Begründung:
Der Erstkläger ist Herausgeber, die Zweitklägerin Medieninhaberin der Tageszeitung "täglich Alles". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "News", der Zweitbeklagte ein bekannter ehemaliger Fußballer und derzeitiger Fußballtrainer in Österreich. Gegen den Zweitbeklagten und andere in der Öffentlichkeit ebenfalls bekannte Personen war ein Strafverfahren wegen eines Steuerdeliktes anhängig. Über dieses Verfahren und die Gerichtsverhandlung wurde in zahlreichen Medien breit berichtet. Der Zweitbeklagte wurde strafgerichtlich verurteilt. In der Ausgabe vom 13. 8. 1997 der Zeitschrift der Erstbeklagten wurde unter dem Titel "K***** total von den Socken" ein Interview mit dem Zweitbeklagten veröffentlicht. Dieser gab dabei auf die Frage des Journalisten der Erstbeklagten "Sie sollen beim Prozeß Journalisten beschimpft und gedroht haben, die Kameras zu zerschlagen?" die Antwort: "Das stimmt nicht. Das stand in "täglich Alles", der Trottelzeitung ...".
Die Kläger beantragen zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit den Beklagten bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils geboten werde, das Aufstellen und/oder die Verbreitung der Äußerung, "täglich Alles" sei eine Trottelzeitung, zu unterlassen. Mit der beleidigenden Äußerung werde das Unternehmen der Zweitklägerin herabgesetzt. Es werde zum Ausdruck gebracht, daß die Zeitschrift von Trotteln herausgebracht werde. Dadurch sei auch der klagende Herausgeber von der Beleidigung betroffen. Die Beleidigung des Zweitbeklagten sei nicht näher präzisiert worden, sodaß die Beleidigung einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sei. Der Herausgeber einer Zeitung lege die Blattlinie fest. Durch die Aussage "Trottelzeitung" werde der Erstkläger in seiner Ehre verletzt. Dies gelte aber auch für die Zweitklägerin. Die Äußerung sei auch rufschädigend. Es bestehe die Gefahr, daß die beleidigenden Äußerungen wiederholt werden.
Die Erstbeklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Sie habe die Aussage des Zweitbeklagten wörtlich zitiert. Der Erstbeklagten komme der Rechtfertigungsgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG zugute. Die Weiterverbreitung möglicherweise ehrverletzender Äußerungen Dritter sei immer dann gerechtfertigt, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiege, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas. Der Zweitbeklagte sei nicht nur in der Sportöffentlichkeit bekannt, er zähle zu den profiliertesten Bürgern des Landes. Er sei einer der besten Fußballer Österreichs gewesen. Nunmehr sei er auch als Fußballtrainer sowie als Moderator einer Rundfunksendung einem breiten Publikum bekannt. Über das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren sei in allen Medien Österreichs breit berichtet worden. Wenn nun die Zweitklägerin über den Zweitbeklagten Unrichtiges berichtet habe, bestehe an der Weiterverbreitung der Reaktion des Zweitbeklagten ein öffentliches Interesse. Der Erstkläger sei als Herausgeber einer Zeitung von der Äußerung des Zweitbeklagten nicht konkret betroffen. Eine Zeitungsredaktion sei ein so großes Kollektiv, daß sich die Behauptung nicht auf eine einzelne Person beziehen lasse. Den Klägern gehe es in Wahrheit um die Schädigung des wirtschaftlichen Rufes und nicht um eine Ehrenbeleidigung. Die Kläger hätten nach § 381 Z 2 EO eine Gefahrenbescheinigung erbringen müssen. Die Äußerung des Zweitbeklagten sei überdies nicht als Beschimpfung zu qualifizieren. Dazu sei auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen.Die Erstbeklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Sie habe die Aussage des Zweitbeklagten wörtlich zitiert. Der Erstbeklagten komme der Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG zugute. Die Weiterverbreitung möglicherweise ehrverletzender Äußerungen Dritter sei immer dann gerechtfertigt, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiege, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas. Der Zweitbeklagte sei nicht nur in der Sportöffentlichkeit bekannt, er zähle zu den profiliertesten Bürgern des Landes. Er sei einer der besten Fußballer Österreichs gewesen. Nunmehr sei er auch als Fußballtrainer sowie als Moderator einer Rundfunksendung einem breiten Publikum bekannt. Über das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren sei in allen Medien Österreichs breit berichtet worden. Wenn nun die Zweitklägerin über den Zweitbeklagten Unrichtiges berichtet habe, bestehe an der Weiterverbreitung der Reaktion des Zweitbeklagten ein öffentliches Interesse. Der Erstkläger sei als Herausgeber einer Zeitung von der Äußerung des Zweitbeklagten nicht konkret betroffen. Eine Zeitungsredaktion sei ein so großes Kollektiv, daß sich die Behauptung nicht auf eine einzelne Person beziehen lasse. Den Klägern gehe es in Wahrheit um die Schädigung des wirtschaftlichen Rufes und nicht um eine Ehrenbeleidigung. Die Kläger hätten nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO eine Gefahrenbescheinigung erbringen müssen. Die Äußerung des Zweitbeklagten sei überdies nicht als Beschimpfung zu qualifizieren. Dazu sei auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen.
Das Erstgericht erließ gegen den Zweitbeklagten die beantragte einstweilige Verfügung (diese wurde rechtskräftig) und wies den Sicherungsantrag gegen die Erstbeklagte ab. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß die Erstbeklagte nach der in ecolex 1995, 892 veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 30/95 den Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG für sich in Anspruch nehmen könne. An der Veröffentlichung der Äußerung des Zweitbeklagten habe wegen seines allgemeinen Bekanntheitsgrades ein öffentliches Interesse bestanden.Das Erstgericht erließ gegen den Zweitbeklagten die beantragte einstweilige Verfügung (diese wurde rechtskräftig) und wies den Sicherungsantrag gegen die Erstbeklagte ab. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß die Erstbeklagte nach der in ecolex 1995, 892 veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 30/95 den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG für sich in Anspruch nehmen könne. An der Veröffentlichung der Äußerung des Zweitbeklagten habe wegen seines allgemeinen Bekanntheitsgrades ein öffentliches Interesse bestanden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger statt und erließ das begehrte Unterlassungsgebot auch gegen die Erstbeklagte. Es führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, daß der Begriff "Trottelzeitung" rufschädigend und ehrenbeleidigend sei. Über die vom Erstkläger herausgegebene Zeitung der Zweitklägerin sei ein Werturteil abgegeben worden. Eine Ehrenbeleidigung verursache auch schon derjenige, der eine fremde Beschimpfung bloß weitergebe. Es hafte auch der Medieninhaber als Verursacher. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes müsse sich aus einer Interessenabwägung ergeben. Dem Medieninhaber einer periodischen Druckschrift könne in Ansehung eines aus § 1330 Abs 1 ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruchs der mit der Mediengesetznovelle 1992 neu geschaffene Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG zugutekommen. Es seien aber auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber offenbar nur deshalb zurücktreten sollten, weil er sich immer noch gegen den Dritten (unmittelbaren Täter) zur Wehr setzen könne. Nach der zitierten Gesetzesstelle bestehe der (Entschädigungs-)Anspruch gegenüber dem Medieninhaber nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handle und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden habe. Das Rekursgericht könne jedoch nicht erkennen, weshalb hier ein Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden haben sollte. Der Zweitbeklagte sei zwar als österreichisches Fußballidol vergangener Jahre nach wie vor bekannt. Seine Äußerung habe aber mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Fußballer oder mit seiner jetzigen Tätigkeit als Fußballtrainer nichts zu tun.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger statt und erließ das begehrte Unterlassungsgebot auch gegen die Erstbeklagte. Es führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, daß der Begriff "Trottelzeitung" rufschädigend und ehrenbeleidigend sei. Über die vom Erstkläger herausgegebene Zeitung der Zweitklägerin sei ein Werturteil abgegeben worden. Eine Ehrenbeleidigung verursache auch schon derjenige, der eine fremde Beschimpfung bloß weitergebe. Es hafte auch der Medieninhaber als Verursacher. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes müsse sich aus einer Interessenabwägung ergeben. Dem Medieninhaber einer periodischen Druckschrift könne in Ansehung eines aus Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruchs der mit der Mediengesetznovelle 1992 neu geschaffene Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG zugutekommen. Es seien aber auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber offenbar nur deshalb zurücktreten sollten, weil er sich immer noch gegen den Dritten (unmittelbaren Täter) zur Wehr setzen könne. Nach der zitierten Gesetzesstelle bestehe der (Entschädigungs-)Anspruch gegenüber dem Medieninhaber nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handle und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden habe. Das Rekursgericht könne jedoch nicht erkennen, weshalb hier ein Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden haben sollte. Der Zweitbeklagte sei zwar als österreichisches Fußballidol vergangener Jahre nach wie vor bekannt. Seine Äußerung habe aber mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Fußballer oder mit seiner jetzigen Tätigkeit als Fußballtrainer nichts zu tun.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es änderte auf Antrag der Erstbeklagten seinen Ausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Erstbeklagte die Abänderung dahin, daß der gegen sie gerichtete Sicherungsantrag abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.