Entscheidungsgründe:
In einem vom Kläger gegen den Beklagten zu 2 Cg 20/94i des Erstgerichtes aus den Anspruchsgründen der Rufschädigung und Ehrenbeleidigung angestrengten Verfahren erließ der Oberste Gerichtshof eine einstweilige Verfügung (4 Ob 6/93). Dem Beklagte wurde für die Dauer des Rechtsstreites verboten, Äußerungen des Inhalts, der Kläger:
1. stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei und mache mit diesem gemeinsame Sache,
2. komme aus dem Filz von Straßenbausondergesellschaften, die im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen stünden,
3. stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellem Brüdern,
4. habe Dreck am Stecken,
5. sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Präsident tragbar,
oder ähnliche Äußerungen zu machen.
Das Mehrbegehren des Klägers, dem Beklagten zu verbieten, Äußerungen des Inhaltes, der Kläger:
1. besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe,
2. habe innerhalb von mehreren Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt,
oder ähnliche Äußerungen zu machen, wurde abgewiesen.
Der Kläger war im Provisorialverfahren mit fünf von insgesamt sieben geltend gemachten Punkten erfolgreich.
Das Hauptverfahren endete mit einem am 18.5.1994 abgeschlossenen Vergleich, in welchem sich der Beklagte zu nachstehender Erklärung und deren Veröffentlichung in den im Vergleich angeführten Medien verpflichtete:
"Ich habe im Jahr 1992 Professor Dr.***** D***** im Zusammenhang mit dessen Kandidatur zum Amt des Rechnungshof-Präsidenten persönlich angegriffen.
Ich nehme die damals erhobenen Vorwürfe gegen seine persönliche Qualifikation zum Amt des Rechnungshof-Präsidenten zurück und stelle klar, daß ich Professor Dr.***** D***** keine persönliche Verflechtung in den Autobahnskandal, welcher Art auch immer, vorwerfe bzw vorwerfen wollte."
Im Rahmen eines Interviews für die am 25.8.1994 ausgestrahlte Fernsehsendung "Sommergespräche" befragte der ORF-Journalist Elmar O***** den Beklagten. Dabei fand, als es um die Verdienste der vom
Beklagten geführten Partei ging, folgender Dialog statt:
Beklagter: "Wir haben die Geschichte mit der National Bank
hervorgebracht. Wir haben einen Rechnungshof-Präsidenten verhindert,
der eigentlich nicht qualifiziert war, wir haben .............".
O*****: "Das ist kein gutes Beispiel, entschuldigen sie Herr
Dr.D***** ist voll rehabilitiert, und die Vorwürfe, die sie erhoben
haben, nur um dieses Beispiel zu nehmen ...........".
Beklagter: "Nein, da sind sie falsch informiert."
O*****: "Nein, er ist vom Staatsanwalt voll rehabilitiert worden."
Beklagter: "Da sind sie schlecht informiert. Ich habe mit ihm Prozeß geführt."
O*****: "Gibt es schon ein Ergebnis in diesem Prozeß?"
Beklagter: "Von acht Punkten habe ich in fünf Punkten bis zum Obersten Gerichtshof Recht bekommen, in drei Punkten haben wir einen Vergleich geschlossen. Ich kann also jederzeit sagen, Herr D***** ist jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt hat, er ist jemand, der mit seiner Firma verstrickt ist in einem vom Rechnungshof untersuchten Skandal, den auch die Staatsanwaltschaft untersucht. Das alles darf ich sagen."
Der Kläger begehrt nun die Erlassung des nachstehendes Urteiles:
I. Der Beklagte sei schuldig, auf seine Kosten:römisch eins. Der Beklagte sei schuldig, auf seine Kosten:
1. durch Verlesung einer Sendung des Österreichischen Rundfunks (Fernsehen) in der Sendung Zeit im Bild oder im zeitlichem Nahebereich zu dieser Sendung (Zeit im Bild 19.30 Uhr oder Zeit im Bild 2, Abendsendung) des ORF und
2. durch Veröffentlichung in je einer Ausgabe der Tageszeitungen "Kurier", "Die Presse", "Salzburger Nachrichten" und "Neue Kronen-Zeitung", und zwar jeweils auf einer der Seiten 1 bis 3 der genannten Zeitungen mit Hervorhebung des Namens der klagenden und beklagten Partei durch Fettdruck und mit einer Umrahmung, ansonsten mit der im redaktionellen Teil üblichen Schrift und zwar ohne die Beifügung von den widerrufbeieinträchtigenden eigenen Kommentaren seine Äußerungen zu widerrufen:
a) Dr.***** D***** sei aufgrund der unter Absatz b bis d näher bezeichneten Vorwürfe als Rechnungshof-Präsident im Jahr 1992 nicht qualifiziert gewesen;
b) Dr.***** D***** sei von den vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Kandidatur zum Präsidenten des Rechnungshofs erhobenen Vorwürfe nicht rehabilitiert worden;
c) Dr. W***** ***** sei strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt worden und sei nicht vom Staatsanwalt voll rehabilitiert worden;
d) er, Dr.***** H***** habe in einem im Zusammenhang mit dieser Kandidatur zum Rechnungshof-Präsidenten bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozeß von acht Punkten in fünf Punkten Recht bekommen und er könne daher jederzeit sagen, der Kläger sei jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt hat, er sei jemand, der mit seiner Firma in einem vom Rechnungshof untersuchten Skandal verstrickt sei, der eben auch vom Staatsanwalt untersucht werde.
II. Der Beklagte sei schuldig, die in Punkt 1 lit a) bis d) zitierten oder ähnliche beleidigende und rufschädigende Äußerungen in Hinkunft zu unterlassen.römisch zwei. Der Beklagte sei schuldig, die in Punkt 1 Litera a,) bis d) zitierten oder ähnliche beleidigende und rufschädigende Äußerungen in Hinkunft zu unterlassen.
Für den Fall der Abweisung des Begehren auf Verlesung des Widerrufs im Fernsehen begehrte der Kläger in eventu die Erweiterung des im Veröffentlichungsbegehren genannten Kreises von Tageszeitungen um die Zeitungen "Standard", "Täglich Alles" und "Tiroler Tageszeitung".
Der Kläger brachte zusammengefaßt vor, er habe sämtliche im Hauptverfahren zu 2 Cg 20/94i geltend gemachten Ansprüche nach Abschluß des Provisorialverfahrens aufrecht erhalten und ergänzend begründet. Der im Hauptverfahren geschlossene Vergleich habe alle damals verfahrensgegenständlichen Vorwürfe umfaßt. Er habe davon Abstand genommen, die Aufnahme einer exekutionsfähigen Unterlassungsverpflichtung in den Vergleichstext zu verlangen, weil er den mehrfachen Erklärungen des Beklagten, keine Angriffe mehr unternehmen zu wollen, geglaubt habe. Dessen ungeachtet habe der Beklagte in der Sendung "Sommergespräche" die nunmehr inkriminierten Behauptungen erhoben. Es handle sich dabei um Tatsachenvorbringen und nicht um bloße Wertungen. Der Beklagte konkretisiere damit den Vorwurf, der Kläger sei als Rechnungshof-Präsident nicht qualifiziert gewesen und spreche schwere Verdächtigungen und Anschuldigungen aus. Sämtliche Behauptungen seien unrichtig. Der Beklagte habe den Vorhalten O*****s (der Kläger sei "voll rehabilitiert" bzw "vom Staatsanwalt voll rehabilitiert") widersprochen und damit für jeden unbefangenen Zuhörer den Vorwurf erhoben, daß der Kläger für die Strafverfolgungsbehörde verdächtig sei. Tatsächlich seien gegen den Kläger jedoch niemals Untersuchungshandlungen wegen des Verdachts strafbarer Handlungen unternommen worden, was dem Beklagten auch bewußt gewesen sei. Auch der Vorwurf, der Kläger habe mehrfach die Unwahrheit gesagt, sei unrichtig. Diese und alle andere inkriminierten Behauptungen stellten überdies einen Verstoß gegen den im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleich dar, setzten die Ehre des Klägers und seinen wirtschaftlichen Ruf massiv herab. Die Behauptung des Beklagten, er habe im Vorprozeß in fünf von acht Punkten bis zum Obersten Gerichtshof Recht bekommen, sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Zum einem habe sich bei der von ihm zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes um eine Entscheidung im Provisorialverfahren gehandelt, somit nur um eine vorläufige Entscheidung, die der Beklagte als endgültige Erledigung des Rechtsstreites ausgegeben habe. Tatsächlich habe die einstweilige Verfügung durch den später geschlossenen Vergleich Wirkung und Bedeutung verloren. Der Beklagte hatte sich angesichts dieses Vergleichs nicht mehr auf die überholte einstweilige Verfügung berufen dürfen. Durch seinen neuerlichen Hinweis auf die Provisorialentscheidung habe er den Eindruck erweckt, bei den von ihm erhobenen Vorwürfen handle es sich um in drei Instanzen geprüfte und definitiv bestätigte Anschuldigungen. Der Beklagte habe auch den Inhalt der einstweiligen Verfügung selbst unrichtig wiedergegeben, da die Behauptung, er habe in fünf von acht Punkten obsiegt, grob tatsachenwidrig sei.
Eine Verlesung des begehrten Widerrufes in den Fernsehnachrichten sei wegen des hohen Interesses, auf das die "Sommergespräche" wegen der damals bevorstehenden Wahlen zum Nationalrat gestoßen seien, notwendig. Für den Fall der Abweisung des darauf gerichteten Begehrens, dessen Durchsetzung von der Zustimmung eines Dritten, nämlich des ORF abhängig sei, werde der Eventualantrag auf Einschaltung des Widerrufs in weiteren Printmedien gestellt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger mißverstehe seine Äußerungen. Diese seien in ihrem wesentlichen Kern auch richtig. Die zur Beendigung des Hauptverfahrens durch Vergleich vereinbarte Erklärung habe der Klarstellung gedient, daß der Beklagte dem Kläger nicht habe vorwerfen wollen, direkt in kriminelle Machenschaften verstrickt zu sein. Es sei jedoch keine Rede davon gewesen, daß der Beklagte die richtigen Vorwürfe hinsichtlich derer der Sicherungsantrag abgewiesen worden sei, dementieren würde. Überdies seien die Äußerungen des Beklagten im Hinblick auf Art 10 MRK und Art 13 StGB auch gerechtfertigt. Sie seien im Rahmen eines politischen Meinungsstreites erfolgt. Aufgabe politischer Kritik sei es, aufzurütteln, zu stören und zu provozieren.Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger mißverstehe seine Äußerungen. Diese seien in ihrem wesentlichen Kern auch richtig. Die zur Beendigung des Hauptverfahrens durch Vergleich vereinbarte Erklärung habe der Klarstellung gedient, daß der Beklagte dem Kläger nicht habe vorwerfen wollen, direkt in kriminelle Machenschaften verstrickt zu sein. Es sei jedoch keine Rede davon gewesen, daß der Beklagte die richtigen Vorwürfe hinsichtlich derer der Sicherungsantrag abgewiesen worden sei, dementieren würde. Überdies seien die Äußerungen des Beklagten im Hinblick auf Artikel 10, MRK und Artikel 13, StGB auch gerechtfertigt. Sie seien im Rahmen eines politischen Meinungsstreites erfolgt. Aufgabe politischer Kritik sei es, aufzurütteln, zu stören und zu provozieren.
Die Veröffentlichung des Widerrufs in einer Nachrichtensendung könne nicht aufgetragen werden, die weitere in Printmedien begehrte Veröffentlichung sei nicht nachvollziehbar.
Überdies liege entschiedene Rechtssache vor. Die vom Kläger inkriminierten Äußerungen seien sinngleich jenen des Vorprozesses; die Einmaligkeitswirkung schließe eine neuerliche Anhängigmachung desselben Streitgegenstandes aus und verwehre die Verhandlung und Entscheidung über ein identes Rechtsschutzbegehren.
Der Beklagte bot schließlich einen vom Kläger nicht angenommenen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich hinsichtlich der Behauptung an, Dr.***** D***** sei strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt und nicht vom Staatsanwalt voll rehabilitiert worden.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, seine Äußerungen, wonach der Kläger von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht rehabilitiert worden sei und daher als Rechnungshof-Präsident im Jahr 1992 nicht qualifiziert gewesen sei (Punkt a), sowie er, der Beklagte habe in einem bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozeß in fünf von acht Punkten Recht bekommen und könne daher jederzeit sagen, der Kläger sei jemand, der mit seiner Firma in einem vom Rechnungshof untersuchten Skandal verstrickt sei, der auch vom Staatsanwalt untersucht werde (Punkt b) durch die in Punkt I 1 der Klage angeführte Verlesung und die in Punkt I 2 angeführten Veröffentlichungen zu widerrufen und die zitierten oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, seine Äußerungen, wonach der Kläger von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht rehabilitiert worden sei und daher als Rechnungshof-Präsident im Jahr 1992 nicht qualifiziert gewesen sei (Punkt a), sowie er, der Beklagte habe in einem bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozeß in fünf von acht Punkten Recht bekommen und könne daher jederzeit sagen, der Kläger sei jemand, der mit seiner Firma in einem vom Rechnungshof untersuchten Skandal verstrickt sei, der auch vom Staatsanwalt untersucht werde (Punkt b) durch die in Punkt römisch eins 1 der Klage angeführte Verlesung und die in Punkt römisch eins 2 angeführten Veröffentlichungen zu widerrufen und die zitierten oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen.
Das darüberhinausgehende Unterlassungs- und Widerrufsbegehren wies das Erstgericht ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, nicht jedoch jener des Beklagten. Es änderte das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren insoweit ab, als es dem Beklagten unter Abweisung des darüberhinausgehenden Mehrbegehrens auftrug, seine Äußerungen:
a) der Kläger sei von den ............... erhobenen Vorwürfen nicht
rehabilitiert worden, er sei strafbarer Handlungen verdächtigt und mit Recht verdächtigt und nicht vom Staatsanwalt voll rehabilitiert worden und daher als Rechnungshof-Präsident im Jahr 1992 nicht qualifiziert gewesen;
b) er - Dr.***** H***** - habe in einem im Zusammenhang mit dieser
Kandidatur bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozeß in fünf von
acht Punkten Recht bekommen und könne daher jederzeit sagen, der
Kläger .......... sei jemand, der innerhalb weniger Stunden
wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt habe, er sei jemand, der mit seiner Firma in einem vom Rechnungshof untersuchten Skandal verstrickt sei, der auch vom Staatsanwalt untersucht werde, zu widerrufen und diese Äußerungen oder ähnliche in Hinkunft zu unterlassen.
Das Berufungsgericht bestätigte Art und Umfang der im erstgerichtlichen Urteil bestimmten Veröffentlichung des Widerrufs.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, da weder zu den Auswirkungen des zwischen den Streitteilen im Vorprozeß geschlossenen gerichtlichen Vergleiches noch auch zur Veröffentlichung des Widerrufs in den Fernsehnachrichten oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer bereits entschiedenen Rechtssache. Der zu Beendigung des Vorprozesses abgeschlossene gerichtliche Vergleich stelle mangels Aufnahme einer dem Beklagten gegenüber durchsetzbaren Verpflichtung keinen Exekutionstitel dar. Dem Kläger könne im Fall eines Verstoßes gegen die durch den Vergleich geschaffene materiellrechtliche Lage die Geltendmachung seiner Ansprüche (Unterlassungs- und Widerrufsansprüche) nicht verwehrt werden. Der Beklagte habe mit den nunmehr inkriminierten Äußerungen gegen den Vergleich verstoßen. Dieser könne sinnvoller Weise nur dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte zugesteht, zu den vom Vergleich getroffenen Vorwürfen nicht berechtigt gewesen und auch im Hinkunft nicht dazu berechtigt zu sein. Die Wiederholung der vom Vergleich umfaßten Vorwürfe in den Sommergesprächen verstoße somit gegen die im Vergleich getroffene Vereinbarung. Die Klage sei insoweit berechtigt.
Der Wortlaut des Vergleiches lege die Auslegung nahe, daß sämtliche mit dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vorwürfe vom Vergleich umfaßt sein sollten. Es könne aber offenbleiben, ob dies auch für die dem Kläger im Provisorialverfahren nicht verbotenen Äußerungen gelte. Der Oberste Gerichtshof habe dem Beklagten die Behauptung, der Kläger sei Besitzer einer Firma, bei der es strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe, deshalb nicht verboten, weil er der Ansicht gewesen sei, der Beklagte habe einen solchen Vorwurf gar nicht aufgestellt. Er habe nur darauf hingewiesen, daß der Kläger Miteigentümer eines in einen Straßenbauskandal verwickelten Unternehmens sei, ohne daß daraus gefolgert werden könne, daß sich die strafrechtlichen Konsequenzen auch gegen den Kläger richteten. Soweit nun der Beklagte in den Sommergesprächen den Kläger als jemanden bezeichnete, "der mit seiner Firma verstrickt ist in einem vom Rechnungshof untersuchten Skandal, den auch die Staatsanwaltschaft untersuche" tue er gerade das, was der Oberste Gerichtshof damals verneint habe: Er lege mit dieser Äußerung den Schluß nahe, daß sich die strafrechtlichen Konsequenzen gegen den Kläger und "seine" Firma richteten. Dieser Vorwurf laufe unzweifelhaft auf eine direkte Beteiligung des Klägers an strafrechtlich relevanten Sachverhalten hinaus, sodaß insoweit ein Verstoß gegen den Vergleich vorliege. Der unzutreffende Hinweis auf ein ihn rechtfertigendes Prozeßergebnis mache diesen Verstoß noch gravierender. Das Unterlassungsbegehren sei somit auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt.
Die unter Hinweis auf seinen früheren Prozeßerfolg aufgestellte Behauptung, er dürfe jederzeit sagen, der Kläger sei jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt habe, beinhalte auch die Behauptung, der damalige Vorwurf sei in einem ordentlichen über drei Instanzen geführten Rechtsstreit geprüft und letztlich für zutreffend befunden worden. Der Beklagte nütze damit die Autorität und Glaubwürdigkeit von Gerichtsentscheidungen aus, um diesem Vorwurf Glaubwürdigkeit zu verleihen und erwecke den Eindruck, der Vorwurf, wonach der Kläger die Unwahrheit gesagt habe, sei in einem Rechtsstreit geprüft und als erwiesen angenommen worden. Damit bliebe völlig außer acht, daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über einen nur für die Dauer des Rechtsstreites gestellten Provisorialantrag ergangen sei. Das Verschweigen dieses Umstandes mache die Erklärung in verzerrender Weise unvollständig und damit unrichtig. Die Behauptung des Beklagten, er habe in fünf von acht Punkten obsiegt, sei im übrigen unrichtig.
Soweit die Äußerungen des Beklagten gegen den Vergleich verstoßen, erweise sich das Klagebegehren schon deshalb als berechtigt. Soweit dies nicht der Fall sei, habe der Beklagte den Tatbestand nach § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt.Soweit die Äußerungen des Beklagten gegen den Vergleich verstoßen, erweise sich das Klagebegehren schon deshalb als berechtigt. Soweit dies nicht der Fall sei, habe der Beklagte den Tatbestand nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfüllt.
Die Äußerungen des Beklagten seien kein Werturteil sondern auf konkrete Tatsachen gestützte Tatsachenbehauptungen. Die (unrichtigen) Vorwürfe könnten auch im Wege einer umfassenden Interessensabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, der vom Beklagten angebotene Unterlassungsvergleich habe nur einen Teil des Unterlassungsbegehrens umfaßt.
Zu Art und Umfang des Veröffentlichungsbegehrens führte das Berufungsgericht aus, ein Verbot der Veröffentlichung von Widerrufserklärungen in Nachrichtensendungen bestehe nicht. Daß der ORF hiezu nicht verpflichtet sei, stelle keinen Grund für eine Abweisung des darauf gerichteten Begehrens dar. Angesichts der außerordentlichen Publizität der erhobenen Vorwürfe sei der Widerruf im Fernsehen und den in der Klage genannten Printmedien gerechtfertigt.