen steht.Die Konventionsgarantie nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz MRK ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhängung von Strafen beschränkt, weshalb ihr eine nachträgliche Verschärfung des Vollzugs von Strafen nicht entgegen steht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 28/10x
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 28/10x
Beisatz: Durch die Nichtanwendung der mit 1. Jänner 2006 außer Kraft getretenen (BGBl I 2005/151) Haftungsbestimmung des § 35 MedienG wird der Anwendungsbereich des Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK daher nicht berührt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126521
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20101215_OGH0002_0150OS00028_10X0000_001