Rechtssatz RS0107246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107246
Entscheidungsdatum
16.01.1997
Rechtssatz
Der Vorwurf eines Politikers gegenüber einem Medienunternehmen, das von ihm herausgegebene Magazin sei ein Kampfblatt, das von einer anderen politischen Partei gegen die eigene Partei in Stellung gebracht werde, könnte zwar als rufschädigend angesehen werden, wenn das Medienunternehmen darauf Wert legt, als unabhängiges Magazin am Markt aufzutreten, ehrenbeleidigend im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB ist der Vorwurf jedoch nicht. Es ist für ein Medienunternehmen nicht ehrenbeleidigend, von einer im Parlament vertretenen politischen Partei (die die mandatstärkste Partei in Österreich ist und den Bundeskanzler stellt) in irgendeiner Form unterstützt zu werden.Der Vorwurf eines Politikers gegenüber einem Medienunternehmen, das von ihm herausgegebene Magazin sei ein Kampfblatt, das von einer anderen politischen Partei gegen die eigene Partei in Stellung gebracht werde, könnte zwar als rufschädigend angesehen werden, wenn das Medienunternehmen darauf Wert legt, als unabhängiges Magazin am Markt aufzutreten, ehrenbeleidigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist der Vorwurf jedoch nicht. Es ist für ein Medienunternehmen nicht ehrenbeleidigend, von einer im Parlament vertretenen politischen Partei (die die mandatstärkste Partei in Österreich ist und den Bundeskanzler stellt) in irgendeiner Form unterstützt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107246
Dokumentnummer
JJR_19970116_OGH0002_0060OB02281_96A0000_001