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Entscheidung 6 Ob 2350/96y×

Entscheidung 6 Ob 2350/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2350/96y

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerhard H*****, vertreten durch Dr.Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ing.Walter M*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1996, GZ 2 R 102/96h-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist nach den vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen, daß der Täter seine Äußerungen in der ungünstigsten Auslegungsform gegen sich gelten lassen muß und daß die Äußerungen im Gesamtzusammenhang zu lesen sind, zutreffend zur Auffassung gelangt, daß unüberprüfbare rufschädigende Tatsachenbehauptungen vorliegen. Auf die in der jüngsten Spruchpraxis des erkennenden Senates entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Werturteilen in der politischen Auseinandersetzung vergleiche MR 1995, 177 und 1996, 26), kommt es daher hier nicht an. Nach den Feststellungen steht die Richtigkeit der bekämpften rufschädigenden Äußerungen nicht fest, es ist also von deren Unwahrheit auszugehen. Es entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß eine im Zuge eines politischen Meinungsstreites erfolgte Herabsetzung des Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen politischen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann (NRsp 1992/199; ÖBl 1993, 84; MR 1993, 14; 4 Ob 40/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94; 6 Ob 2105/96). Die angefochtene Entscheidung ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die Revision des Beklagten daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E44489 06A23506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02350.96Y.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19961121_OGH0002_0060OB02350_96Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung