Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin des periodischen Druckswerks "*****". Hans-Henning S***** war im November 1995 Leiter der außenpolitischen Redaktion. Der Beklagte war (und ist) ein Funktionär der ***** Partei Österreichs und deren stellvertretender Klubobmann im Parlament.
Am 10.12.1995 fand im Fernsehprogramm eines deutschen Privatsenders eine Diskussion statt, an der u.a. der genannte Redakteur der Klägerin, ein Künstler, die Obfrau einer anderen österreichischen politischen Partei sowie der Beklagte teilnahmen.
In einer Ausgabe von "*****" im Jahr 1993 war unter dem Titel "Der Schnee von gestern" ein Artikel erschienen, in dem behauptet wurde, "ein Dossier" rücke Jörg H***** ins "Umfeld einer Kokainaffäre". Im Artikel war ferner von einer "angeblichen Kokainverstrickung" des Obmanns der ***** die Rede. In der Diskussion vom 10.12.1995 wurde von den Teilnehmern Hans-Henning S***** und dem Beklagten das Verhältnis von "*****" zu der ***** und deren Obmann Jörg H***** zum Thema gemacht.
Mit der am 29.12.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Unterlassung folgender Behauptungen:
"Es sei bei "*****" notwendig, daß Jörg H***** dafür sorge, daß in der Redaktionsstube weniger gelogen werde;
"*****" habe einen gefälschten Brief über Jörg H***** veröffentlicht;
"*****" verbreite Unwahrheiten über Dr.H*****, wie etwa seine Kokainabhängigkeit;
"*****" sei ein Kampfblatt, das von der ***** gegen die ***** in Stellung gebracht wurde.
Sie begehrte ferner den Widerruf der Behauptungen gegenüber den Zusehern der Fernsehsendung und die Veröffentlichung des Widerrufs. Die Klägerin verband mit der Klage einen auf die Unterlassung der angeführten Behauptungen gerichteten Sicherungsantrag. Der Redaktion von "*****" werde unterstellt, daß sie bewußt Unwahrheiten verbreite. Dies sei nicht der Fall. Die Redaktion der Klägerin sei angehalten, Veröffentlichungen stets genau zu recherchieren. "*****" habe keinen gefälschten Brief über Jörg H***** veröffentlicht. Ein Neonazi habe mit Jörg H***** eine Korrespondenz geführt. "*****" habe den Brief in der von dem Neonazi übermittelten Fassung veröffentlicht. Dieser Brief habe Stempel mit nationalsozialistischen Symbolen aufgewiesen. Der tatsächlich an Jörg H***** abgegangene Brief habe diese Stempel nicht enthalten. Dies habe die Klägerin aber erst nach der Veröffentlichung feststellen können. Der veröffentlichte Brief sei nicht gefälscht, sondern in dieser Form vom Absender angefertigt worden. Letztlich handle es sich beim Brief nicht um einen solchen über Jörg H*****. Der Vorwurf des Beklagten ziele dahin, daß die Klägerin in ihrer Berichterstattung auf gefälschte Dokumente zurückgreife. Die Behauptung beinhalte auch den Vorwurf, die Klägerin habe den Brief selbst gefälscht oder fälschen lassen. Die Äußerung des Beklagten sei kreditschädigend. "*****" habe nie verbreitet, daß Dr.Jörg H***** kokainabhängig sei. Die Behauptung, "*****" sei ein Kampfblatt, das von der ***** gegen die ***** in Stellung gebracht worden sei, sei der massivste Vorwurf gegenüber der Klägerin mit dem Inhalt, "*****" tarne sich als unabhängig, sei aber in Wahrheit ein der ***** nahestehendes Blatt. Der Vorwurf. parteilich zu sein, sei geeignet, daß das Publikum von einem künftigen Erwerb des Magazins Abstand nehmen werde.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Bei der Fernsehdiskussion habe es sich um eine politische Kontroverse gehandelt. Der politische "Schlagabtausch" zwischen dem Chefredakteur der Klägerin und dem Beklagten sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf freie Meinungsäußerung zu beurteilen. Die politische Kritik des Beklagten sei zulässig und lediglich eine "satirisch überspitzte" Reaktion auf Äußerungen des Chefredakteurs der Klägerin. Eine Interessenabwägung führe zur Beurteilung, daß die Äußerung des Beklagten nicht rechtswidrig sei. "*****" habe wiederholt mit Falschbehauptungen und ehrenrührigen Behauptungen gegen Jörg H***** Stellung genommen. Dies habe mit kritischen Journalismus nichts zu tun und sei als Stimmungsmache gegen den guten Ruf der ***** zu verstehen. Wer so "austeile" wie die Klägerin, müsse sich auch provokante Reaktionen gefallen lassen. "*****" habe in der kurzen Zeit des Bestehens bereits 100 gerichtlich abgehandelte Entgegnungen, Gegendarstellungen und Mitteilungen veröffentlichen müssen. Der Klägerin sei ein gravierender Mangel an Recherchen vorzuwerfen. Ohne Recherchen veröffentlichte unrichtige Behauptungen seien als besonders krasse Unwahrheiten im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Wegen der Behauptung, Dr.Jörg H***** sei in eine Kokainaffäre verstrikt und befinde sich im Umfeld einer Kokainaffäre, sei "*****" rechtskräftig zweimal verurteilt worden. Vor Veröffentlichtung dieser falschen Vorwürfe sei der Betroffene (Dr.Jörg H*****) nie befragt worden. "*****" habe zahlreiche Behauptungen über Dr.Jörg H***** im Rahmen von Entgegnungen zurücknehmen müssen.
Die Vorwürfe des Beklagten seien richtig. Der von "*****" veröffentlichte Brief des von "*****" als "Terror-Nazi" bezeichneten Thomas B***** habe weder den Aufdruck "Freiheit für Gottfried K*****" noch einen Rundstempel mit eingraviertem Reichsadler aufgewiesen. Das an Dr.H***** tatsächlich übermittelte Schreiben habe einen völlig unverfänglichen Inhalt gehabt. Die Person des Thomas B***** sei Dr.H***** völlig unbekannt gewesen. Aus dem Schreiben habe er nicht erschließen können, daß es sich um einen deutschen Neonazi handle. Durch die Veröffentlichung des Briefs mit dem Aufdruck "Freiheit für Gottfried K*****" und einem dem deutschen Reichskriegsadler nachempfundenen Rundstempel sei bei den Lesern von "*****" der falsche Eindruck erweckt worden, Dr.H***** korrespondiere mit einem deutschen Nazi-Führer. "*****" habe eine gefälschte Korrespondenz mit dem offenkundigen Zweck, Dr.H***** anzuschwärzen, veröffentlicht.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag mit Ausnahme des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Behauptung, "*****" sei ein Kampfblatt, das von der ***** gegen die ***** in Stellung gebracht worden sei, statt. Es stellte folgende Passagen aus der Fernsehdiskussion wörtlich fest:
"S*****: H***** hat gesagt: Wenn ich in diesem Land etwas zu reden habe, so hat er gesagt, dann werde ich dafür sorgen, daß in den Redaktionsstuben weniger gelogen wird.
St*****: Das ist bei "*****" aus (auch) notwendig. Das ist bei Ihrer Zeitschrift auch notwendig, ich sage, mittlerweile müsse Sie die Gerichte bemühen .....
St*****: Schauen Sie, lassen Sie mich einmal ausreden, jetzt kommen wir nämlich zu Ihren Ungeheuerlichkeiten, Herr S*****. Die Zeitschrift, die der Herr S***** vertritt, das "*****", ist permanent im Prozeß mit uns, weil dort laufend die ungeheuerlichsten Unwahrheiten über Jörg H***** verbreitet werden. Jetzt hat man einen gefälschten Brief über ihn veröffentlicht, wo er angeblich mit einem Nazi oder Neonazi korrespondiert hat, mit, wo ein Reichsadler oder weiß ich was draufgewesen sein soll.....
St*****: Herr B*****, zunächst hätte ich gerne auf diese Beschimpfungen reagiert, denn wenn ich nicht darauf reagieren kann...... Herr S*****, ich laß' Sie ausreden, haben Sie soviel demokratische Kultur und lassen Sie andere auch reden. Wenn Sie auch in Ihrer Zeitung ständig sich vor Haßtirarden ergehen, Unwahrheiten über den Dr.H***** verbreiten, wie etwa seine Kokainabhängigkeit.....
St*****: Herr S*****, Sie haben sich in den Zahlen vergriffen, lassen Sie mich ausreden. Ich bin dafür auch dem Sender dankbar, daß er Sie eingeladen hat, damit jetzt einmal jeder Österreicher, der uns zuschaut, jeder Österreicher, der uns zuschaut, einmal sieht, wie ein Mann, der der ***** nahesteht, bei einem Kampfblatt arbeitet, das von der ***** gegen uns in Stellung gebracht wurde".
Das Erstgericht stellte weiters noch folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Bei "*****" werde jede Veröffentlichung in der Redaktion sorgfältig recherchiert und überprüft. Vor Weiterleitung fertiggestellter Artikel an die Druckerei überprüfe der jeweilige Chefredakteur gemeinsam mit dem Verfasser des Artikels, wie die "Story" recherchiert worden sei. Dem Faktum "gefälschter Brief" liege zugrunde, daß ein deutscher Neonazi ein Schreiben an Dr.Jörg H***** versandt habe, welches der Klägerin in der an den Neonazi Gottfried K***** übermittelten Fassung vorgelegen sei. Diese Kopie des Schreibens an Dr.H***** habe Stempel mit nationalsozialistischen Symbolen aufgewiesen, während der tatsächlich an Dr.H***** übermittelte und von ihm beantwortete Brief diese Stempel nicht aufgewiesen habe. Der "*****" vorgelegene, an Dr.H***** gerichtete Brief sei aber nicht gefälscht, sondern in dieser Form vom deutschen Absender selbst verfaßt worden. Es sei nicht bescheinigt, daß die Klägerin einen gefälschten Brief über Jörg H***** veröffentlicht habe. Es sei auch nicht bescheinigt, daß die Klägerin jemals die Behauptung erhoben habe, Dr.H***** sei kokainabhängig.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Äußerungen des Beklagten Tatsachenbehauptungen darstellten, deren Richtigkeit überprüfbar sei. Der Vorwurf der Lüge sei sowohl ehrenrührig als auch kreditschädigend. Daß die Klägerin krasse Fehlinformationen verbreitet habe, sei vom Beklagten nicht bescheinigt worden. Die Klägerin sei zwar in einer Reihe von prozessalen Auseinandersetzungen mit den "*****" unterlegen, die "Gegenangriffe" des Beklagten gegen Attacken des Redakteurs der Klägerin gegen Dr.H***** sprengten den Rahmen zulässiger Äußerungen nach Art 10 MRK. Der Redakteur sei bei der Fernsehdiskussion nicht als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Mit dem Vorwurf des Beklagten, "*****" habe eine gefälschte Korrespondenz über Jörg H***** veröffentlicht, werde der Eindruck erweckt, daß Dr.H***** mit dem Brief überhaupt nichts zu tun habe. Dies sei aber nicht der Fall. Ein Briefwechsel zwischen Dr.H***** und Thomas B***** habe stattgefunden. Dem Beklagten sei zwar eine Bescheinigung dahin gelungen, daß Dr.H***** von "*****" zu Unrecht der Verstrickung in eine Kokainaffäre verdächtigt worden sei, die Klägerin habe aber nie behauptet, Dr.H***** sei "kokainabhängig".In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Äußerungen des Beklagten Tatsachenbehauptungen darstellten, deren Richtigkeit überprüfbar sei. Der Vorwurf der Lüge sei sowohl ehrenrührig als auch kreditschädigend. Daß die Klägerin krasse Fehlinformationen verbreitet habe, sei vom Beklagten nicht bescheinigt worden. Die Klägerin sei zwar in einer Reihe von prozessalen Auseinandersetzungen mit den "*****" unterlegen, die "Gegenangriffe" des Beklagten gegen Attacken des Redakteurs der Klägerin gegen Dr.H***** sprengten den Rahmen zulässiger Äußerungen nach Artikel 10, MRK. Der Redakteur sei bei der Fernsehdiskussion nicht als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Mit dem Vorwurf des Beklagten, "*****" habe eine gefälschte Korrespondenz über Jörg H***** veröffentlicht, werde der Eindruck erweckt, daß Dr.H***** mit dem Brief überhaupt nichts zu tun habe. Dies sei aber nicht der Fall. Ein Briefwechsel zwischen Dr.H***** und Thomas B***** habe stattgefunden. Dem Beklagten sei zwar eine Bescheinigung dahin gelungen, daß Dr.H***** von "*****" zu Unrecht der Verstrickung in eine Kokainaffäre verdächtigt worden sei, die Klägerin habe aber nie behauptet, Dr.H***** sei "kokainabhängig".
Der Vorwurf, "*****" sei ein Kampfblatt, das von der ***** gegen die ***** in Stellung gebracht worden sei, sei zwar ehrverletzend, der Angriff richte sich jedoch gegen die geistige Gestaltung des Mediums und die Blattlinie. Vom Vorwurf sei nicht der Medieninhaber, sondern in erster Linie der die ideelle Richtung bestimmende Herausgeber betroffen. Zur Klage sei daher die Medieninhaberin nicht legitimiert.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge, dem Rekurs der Klägerin aber Folge und erließ die einstweilige Verfügung im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Sicherungsantrages. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß es beim Vorwurf der Lüge nicht darauf ankomme, ob objektiv eine unrichtige Berichterstattung erfolgt sei. Von einer Lüge könne nur dann gesprochen werden, wenn bewußt wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt wurden. Diesbezüglich fehle es sogar an einem ausreichenden Vorbringen des Beklagten. Die Äußerung sei auch nicht aufgrund der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Ein Politiker müsse auch in einer hitzigen Diskussion die Grundsätze des Anstands wahren und dürfe sich nicht zu "Retorsionsbeleidigungen" hinreißen lassen.
Daß die Klägerin einen gefälschten Brief über Jörg H***** veröffentlicht habe, sei nicht bescheinigt worden. Der Beklagte habe ebenfalls nicht bescheinigt, daß die Klägerin die falsche Behauptung verbreitet habe, Dr.H***** sei kokainabhängig.
Auch die Klägerin als Medieninhaberin sei vom Vorwurf, daß "*****" von der ***** gegen die ***** in Stellung gebracht worden sei, betroffen. Der Vorwurf habe auch den Inhalt, die ***** ermögliche durch ideelle und ökonomische Unterstützung die Produktion und Verbreitung des Mediums, allenfalls durch Finanzierung von Anlaufkosten. Der Vorwurf richte sich nicht gegen die Blattlinie allein. Der Medieninhaber habe neben dem Herausgeber die "Grundkompentenz", über die inhaltliche Richtung des Mediums zu entscheiden. Zutreffend habe das Erstgericht den Vorwurf als ehrenrührig und kreditschädigend qualifiziert. Die einstweilige Verfügung sei daher zur Gänze zu erlassen gewesen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß der Sicherungsantrag abgwiesen werde.
Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Klägerin, den Rekurs zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.