Bei der Beurteilung, wie eine Äußerung zu verstehen ist und ob sie demnach eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen an, wobei selbst Äußerungen, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, als konkludente Tatsachenbehauptung gelten. Die Beurteilung richtet sich demnach nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, denen im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.
In der Auffassung der Vorinstanzen, der auch gegen die Erstklägerin gerichtete Vorwurf der Verfilzung beinhalte die nach dem bescheinigten Sachverhalt unrichtige Behauptung, aufgrund familiärer Verbindungen der für die Preisbestimmung bei Medikamenten zuständigen Vertreter der Erstklägerin und eines größeren Pharmaunternehmens bestehe im Zusammenhang mit Medikamentenpreisen ein überprüfungswürdiger Missstand, der Einfluss auf die Medikamentenkosten habe und die Sozialversicherungsträger erheblich belaste, den Klägern werde damit unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, kann keine im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch juristische Personen ein Recht auf Ehre haben und passiv beleidigungsfähig sind (MR 1997, 83 - Tatblatt uva). Er hat auch schon ausgesprochen, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts Anspruch auf den Schutz ihres wirtschaftlichen Rufes hat (MR 1993, 14; MR 1994, 113 - Kammermafia). Der Umstand, dass es sich bei der Erstklägerin um eine juristische Person öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft handelt, ändert an einer möglichen Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Rufs schon deshalb nichts, weil der Ruf nicht nur gegenüber den Pflichtmitgliedern sondern ganz offensichtlich auch gegenüber Angestellten und Geschäftspartnern beeinträchtigt werden kann.
Mag auch die Äußerung des Beklagten im Rahmen eines politischen Meinungsstreits erfolgt sein, ist doch die mit dem Vorwurf verwirklichte Herabsetzung der Kläger durch das Recht der freien Meinungsäußerung schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es an einem rechtfertigenden wahren Sachverhalt mangelt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen.
Die Frage ob ein Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ihr kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Frage ob ein Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ihr kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).