Die außerordentliche Revision des Beklagten gegen die Bestätigung der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 16.10.1997, 6 Ob 295/97v mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision des Beklagten gegen die Bestätigung der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 16.10.1997, 6 Ob 295/97v mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß dem Begehren auf Widerruf sowie auf Veröffentlichung des Widerrufs stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der
Beklagte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Wie schon in der Begründung zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten ausgeführt wurde, hat der Beklagte nach dem Grundsatz, daß der Täter die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten zu lassen hat (MR 1994, 111 mwN), die unwahre Tatsachenbehauptung (der Kläger zahle für sein Forstgut keine Steuern) mit dem Bedeutungsinhalt zu vertreten, der Kläger zahle gesetzwidrigerweise keine Steuern. Die Vorinstanzen haben - ohne dazu ausreichende Feststellungen zu treffen - die Ansicht vertreten, daß der (auch) erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht mehr im Gedächtnis der Adressaten eingeprägt sei, also nicht mehr "fortwirke". Eine solche Fortwirkung ist nach der Lehre (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung 67; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 76; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu § 1330) und nach der vor allem zu § 7 UWG ergangenen Rechtsprechung (ÖBl 1972, 67; 1967, 66 ua) Voraussetzung des Widerrufsanspruchs, wie sich dies schon aus dem Beseitigungszweck des Widerrufs ergibt. Der Widerruf soll der hervorgerufenen abträglichen Meinung entgegenwirken. Er ist ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Naturalrestitution (MR 1997, 85). Zutreffend rügt der Kläger den Umstand, daß sich der Beklagte auf einen solchen nachträglichen Wegfall der von ihm hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Kläger gar nicht berufen hat. Der Beklagte stand vielmehr nur auf dem Standpunkt, die Adressaten der Äußerung hätten diese von Anfang an nur so verstanden, als hätte der Beklagte geäußert, der Kläger "zahle so gut wie keine Steuern". Ein solches Verständnis kommt jedoch bei der getroffenen Wortwahl nicht in Frage. Daß der tatsächlich hervorgerufene Eindruck einer Steuerhinterziehung des Klägers in der Folge tatsächlich durch eine anschließend in der Öffentlichkeit breit geführten Diskussion beseitigt worden wäre, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Eine solche Beseitigung kann dem festgestellten Sachverhalt auch nicht entnommen werden, haben die Vorinstanzen doch nur eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 1989 zum Thema der Steuerverpflichtung des Klägers und wiederholte politische Kritik an den "steuerrechtlichen Vorhaben" (des Klägers) in Plenarsitzungen des Nationalrats festgestellt (S 6 in ON 20). Daraus kann aber noch nicht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung beider Instanzen gezogene Schluß abgeleitet werden, daß das Forstgut des Klägers "beinahe schon als Synonym für Steuerschonung" anzusehen sei (S 10 in ON 20; S 18 in ON 26), daß also nunmehr jedermann den wahren Sachverhalt über eine - wenn auch niedrige - Steuerlast des Klägers, aber auch über die Erfüllung dieser Steuerverpflichtung durch den Kläger Bescheid wisse. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen geht überschießend von einem nicht behaupteten, in Wahrheit aber auch gar nicht festgestellten Sachverhalt aus. Den Wegfall des Beseitigungsinteresses hatte der Beklagte zu behaupten und nachzuweisen (Korn/Neumayer aaO; Reischauer aaO). Die Ansicht des Berufungsgerichtes kann auch nicht auf die Entscheidung 6 Ob 2393/96x = MR 1997, 83 gestützt werden. Dort war der Bedeutungsinhalt einer Äußerung des beklagten Täters über eine Äußerung des sich auf § 1330 ABGB berufenden Klägers zu beurteilen. Dem Beklagten wurde konzediert, daß die Aufforderung des Klägers, dem politischen Gegner Briefe und Pakete "als kleine Aufmerksamkeiten" zu schicken, im Lichte der nachfolgenden Ereignisse aufgrund der im Dezember 1993 einsetzenden "Briefbombenserie" dahin mißverstanden habe werden können, daß die Aufforderung auch den Bedeutungsinhalt gehabt habe, dem politischen Gegner Bombenpakete zu schicken. Bei dieser Entscheidung ging es nur um den guten Glauben des Täters über die Richtigkeit seiner Äußerung, im vorliegenden Fall ist jedoch der Wegfall des Beseitigungsinteresses zu beurteilen. Dies ist jedoch schon aufgrund der fehlenden Parteibehauptungen des Beklagten, aber auch wegen unzureichender Sachverhaltsgrundlage, zu verneinen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wurde in einer Nachrichtensendung im Fernsehen mit einer notorisch sehr großen Seherzahl veröffentlicht. Daß durch eine Diskussion im Nationalrat oder auch durch Berichte in anderen Medien die im Fernsehen hervorgerufene abträgliche Meinung über den Kläger gänzlich beseitigt worden wäre, kann ernstlich nicht angenommen werden. Eine solche Beseitigung kann daher nur im Wege des begehrten öffentlichen Widerrufs erfolgen.Wie schon in der Begründung zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten ausgeführt wurde, hat der Beklagte nach dem Grundsatz, daß der Täter die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten zu lassen hat (MR 1994, 111 mwN), die unwahre Tatsachenbehauptung (der Kläger zahle für sein Forstgut keine Steuern) mit dem Bedeutungsinhalt zu vertreten, der Kläger zahle gesetzwidrigerweise keine Steuern. Die Vorinstanzen haben - ohne dazu ausreichende Feststellungen zu treffen - die Ansicht vertreten, daß der (auch) erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht mehr im Gedächtnis der Adressaten eingeprägt sei, also nicht mehr "fortwirke". Eine solche Fortwirkung ist nach der Lehre (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung 67; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 76; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 1330,) und nach der vor allem zu Paragraph 7, UWG ergangenen Rechtsprechung (ÖBl 1972, 67; 1967, 66 ua) Voraussetzung des Widerrufsanspruchs, wie sich dies schon aus dem Beseitigungszweck des Widerrufs ergibt. Der Widerruf soll der hervorgerufenen abträglichen Meinung entgegenwirken. Er ist ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Naturalrestitution (MR 1997, 85). Zutreffend rügt der Kläger den Umstand, daß sich der Beklagte auf einen solchen nachträglichen Wegfall der von ihm hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Kläger gar nicht berufen hat. Der Beklagte stand vielmehr nur auf dem Standpunkt, die Adressaten der Äußerung hätten diese von Anfang an nur so verstanden, als hätte der Beklagte geäußert, der Kläger "zahle so gut wie keine Steuern". Ein solches Verständnis kommt jedoch bei der getroffenen Wortwahl nicht in Frage. Daß der tatsächlich hervorgerufene Eindruck einer Steuerhinterziehung des Klägers in der Folge tatsächlich durch eine anschließend in der Öffentlichkeit breit geführten Diskussion beseitigt worden wäre, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Eine solche Beseitigung kann dem festgestellten Sachverhalt auch nicht entnommen werden, haben die Vorinstanzen doch nur eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 1989 zum Thema der Steuerverpflichtung des Klägers und wiederholte politische Kritik an den "steuerrechtlichen Vorhaben" (des Klägers) in Plenarsitzungen des Nationalrats festgestellt (S 6 in ON 20). Daraus kann aber noch nicht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung beider Instanzen gezogene Schluß abgeleitet werden, daß das Forstgut des Klägers "beinahe schon als Synonym für Steuerschonung" anzusehen sei (S 10 in ON 20; S 18 in ON 26), daß also nunmehr jedermann den wahren Sachverhalt über eine - wenn auch niedrige - Steuerlast des Klägers, aber auch über die Erfüllung dieser Steuerverpflichtung durch den Kläger Bescheid wisse. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen geht überschießend von einem nicht behaupteten, in Wahrheit aber auch gar nicht festgestellten Sachverhalt aus. Den Wegfall des Beseitigungsinteresses hatte der Beklagte zu behaupten und nachzuweisen (Korn/Neumayer aaO; Reischauer aaO). Die Ansicht des Berufungsgerichtes kann auch nicht auf die Entscheidung 6 Ob 2393/96x = MR 1997, 83 gestützt werden. Dort war der Bedeutungsinhalt einer Äußerung des beklagten Täters über eine Äußerung des sich auf Paragraph 1330, ABGB berufenden Klägers zu beurteilen. Dem Beklagten wurde konzediert, daß die Aufforderung des Klägers, dem politischen Gegner Briefe und Pakete "als kleine Aufmerksamkeiten" zu schicken, im Lichte der nachfolgenden Ereignisse aufgrund der im Dezember 1993 einsetzenden "Briefbombenserie" dahin mißverstanden habe werden können, daß die Aufforderung auch den Bedeutungsinhalt gehabt habe, dem politischen Gegner Bombenpakete zu schicken. Bei dieser Entscheidung ging es nur um den guten Glauben des Täters über die Richtigkeit seiner Äußerung, im vorliegenden Fall ist jedoch der Wegfall des Beseitigungsinteresses zu beurteilen. Dies ist jedoch schon aufgrund der fehlenden Parteibehauptungen des Beklagten, aber auch wegen unzureichender Sachverhaltsgrundlage, zu verneinen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wurde in einer Nachrichtensendung im Fernsehen mit einer notorisch sehr großen Seherzahl veröffentlicht. Daß durch eine Diskussion im Nationalrat oder auch durch Berichte in anderen Medien die im Fernsehen hervorgerufene abträgliche Meinung über den Kläger gänzlich beseitigt worden wäre, kann ernstlich nicht angenommen werden. Eine solche Beseitigung kann daher nur im Wege des begehrten öffentlichen Widerrufs erfolgen.
Der Kläger hatte die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Äußerungen zu behaupten (§ 1296 ABGB) und dazu in diese Richtung auch ein Vorbringen erstattet (S 4 in ON 1: keine Rückfrage beim Kläger über die tatsächliche steuerliche Situation; S 10 in ON 3). Der Beklagte hat sich nicht darauf berufen, Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung gehabt zu haben, er stand nur auf dem Standpunkt, daß sein Vorwurf ohnehin richtig sei und führte zu seiner Gutgläubigkeit nur ins Treffen, daß der Medienkonsument gewußt habe, daß seine Äußerung in dem Sinn zu verstehen sei, daß der Kläger für das Forstgut "so gut wie keine Steuern" bezahle (bezahlt habe). Daß dies nicht zutrifft, wurde schon ausgeführt. Gegen die Annahme einer verschuldeten Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seines Vorwurfs führt dieser auch in seiner Revisionsbeantwortung keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Die Ansicht, daß Äußerungen von Politikern über ihre Gegner im Rahmen von politischen Veranstaltungen der eigenen Partei "als offensichtlich überspitzt nicht wirklich ernst genommen werden", führte zu einem Freibrief für das Aufstellen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder von Werturteilen auf der Basis eines unwahren Sachverhalts. Beides ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (MR 1993, 14 uva). Bei den vom Beklagten angestellten steuerrechtlichen Erwägungen, daß in Wahrheit der Übergeber des Forstgutes und nicht der Kläger die Steuern endgültig zu tragen habe (die Behauptung, der Kläger zahle keine Steuern, also richtig sei), geht die Revisionsbeantwortung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ganz abgesehen davon, daß selbst die Richtigkeit der Ausführungen zur wirtschaftlichen Steuerlast nicht den erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung entschuldigen könnte. Daß der Beklagte begründete Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vorwurfs haben durfte, wurde nicht festgestellt. Die Fahrlässigkeit der Weiterverbreitung des falschen Vorwurfs ist zu bejahen, der Widerrufsanspruch also berechtigt.Der Kläger hatte die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Äußerungen zu behaupten (Paragraph 1296, ABGB) und dazu in diese Richtung auch ein Vorbringen erstattet (S 4 in ON 1: keine Rückfrage beim Kläger über die tatsächliche steuerliche Situation; S 10 in ON 3). Der Beklagte hat sich nicht darauf berufen, Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung gehabt zu haben, er stand nur auf dem Standpunkt, daß sein Vorwurf ohnehin richtig sei und führte zu seiner Gutgläubigkeit nur ins Treffen, daß der Medienkonsument gewußt habe, daß seine Äußerung in dem Sinn zu verstehen sei, daß der Kläger für das Forstgut "so gut wie keine Steuern" bezahle (bezahlt habe). Daß dies nicht zutrifft, wurde schon ausgeführt. Gegen die Annahme einer verschuldeten Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seines Vorwurfs führt dieser auch in seiner Revisionsbeantwortung keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Die Ansicht, daß Äußerungen von Politikern über ihre Gegner im Rahmen von politischen Veranstaltungen der eigenen Partei "als offensichtlich überspitzt nicht wirklich ernst genommen werden", führte zu einem Freibrief für das Aufstellen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder von Werturteilen auf der Basis eines unwahren Sachverhalts. Beides ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (MR 1993, 14 uva). Bei den vom Beklagten angestellten steuerrechtlichen Erwägungen, daß in Wahrheit der Übergeber des Forstgutes und nicht der Kläger die Steuern endgültig zu tragen habe (die Behauptung, der Kläger zahle keine Steuern, also richtig sei), geht die Revisionsbeantwortung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ganz abgesehen davon, daß selbst die Richtigkeit der Ausführungen zur wirtschaftlichen Steuerlast nicht den erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung entschuldigen könnte. Daß der Beklagte begründete Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vorwurfs haben durfte, wurde nicht festgestellt. Die Fahrlässigkeit der Weiterverbreitung des falschen Vorwurfs ist zu bejahen, der Widerrufsanspruch also berechtigt.
Der Widerruf muß nach ständiger Rechtsprechung in gleich wirksamer Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen (MR 1997, 85 mwN). Die Art der Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muß in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (MR 1988, 96 ua; Ciresa aaO 210 ff, 222). Wenn die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht wurde, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, diesem Anspruch am ehesten gerecht wird, kann doch damit jener Zuschauerkreis erfaßt werden, der von der Äußerung Kenntnis erlangt hatte (6 Ob 95/97g). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Behauptung zwar nicht im Rahmen einer Fernsehsendung aufstellte, immerhin aber damit rechnen konnte, daß seine Behauptung für eine Fernsehsendung aufgezeichnet und dann einem breiteren Publikum zur Kenntnis gebracht wird. Der Kläger begehrt die Veröffentlichung des Widerrufs durch den Beklagten selbst, und zwar in dem Medium, das die Weiterverbreitung der bekämpften Äußerung besorgte. Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch ist zu folgern, daß der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat, folglich muß sich der Berechtigte nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, er kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen (vgl Korn/Neumayer aaO 77 mwN). Gegen die beantragte Veröffentlichung des Widerrufs in der Nachrichtensendung des Österreichischen Fernsehens bestehen keine Bedenken. Eine rechtliche oder faktische Unmöglichkeit der Veröffentlichung, etwa aus dem Grund, daß der ORF einer Veröffentlichung der Widerrufserklärung nicht zustimmt (vgl 6 Ob 95/97g), hat der Beklagte nicht eingewandt.Der Widerruf muß nach ständiger Rechtsprechung in gleich wirksamer Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen (MR 1997, 85 mwN). Die Art der Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muß in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (MR 1988, 96 ua; Ciresa aaO 210 ff, 222). Wenn die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht wurde, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, diesem Anspruch am ehesten gerecht wird, kann doch damit jener Zuschauerkreis erfaßt werden, der von der Äußerung Kenntnis erlangt hatte (6 Ob 95/97g). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Behauptung zwar nicht im Rahmen einer Fernsehsendung aufstellte, immerhin aber damit rechnen konnte, daß seine Behauptung für eine Fernsehsendung aufgezeichnet und dann einem breiteren Publikum zur Kenntnis gebracht wird. Der Kläger begehrt die Veröffentlichung des Widerrufs durch den Beklagten selbst, und zwar in dem Medium, das die Weiterverbreitung der bekämpften Äußerung besorgte. Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch ist zu folgern, daß der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat, folglich muß sich der Berechtigte nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, er kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen vergleiche Korn/Neumayer aaO 77 mwN). Gegen die beantragte Veröffentlichung des Widerrufs in der Nachrichtensendung des Österreichischen Fernsehens bestehen keine Bedenken. Eine rechtliche oder faktische Unmöglichkeit der Veröffentlichung, etwa aus dem Grund, daß der ORF einer Veröffentlichung der Widerrufserklärung nicht zustimmt vergleiche 6 Ob 95/97g), hat der Beklagte nicht eingewandt.
Die Revision des Klägers ist aus den dargelegten Gründen berechtigt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S bzw 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Gemäß Paragraph 10, RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S bzw 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten.