Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Zur relevierten Rechtsfrage, ob § 114 Abs 2 StGB auch auf nach dem Zivilrecht zu beurteilende Ehrenbeleidigungen anwendbar ist, liegt eine veröffentlichte oberstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht vor.Zur relevierten Rechtsfrage, ob Paragraph 114, Absatz 2, StGB auch auf nach dem Zivilrecht zu beurteilende Ehrenbeleidigungen anwendbar ist, liegt eine veröffentlichte oberstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht vor.
Die Aktivlegitimation des klagenden Vereins ist zu bejahen. Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach § 1330 Abs 1 ABGB haben (MGA ABGB34 § 1330/3e, insbesondere MR 1992, 203). Die in MR 1996, 239 (mit Anm. Korn) nur obiter geäußerte Ansicht, daß sich eine Ehrenbeleidigung nur gegen eine natürliche Person richten könne, wird nicht aufrecht erhalten. In dieser Entscheidung war nicht das Vorliegen einer Ehrenbeleidigung der juristischen Person, sondern die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs (§ 1330 Abs 2 ABGB) eines Unternehmens wegen Beschimpfung seines geschäftsführenden Organs entscheidungswesentlich.Die Aktivlegitimation des klagenden Vereins ist zu bejahen. Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB haben (MGA ABGB34 Paragraph 1330 /, 3 e,, insbesondere MR 1992, 203). Die in MR 1996, 239 (mit Anmerkung Korn) nur obiter geäußerte Ansicht, daß sich eine Ehrenbeleidigung nur gegen eine natürliche Person richten könne, wird nicht aufrecht erhalten. In dieser Entscheidung war nicht das Vorliegen einer Ehrenbeleidigung der juristischen Person, sondern die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) eines Unternehmens wegen Beschimpfung seines geschäftsführenden Organs entscheidungswesentlich.
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß seine Behauptung, der Kläger habe dazu aufgefordert, dem Beklagten Briefbomben zu schicken, zumindest im wesentlichen Tatsachenkern nachgewiesen worden sei und beruft sich unter Hinweis auf die "gewaltverherrlichende" Blattlinie der Druckschrift des Klägers auf den guten Glauben an die Richtigkeit der Äußerung. Der im Strafrecht normierte "Rechtfertigungsgrund eigener Art" des § 114 Abs 2 StGB sei auch auf zivilrechtlich zu beurteilende Ehrenbeleidigungen anwendbar.Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß seine Behauptung, der Kläger habe dazu aufgefordert, dem Beklagten Briefbomben zu schicken, zumindest im wesentlichen Tatsachenkern nachgewiesen worden sei und beruft sich unter Hinweis auf die "gewaltverherrlichende" Blattlinie der Druckschrift des Klägers auf den guten Glauben an die Richtigkeit der Äußerung. Der im Strafrecht normierte "Rechtfertigungsgrund eigener Art" des Paragraph 114, Absatz 2, StGB sei auch auf zivilrechtlich zu beurteilende Ehrenbeleidigungen anwendbar.
Zu beurteilen sind rufschädigende Tatsachenbehauptungen, die gleichzeitig auch ehrenbeleidigend sind (§ 1330 Abs 1 ABGB). Der Verletzte hat nur die Tatsachenverbreitung, der Beklagte als Täter aber die Wahrheit seiner Äußerung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit, zu beweisen (MR 1995, 16 mwN). Es trifft zu, daß es schon genügt, wenn der Täter nur die Richtigkeit des wesentlichen Tatsachenkerns seiner Behauptung nachweist. Den Vorinstanzen ist jedoch beizupflichten, daß dem Beklagten auch dieser erleichterte Beweis nicht gelungen ist. Nach der getroffenen Negativfeststellung (S 7 in ON 25) wurde nicht nachgewiesen, daß der Kläger dazu aufgefordert hätte, dem Beklagten oder Funktionären seiner Partei Briefbomben zu schicken und daß der Kläger deswegen gerichtlich verurteilt worden wäre.Zu beurteilen sind rufschädigende Tatsachenbehauptungen, die gleichzeitig auch ehrenbeleidigend sind (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB). Der Verletzte hat nur die Tatsachenverbreitung, der Beklagte als Täter aber die Wahrheit seiner Äußerung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit, zu beweisen (MR 1995, 16 mwN). Es trifft zu, daß es schon genügt, wenn der Täter nur die Richtigkeit des wesentlichen Tatsachenkerns seiner Behauptung nachweist. Den Vorinstanzen ist jedoch beizupflichten, daß dem Beklagten auch dieser erleichterte Beweis nicht gelungen ist. Nach der getroffenen Negativfeststellung (S 7 in ON 25) wurde nicht nachgewiesen, daß der Kläger dazu aufgefordert hätte, dem Beklagten oder Funktionären seiner Partei Briefbomben zu schicken und daß der Kläger deswegen gerichtlich verurteilt worden wäre.
Dem in seiner Ehre Verletzten steht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu, weil es sich beim Rechtsgut der Ehre um ein absolut geschütztes Recht handelt (SZ 56/124 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1330 mwN; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73). Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht kein Anlaß. § 114 StGB ist nach seiner Überschrift eine Bestimmung über die Straflosigkeit des Täters wegen Ausübung eines Rechts oder Nötigung durch besondere Umstände. Eine Ehrenbeleidigung kann gerechtfertigt sein, wenn durch die Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt wird (§ 114 Abs 1 StGB). § 114 Abs 2 StGB sieht für das Delikt der üblen Nachrede (§ 111 StGB) die Straflosigkeit des Täters vor, wenn er durch besondere Umstände genötigt war, seine Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschah, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig war und der Täter sich dessen bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt hätte bewußt sein können. § 114 Abs 2 StGB normiert einen Entschuldigungsgrund (MTA StGB Anm zu § 114; Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz3, 11). Der erkennende Senat hat schon einmal zur Anwendbarkeit des § 114 Abs 2 StGB auf den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kurz (und nur obiter) dahin Stellung genommen, daß die zitierte Norm des Strafgesetzbuches nur dem im Strafrecht allgemein verankerten Grundsatz Rechnung trage, wonach die Strafbarkeit Verschulden voraussetze (§ 4 StGB). Dieser Grundsatz sei auf das Zivilrecht, das mehrfach Haftungen ohne jedes Verschulden normiere (Erfolgshaftungen), nicht übertragbar. An der Verschuldensunabhängigkeit des Unterlassungsanspruchs des in seiner Ehre Verletzten wurde ausdrücklich festgehalten (6 Ob 2281/96a). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von diesem Rechtssatz abzuweichen. Der Unterlassungsanspruch wird aus dem materiellen Recht abgeleitet. Die Ehre ist ein absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht. Wenn dessen Verletzung feststeht (hier deswegen, weil mangels Erbringung des Wahrheitsbeweises von der Unwahrheit der ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptung auszugehen ist), soll der Verletzte bei zu bejahender Wiederholungsgefahr gegen künftige Verletzungen geschützt werden. Einer uferlosen Ausweitung von Unterlassungsansprüchen wirkt der Umstand entgegen, daß auch beim Unterlassungsanspruch stets die objektive Vorwerfbarkeit zu prüfen ist, also das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen, die die Rechtswidrigkeit der Ehrverletzung beseitigen können. Ein Bedürfnis nach der Anwendbarkeit des im Strafrecht vorgesehenen Verschuldensgrundsatzes auf den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch besteht nicht. Auch für den Widerrufsansspruch bedarf es keines Rückgriffs auf die zitierte Norm des Strafrechtes. Der Widerrufsanspruch setzt nach herrschender Auffassung Verschulden voraus (SZ 50/86; Reischauer aaO Rz 22). Er ist seinem Wesen nach ein schadenersatzrechtlicher Anspruch, gerichtet auf die Schadensgutmachung durch Naturalherstellung (SZ 18/45; EvBl 1957/188; 6 Ob 8/96). Der Täter hat die durch seine Äußerung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten durch Widerruf der unwahren Behauptung zu beseitigen. Wegen der im Schadenersatzrecht begründeten Verschuldensabhängigkeit ist die angestrebte Anwendbarkeit des § 114 Abs 2 StGB überflüssig.Dem in seiner Ehre Verletzten steht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu, weil es sich beim Rechtsgut der Ehre um ein absolut geschütztes Recht handelt (SZ 56/124 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1330, mwN; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73). Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht kein Anlaß. Paragraph 114, StGB ist nach seiner Überschrift eine Bestimmung über die Straflosigkeit des Täters wegen Ausübung eines Rechts oder Nötigung durch besondere Umstände. Eine Ehrenbeleidigung kann gerechtfertigt sein, wenn durch die Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt wird (Paragraph 114, Absatz eins, StGB). Paragraph 114, Absatz 2, StGB sieht für das Delikt der üblen Nachrede (Paragraph 111, StGB) die Straflosigkeit des Täters vor, wenn er durch besondere Umstände genötigt war, seine Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschah, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig war und der Täter sich dessen bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt hätte bewußt sein können. Paragraph 114, Absatz 2, StGB normiert einen Entschuldigungsgrund (MTA StGB Anmerkung zu Paragraph 114,; Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz3, 11). Der erkennende Senat hat schon einmal zur Anwendbarkeit des Paragraph 114, Absatz 2, StGB auf den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kurz (und nur obiter) dahin Stellung genommen, daß die zitierte Norm des Strafgesetzbuches nur dem im Strafrecht allgemein verankerten Grundsatz Rechnung trage, wonach die Strafbarkeit Verschulden voraussetze (Paragraph 4, StGB). Dieser Grundsatz sei auf das Zivilrecht, das mehrfach Haftungen ohne jedes Verschulden normiere (Erfolgshaftungen), nicht übertragbar. An der Verschuldensunabhängigkeit des Unterlassungsanspruchs des in seiner Ehre Verletzten wurde ausdrücklich festgehalten (6 Ob 2281/96a). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von diesem Rechtssatz abzuweichen. Der Unterlassungsanspruch wird aus dem materiellen Recht abgeleitet. Die Ehre ist ein absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht. Wenn dessen Verletzung feststeht (hier deswegen, weil mangels Erbringung des Wahrheitsbeweises von der Unwahrheit der ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptung auszugehen ist), soll der Verletzte bei zu bejahender Wiederholungsgefahr gegen künftige Verletzungen geschützt werden. Einer uferlosen Ausweitung von Unterlassungsansprüchen wirkt der Umstand entgegen, daß auch beim Unterlassungsanspruch stets die objektive Vorwerfbarkeit zu prüfen ist, also das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen, die die Rechtswidrigkeit der Ehrverletzung beseitigen können. Ein Bedürfnis nach der Anwendbarkeit des im Strafrecht vorgesehenen Verschuldensgrundsatzes auf den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch besteht nicht. Auch für den Widerrufsansspruch bedarf es keines Rückgriffs auf die zitierte Norm des Strafrechtes. Der Widerrufsanspruch setzt nach herrschender Auffassung Verschulden voraus (SZ 50/86; Reischauer aaO Rz 22). Er ist seinem Wesen nach ein schadenersatzrechtlicher Anspruch, gerichtet auf die Schadensgutmachung durch Naturalherstellung (SZ 18/45; EvBl 1957/188; 6 Ob 8/96). Der Täter hat die durch seine Äußerung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten durch Widerruf der unwahren Behauptung zu beseitigen. Wegen der im Schadenersatzrecht begründeten Verschuldensabhängigkeit ist die angestrebte Anwendbarkeit des Paragraph 114, Absatz 2, StGB überflüssig.
Für den Widerrufsanspruch genügt leichte Fahrlässigkeit. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch vermeiden hätte können. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Diese richtet sich nach den subjektiven Fähigkeiten. Durchschnittliche Fähigkeiten werden vermutet (§ 1297 ABGB). Es ist auf einen maßgerechten Durchschnittsmenschen in der konkreten Lage des Täters abzustellen (Reischauer aaO Rz 2 zu § 1297 mwN). Bei der Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall sind die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen um den unstrittigen Sachverhalt zu ergänzen, daß die Aufforderung im T***** vom 9.12.1992, den namentlich und mit Adressen angeführten Funktionären der Partei, der der Beklagte als Obmann angehört, "kleine Aufmerksamkeiten" zu schicken, mit der weiteren Aufforderung verbunden war, Briefe und Pakete zu schicken (Beil C). Bei der Prüfung, ob im Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe aufgefordert, Briefbomben zu schicken, eine relevante Fahrlässigkeit zu erblicken ist, darf - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - die Blattlinie der Druckschrift nicht außer Acht gelassen werden. Wenn der Kläger einerseits mehrfach keineswegs gewaltfreie politische Aktionen guthieß (Sachbeschädigungen an Vereinslokalen; "Innenministerium plattmachen"; Brandanschlag gegen eine Mercedes-Niederlassung) und sodann aufforderte, dem politischen Gegner Pakete zu schicken, so liegt darin zwar noch keine direkte Aufforderung, Bombenpakete zu verschicken (was nach § 282 StGB strafbar gewesen wäre und eine sofortige Strafverfolgung ausgelöst hätte), die Textierung legte aber die Möglichkeit nahe, daß zu Gewalt bereite Leser des "T*****" die Aufforderung genau im Sinne der Auslegung des Beklagten mißverstehen, dem Artikel also die versteckte Aufforderung entnehmen könnten, "brisante" Briefe und Pakete zu verschicken, letztlich also auch Briefbomben. Wenn auch keine derartige direkte Aufforderung verbreitet wurde, so konnte der Beklagte doch die festgestellte Aufforderung im Zusammenhalt mit den übrigen Publikationen des Klägers als indirekte Aufforderung im angeführten Sinn verstehen. Dabei ist zu beachten, daß seit der Veröffentlichung der Aufforderung im Jahr 1992 die öffentliche Meinung infolge der nachfolgenden Ereignisse aufgrund der im Dezember 1993 einsetzenden "Briefbombenserie" äußerst sensibilisiert worden war, sodaß der Bedeutungsinhalt der Aufforderung des Klägers, Briefe und Pakete als "kleine Aufmerksamkeiten" dem politischen Gegner zu schicken, von einem geänderten Empfängerhorizont her zu beurteilen ist. Dies muß auch beim Beklagten und der Beurteilung seines allenfalls vorliegenden Verschuldens an einer Mißinterpretation berücksichtigt werden. Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist hier ein relevantes Verschulden des Beklagten zu verneinen. Die Revision ist daher teilweise berechtigt.Für den Widerrufsanspruch genügt leichte Fahrlässigkeit. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch vermeiden hätte können. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Diese richtet sich nach den subjektiven Fähigkeiten. Durchschnittliche Fähigkeiten werden vermutet (Paragraph 1297, ABGB). Es ist auf einen maßgerechten Durchschnittsmenschen in der konkreten Lage des Täters abzustellen (Reischauer aaO Rz 2 zu Paragraph 1297, mwN). Bei der Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall sind die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen um den unstrittigen Sachverhalt zu ergänzen, daß die Aufforderung im T***** vom 9.12.1992, den namentlich und mit Adressen angeführten Funktionären der Partei, der der Beklagte als Obmann angehört, "kleine Aufmerksamkeiten" zu schicken, mit der weiteren Aufforderung verbunden war, Briefe und Pakete zu schicken (Beil C). Bei der Prüfung, ob im Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe aufgefordert, Briefbomben zu schicken, eine relevante Fahrlässigkeit zu erblicken ist, darf - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - die Blattlinie der Druckschrift nicht außer Acht gelassen werden. Wenn der Kläger einerseits mehrfach keineswegs gewaltfreie politische Aktionen guthieß (Sachbeschädigungen an Vereinslokalen; "Innenministerium plattmachen"; Brandanschlag gegen eine Mercedes-Niederlassung) und sodann aufforderte, dem politischen Gegner Pakete zu schicken, so liegt darin zwar noch keine direkte Aufforderung, Bombenpakete zu verschicken (was nach Paragraph 282, StGB strafbar gewesen wäre und eine sofortige Strafverfolgung ausgelöst hätte), die Textierung legte aber die Möglichkeit nahe, daß zu Gewalt bereite Leser des "T*****" die Aufforderung genau im Sinne der Auslegung des Beklagten mißverstehen, dem Artikel also die versteckte Aufforderung entnehmen könnten, "brisante" Briefe und Pakete zu verschicken, letztlich also auch Briefbomben. Wenn auch keine derartige direkte Aufforderung verbreitet wurde, so konnte der Beklagte doch die festgestellte Aufforderung im Zusammenhalt mit den übrigen Publikationen des Klägers als indirekte Aufforderung im angeführten Sinn verstehen. Dabei ist zu beachten, daß seit der Veröffentlichung der Aufforderung im Jahr 1992 die öffentliche Meinung infolge der nachfolgenden Ereignisse aufgrund der im Dezember 1993 einsetzenden "Briefbombenserie" äußerst sensibilisiert worden war, sodaß der Bedeutungsinhalt der Aufforderung des Klägers, Briefe und Pakete als "kleine Aufmerksamkeiten" dem politischen Gegner zu schicken, von einem geänderten Empfängerhorizont her zu beurteilen ist. Dies muß auch beim Beklagten und der Beurteilung seines allenfalls vorliegenden Verschuldens an einer Mißinterpretation berücksichtigt werden. Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist hier ein relevantes Verschulden des Beklagten zu verneinen. Die Revision ist daher teilweise berechtigt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist bei nicht auf einen Geldbetrag lautenden Klagebegehren nach § 1330 ABGB bei Behauptungen in einem Medium der Betrag von 240.000 S (§ 10 RATG). Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch mit 500.000 S und den Widerrufsanspruch und den Veröffentlichungsanspruch mit je 100.000 S bewertet. Es ist also für die Beurteilung des Obsiegens von einer Bewertung des Unterlassungsanspruchs mit fünf Siebentel des Gesamtwertes und für den Widerruf und dessen Veröffentlichung von je einem Siebentel des Gesamtwertes auszugehen. Der Kläger hat bei seiner Einschränkung des Klagebegehrens um eine der beiden Behauptungen seine Bewertung von 700.000 S beibehalten. Auf der angeführten Bemessungsgrundlage von 240.000 S ergibt sich damit für das Obsiegen vor der Einschränkung ein Obsiegen des Klägers mit 2,5 Siebentel, sodaß er keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, jedoch einen Anspruch auf Ersatz von 35 % der Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz hat (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Diese beträgt 6.240 S, 35 % davon sind 2.184 S. Weiters hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten für seinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, das infolge verspäteter Klagebeantwortung erlassen worden war (§ 397a Abs 4 ZPO). Hingegen hat der Beklagte die Kosten seines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist bei nicht auf einen Geldbetrag lautenden Klagebegehren nach Paragraph 1330, ABGB bei Behauptungen in einem Medium der Betrag von 240.000 S (Paragraph 10, RATG). Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch mit 500.000 S und den Widerrufsanspruch und den Veröffentlichungsanspruch mit je 100.000 S bewertet. Es ist also für die Beurteilung des Obsiegens von einer Bewertung des Unterlassungsanspruchs mit fünf Siebentel des Gesamtwertes und für den Widerruf und dessen Veröffentlichung von je einem Siebentel des Gesamtwertes auszugehen. Der Kläger hat bei seiner Einschränkung des Klagebegehrens um eine der beiden Behauptungen seine Bewertung von 700.000 S beibehalten. Auf der angeführten Bemessungsgrundlage von 240.000 S ergibt sich damit für das Obsiegen vor der Einschränkung ein Obsiegen des Klägers mit 2,5 Siebentel, sodaß er keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, jedoch einen Anspruch auf Ersatz von 35 % der Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz hat (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Diese beträgt 6.240 S, 35 % davon sind 2.184 S. Weiters hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten für seinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, das infolge verspäteter Klagebeantwortung erlassen worden war (Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO). Hingegen hat der Beklagte die Kosten seines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.
Die Kosten für die Tagsatzung vom 16.4.1996 betrifft infolge bereits wirksamer Klageeinschränkung den zweiten Verfahrensabschnitt. In diesem (zu dem auch das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren gehören) ist der Kläger mit fünf Siebentel des gesamten Anspruchs durchgedrungen. Er hat also einen Anspruch auf Kostenersatz seiner Vertretungskosten im Ausmaß von drei Siebentel, also 43 %. Nach dem Ausmaß des Obsiegens ergibt sich andererseits ein Kostenersatzanspruch des Beklagten hinsichtlich der Pauschalgebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren im Ausmaß von 28 %.