Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Superintendentin der evanglische Kirche AB im Bundesland Burgenland. In der Augustausgabe 1997 einer Druckschrift der beklagten Medieninhaberin, die eine im Landtag vertretene politische Partei ist, wurde auf dem Titelblatt unter der Überschrift "Eitelkeit statt Seelsorge?" und unter dem Subtitel "Superintendentin K***** wurde durch Auftritte in Spielfilmen und politische Kommentare, welche sich vornehmlich gegen die F***** richten, bekannt" ein Lichtbild der vor einer Kirche stehenden Klägerin veröffentlicht. Im Text des auf S 2 der Ausgabe abgedruckten Artikels mit der Überschrift "Gertraud K***** spaltet die evangelische Kirche in 2 Lager" wurde ua darauf hingewiesen, daß die Klägerin das neue Parteiprogramm der Beklagten mit "einer deftigen Wortwahl" kritisiert habe und medienwirksam im Fernsehen und zuletzt sogar in einem Spielfilm aufgetreten sei. Mit diesem "Führungsstil der Bischöfin" hätten weite Kreise der evangelischen Kirche keine Freude.Die Klägerin ist Superintendentin der evanglische Kirche Ausschussbericht im Bundesland Burgenland. In der Augustausgabe 1997 einer Druckschrift der beklagten Medieninhaberin, die eine im Landtag vertretene politische Partei ist, wurde auf dem Titelblatt unter der Überschrift "Eitelkeit statt Seelsorge?" und unter dem Subtitel "Superintendentin K***** wurde durch Auftritte in Spielfilmen und politische Kommentare, welche sich vornehmlich gegen die F***** richten, bekannt" ein Lichtbild der vor einer Kirche stehenden Klägerin veröffentlicht. Im Text des auf S 2 der Ausgabe abgedruckten Artikels mit der Überschrift "Gertraud K***** spaltet die evangelische Kirche in 2 Lager" wurde ua darauf hingewiesen, daß die Klägerin das neue Parteiprogramm der Beklagten mit "einer deftigen Wortwahl" kritisiert habe und medienwirksam im Fernsehen und zuletzt sogar in einem Spielfilm aufgetreten sei. Mit diesem "Führungsstil der Bischöfin" hätten weite Kreise der evangelischen Kirche keine Freude.
Mit ihrer am 6. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage und dem damit verbundenen Sicherungsantrag beantragte die Klägerin das gerichtliche Gebot der Unterlassung der Behauptungen "Eitelkeit statt Seelsorge" und "Die Klägerin spalte die evangelische Kirche in 2 Lager" sowie der Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern der Klägerin, wenn gleichzeitig die angeführten Behauptungen aufgestellt werden. Die Klägerin stellte ferner die Begehren auf Widerruf der Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufs. (Hilfsweise wird ferner der Antrag auf Ermächtigung gestellt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs betreffend den auf § 78 UrhG gestützten Anspruch auf Kosten der Beklagten in einer Zeitung zu veröffentlichen.) Der gegen eine Pfarrerin erhobene Vorwurf, sie würde sich mehr um ihre Eitelkeit als um Seelsorge kümmern, bedeute den Vorwurf der Verletzung der grundlegenden Berufspflichten. Die falsche Tatsachenbehauptung sei ehrenbeleidigend, ebenso der falsche Vorwurf der Kirchen- und Gemeindespaltung. Nach der innerkirchlichen Ordnung sei eine derartige Spaltung ein Disziplinarvergehen. Beide Vorwürfe seien auch kreditschädigend. Durch die gegen den Willen der Klägerin erfolgte Bildveröffentlichung seien berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Durch die Beigabe des Lichtbildes mit einem abträglichen Text sei eine "Prangerwirkung" erzielt worden. Durch die Bildveröffentlichung werde der Eindruck erweckt, die Klägerin sei arrogant und eitel und würde sich um Seelsorge nicht kümmern.Mit ihrer am 6. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage und dem damit verbundenen Sicherungsantrag beantragte die Klägerin das gerichtliche Gebot der Unterlassung der Behauptungen "Eitelkeit statt Seelsorge" und "Die Klägerin spalte die evangelische Kirche in 2 Lager" sowie der Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern der Klägerin, wenn gleichzeitig die angeführten Behauptungen aufgestellt werden. Die Klägerin stellte ferner die Begehren auf Widerruf der Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufs. (Hilfsweise wird ferner der Antrag auf Ermächtigung gestellt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs betreffend den auf Paragraph 78, UrhG gestützten Anspruch auf Kosten der Beklagten in einer Zeitung zu veröffentlichen.) Der gegen eine Pfarrerin erhobene Vorwurf, sie würde sich mehr um ihre Eitelkeit als um Seelsorge kümmern, bedeute den Vorwurf der Verletzung der grundlegenden Berufspflichten. Die falsche Tatsachenbehauptung sei ehrenbeleidigend, ebenso der falsche Vorwurf der Kirchen- und Gemeindespaltung. Nach der innerkirchlichen Ordnung sei eine derartige Spaltung ein Disziplinarvergehen. Beide Vorwürfe seien auch kreditschädigend. Durch die gegen den Willen der Klägerin erfolgte Bildveröffentlichung seien berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Durch die Beigabe des Lichtbildes mit einem abträglichen Text sei eine "Prangerwirkung" erzielt worden. Durch die Bildveröffentlichung werde der Eindruck erweckt, die Klägerin sei arrogant und eitel und würde sich um Seelsorge nicht kümmern.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß ihre Äußerungen als bloße Wertungen in einer politischen Auseinandersetzung zu qualifizieren seien. Die Klägerin habe sich selbst mehrmals öffentlich kritisch mit der Beklagten auseinandergesetzt. Eine kritische Hinterfragung ihrer Amtsführung sei zulässig. Die bekämpften Behauptungen seien wahr. Mit dem Vorwurf der Eitelkeit sei der Klägerin nicht vorgeworfen worden, sie verletze ihre Berufs- und Standespflichten. Mit der Behauptung, sie spalte die evangelische Kirche in zwei Lager, sei nur der über das Verhalten der Klägerin in der Öffentlichkeit entstandene Diskussionsstand wiedergegeben worden. Mit der Bildveröffentlichung habe die Beklagte keine berechtigten Interessen der Klägerin verletzt.
Im Provisorialverfahren wurde der auf § 1330 ABGB gestützte Sicherungsantrag abgewiesen und das auf § 78 UrhG gestützte Unterlassungsgebot erlassen. Der erkennende Senat hat die von beiden Seiten gegen die Rekursentscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse mit Beschluß vom 15. 1. 1998 mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen (6 Ob 386/97a = ON 14).Im Provisorialverfahren wurde der auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Sicherungsantrag abgewiesen und das auf Paragraph 78, UrhG gestützte Unterlassungsgebot erlassen. Der erkennende Senat hat die von beiden Seiten gegen die Rekursentscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse mit Beschluß vom 15. 1. 1998 mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen (6 Ob 386/97a = ON 14).
In der letzten mündlichen Streitverhandlung legte die Klägerin eine Aussendung des Pressedienstes der Beklagten vom 13. 3. 1998 vor (Beilage F) und führte dazu aus, "das Klagebegehren auch auf diese Presseaussendung zu stützen, jedoch nur hinsichtlich des zweiten Untertitels und hinsichtlich des letzten Absatzes. Die übrigen Vorwürfe seien nicht klagsgegenständlich" (S 1 zu ON 17).
Das Erstgericht gab im Hauptverfahren dem Klagebegehren auf Unterlassung der Verbreitung entstellender Lichtbilder und auf Veröffentlichung des darüber ergehenden Urteilsspruchs statt und wies die auf § 1330 ABGB gestützten Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs ab. Es traf die aus den S 6 bis 9 in ON 20 ersichtlichen Feststellungen. Nach der Wiedergabe von verschiedenen in mehreren Zeitungen veröffentlichten politischen Aussagen der Klägerin stellte das Erstgericht den Text der Presseaussendung der Beklagten vom 13. 3. 1998 fest:Das Erstgericht gab im Hauptverfahren dem Klagebegehren auf Unterlassung der Verbreitung entstellender Lichtbilder und auf Veröffentlichung des darüber ergehenden Urteilsspruchs statt und wies die auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs ab. Es traf die aus den S 6 bis 9 in ON 20 ersichtlichen Feststellungen. Nach der Wiedergabe von verschiedenen in mehreren Zeitungen veröffentlichten politischen Aussagen der Klägerin stellte das Erstgericht den Text der Presseaussendung der Beklagten vom 13. 3. 1998 fest:
"K***** kassierte ÖS 35.000,--/Monat für afghanische Flüchtlinge
Utl. 1: FP-R***** wirft K***** Täuschung der Öffentlichkeit vor
Utl. 2: Oberster Gerichtshof: K***** spaltet evangelische Kirche
Eisenstadt, am 13. März 1998 (fpd) - Eine Ungeheuerlichkeit deckte heute der ***** Landeschef Wolfgang R***** auf: Superintendentin K***** kassierte für die afghanischen Flüchtlinge, die sie ca. 2 Jahre bei sich in der Dienstwohnung der Evangelischen Superintendentur untergebracht hatte, monatlich ca. S 35.000,--. R***** bezeichnet dies deswegen als empörend, weil K***** ständig den Eindruck erweckte, sie habe die afghanischen Flüchtlinge aus lauter Nächstenliebe und auf ihre Kosten bei sich untergebracht. R***** rechnet vor, daß eine österreichische Familie mit 5 Kindern ca. 10.000,-- Schilling Familienbeihilfe beziehe, K***** habe demgegenüber für fünf afghanische Kinder 35.000,-- Schilling pro Monat bekommen - und diese überdies in einer Gratisdienstwohnung untergebracht. Daß Knoll unter diesen Umständen von einem feigen Asylgesetz gesprochen hat und damit der österreichischen Bevölkerung und den österreichischen Parteien Ausländerfeindlichkeit vorgeworfen hat, rundet dieses Bild nur ab. Faktum ist, daß österreichische Steuerzahler für die Kosten der "Nächstenliebe" der evangelischen Superintendentin aufkommen müssen. Für R***** ist K***** damit als Kandidatin für die Bundespräsidentenwahl inakzeptabel und R***** fordert daher K***** auf, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Der freiheitliche Landeschef präsentiert überdies ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, welches darlegt, daß man K***** vorwerfen darf, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge".
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zu den auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen im wesentlichen die Auffassung, daß es sich um einen publizistisch ausgetragenen Meinungsstreit handle. Es könne auf die Ergebnisse des Provisorialverfahrens uneingeschränkt verwiesen werden. Beim Vorwurf, die Klägerin spalte die evangelische Kirche in zwei Lager, liege eine Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen vor, wobei das wertende Element derart überwiege, daß die Äußerung in ihrer Gesamtheit als objektiv nicht überprüfbares Werturteil anzusehen sei. Ein Wertungsexzeß liege hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe schon im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß der Artikel nur dahingehend zu verstehen sei, daß der Klägerin vorgeworfen werde, Angehörige der evangelischen Kirche seien über den Führungsstil der Klägerin geteilter Meinung. Vom Vorwurf eines Schismas könne keine Rede sein. An dieser Beurteilung könne auch die Presseaussendung vom 13. 3. 1998 nichts ändern. Im Artikel sei der Vorwurf wiederholt worden, die Klägerin spalte die evangelische Kirche. Ein zusätzliches Tatsachensubstrat sei nicht geboten worden. Die Äußerungen seien auch nach der Judikatur des EGMR zulässig.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zu den auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Ansprüchen im wesentlichen die Auffassung, daß es sich um einen publizistisch ausgetragenen Meinungsstreit handle. Es könne auf die Ergebnisse des Provisorialverfahrens uneingeschränkt verwiesen werden. Beim Vorwurf, die Klägerin spalte die evangelische Kirche in zwei Lager, liege eine Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen vor, wobei das wertende Element derart überwiege, daß die Äußerung in ihrer Gesamtheit als objektiv nicht überprüfbares Werturteil anzusehen sei. Ein Wertungsexzeß liege hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe schon im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß der Artikel nur dahingehend zu verstehen sei, daß der Klägerin vorgeworfen werde, Angehörige der evangelischen Kirche seien über den Führungsstil der Klägerin geteilter Meinung. Vom Vorwurf eines Schismas könne keine Rede sein. An dieser Beurteilung könne auch die Presseaussendung vom 13. 3. 1998 nichts ändern. Im Artikel sei der Vorwurf wiederholt worden, die Klägerin spalte die evangelische Kirche. Ein zusätzliches Tatsachensubstrat sei nicht geboten worden. Die Äußerungen seien auch nach der Judikatur des EGMR zulässig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüche rechtlich dahin, daß die Klägerin ausschließlich den Teil der Aussendung des Pressedienstes vom 13. 3. 1998 inkriminiere, wonach der ***** Landeschef ein Urteil des Obersten Gerichtshofes präsentiert habe, welches darlege, daß man K***** vorwerfen dürfe, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge. Das Berufungsgericht führte dazu aus, daß diese Aussage eine verkürzte und sehr vereinfachte Darstellung des Inhalts der oberstgerichtlichen Entscheidung darstelle. Dabei handle es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes und überdies habe der Oberste Gerichtshof nicht ausgeführt, daß man der Klägerin vorwerfen dürfe, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge; er habe vielmehr nur die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen die einstweilige Verfügung des Gerichtes zweiter Instanz zurückgewiesen. Der Begründung des oberstgerichtlichen Beschlusses sei jedoch zu entnehmen, daß die Vorwürfe der Beklagten zulässige Wertungen eines wahren Sachverhalts darstellten. Mit dem Vorwurf der Kirchenspaltung sei nicht ein Schisma gemeint gewesen. Ein derart weitreichender Bedeutungsinhalt sei dem Artikel vom maßgeblichen Durchschnittsleser nicht zu entnehmen gewesen. Die Beklagte habe nun in ihrer Presseaussendung diesen juristisch komplizierten und einem Laien nicht einfach erklärbaren Sachverhalt zwar verkürzt, aber in seinem Kern nicht unrichtig wiedergegeben. Es liege daher keine unwahre Tatsachenbehauptung vor.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Ansprüche rechtlich dahin, daß die Klägerin ausschließlich den Teil der Aussendung des Pressedienstes vom 13. 3. 1998 inkriminiere, wonach der ***** Landeschef ein Urteil des Obersten Gerichtshofes präsentiert habe, welches darlege, daß man K***** vorwerfen dürfe, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge. Das Berufungsgericht führte dazu aus, daß diese Aussage eine verkürzte und sehr vereinfachte Darstellung des Inhalts der oberstgerichtlichen Entscheidung darstelle. Dabei handle es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes und überdies habe der Oberste Gerichtshof nicht ausgeführt, daß man der Klägerin vorwerfen dürfe, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge; er habe vielmehr nur die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen die einstweilige Verfügung des Gerichtes zweiter Instanz zurückgewiesen. Der Begründung des oberstgerichtlichen Beschlusses sei jedoch zu entnehmen, daß die Vorwürfe der Beklagten zulässige Wertungen eines wahren Sachverhalts darstellten. Mit dem Vorwurf der Kirchenspaltung sei nicht ein Schisma gemeint gewesen. Ein derart weitreichender Bedeutungsinhalt sei dem Artikel vom maßgeblichen Durchschnittsleser nicht zu entnehmen gewesen. Die Beklagte habe nun in ihrer Presseaussendung diesen juristisch komplizierten und einem Laien nicht einfach erklärbaren Sachverhalt zwar verkürzt, aber in seinem Kern nicht unrichtig wiedergegeben. Es liege daher keine unwahre Tatsachenbehauptung vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu den wesentlichen Rechtsfragen bereits Stellung genommen habe.
Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde.
In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.