Rechtssatz RS0107910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107910
Entscheidungsdatum
08.11.2001
Rechtssatz
Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach § 1330 Abs 1 ABGB haben. Die in MR 1996, 239 nur obiter geäußerte Ansicht, daß sich eine Ehrenbeleidigung nur gegen eine natürliche Person richten könne, wird nicht aufrecht erhalten. In dieser Entscheidung war nicht das Vorliegen einer Ehrenbeleidigung der juristischen Person, sondern die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs (§ 1330 Abs 2 ABGB) eines Unternehmens wegen Beschimpfung seines geschäftsführenden Organs entscheidungswesentlich.Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB haben. Die in MR 1996, 239 nur obiter geäußerte Ansicht, daß sich eine Ehrenbeleidigung nur gegen eine natürliche Person richten könne, wird nicht aufrecht erhalten. In dieser Entscheidung war nicht das Vorliegen einer Ehrenbeleidigung der juristischen Person, sondern die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) eines Unternehmens wegen Beschimpfung seines geschäftsführenden Organs entscheidungswesentlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2393/96x
Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2393/96x
- 6 Ob 223/01i
Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 223/01i
nur: Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach § 1330 Abs 1 ABGB haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107910
Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0060OB02393_96X0000_001