Der dagegen erhobene Revisionserkurs der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Entgegen den Rechtsmittelausführungen hat das Erstgericht nicht die Tatsachenfeststellung getroffen (= als bescheinigt angenommen), daß "bei durchschnittlicher Intelligenz, Sachkunde und Aufmerksamkeit der angesprochenen Kreise niemand die Angabe 'Leser-Kontakte:
719.000.......' so verstehen wird, daß 719.000 verschiedene Personen die Freitag- und Samstag-Ausgabe dieser Tageszeitung lesen werden"; vielmehr handelt es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung (so daß die teilweise ungenaue Wiedergabe im angefochtenen Beschluß - wonach das Erstgericht auf den überdurchschnittlich intelligenten Leser abgestellt habe - schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO bilden kann). Mit Recht hat das Rekursgericht diese Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht geteilt. Zweifellos war die beanstandete Angabe über die Zahl der "Leser-Kontakte" geeignet, bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums bei flüchtiger Aufmerksamkeit den Eindruck zu erwecken, 719.000 (verschiedene) Leser würden mit dem "Standard" am Freitag und am Wochenende in Kontakt kommen. Die Beklagten führen ja selbst im Revisionsrekurs aus, "daß die Zahl der 'Leser-Kontakte' beschreibt, wieviele Personen mit der Zeitung 'Kontakt durch Lesen' haben", besage schon der Wortsinn eindeutig. In Wahrheit haben aber - wie die Beklagten selbst schon in erster Instanz zugegeben haben - wesentlich weniger Personen diesen "Kontakt", weil in der Gesamtzahl von 719.000 viele doppelt gezählte Personen enthalten sind, nämlich solche, welche am Freitag und auch am Wochenende mit der Zeitung "Kontakt" haben. Demnach können - worauf es im gegebenen Zusammenhang allein ankommt - Inserate, die sowohl am Freitag als auch am Samstag im "Standard" erscheinen, keinesfalls von 719.000 Personen wahrgenommen werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daher die beanstandete Ankündigung jedenfalls im Sinne der "Unklarheitenregel" - wonach bei mehrdeutigen Ankündigungen der Werbende immer die für ihn ungünstigste (ungünstigere) Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1986, 104; ÖBl 1989, 42 uva) - irreführend (§ 2 UWG). Damit ist aber das Unterlassungsbegehren zu Punkt b) unabhängig davon berechtigt, ob - wie das Erstgericht gemeint hat - die für die Leserkontakte am Freitag angegebene Zahl "wahrscheinlich" oder - wie die Klägerin in ihrem Rekurs darzulegen versuchte - keineswegs bescheinigt (also wahrscheinlich gemacht) ist.719.000.......' so verstehen wird, daß 719.000 verschiedene Personen die Freitag- und Samstag-Ausgabe dieser Tageszeitung lesen werden"; vielmehr handelt es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung (so daß die teilweise ungenaue Wiedergabe im angefochtenen Beschluß - wonach das Erstgericht auf den überdurchschnittlich intelligenten Leser abgestellt habe - schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bilden kann). Mit Recht hat das Rekursgericht diese Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht geteilt. Zweifellos war die beanstandete Angabe über die Zahl der "Leser-Kontakte" geeignet, bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums bei flüchtiger Aufmerksamkeit den Eindruck zu erwecken, 719.000 (verschiedene) Leser würden mit dem "Standard" am Freitag und am Wochenende in Kontakt kommen. Die Beklagten führen ja selbst im Revisionsrekurs aus, "daß die Zahl der 'Leser-Kontakte' beschreibt, wieviele Personen mit der Zeitung 'Kontakt durch Lesen' haben", besage schon der Wortsinn eindeutig. In Wahrheit haben aber - wie die Beklagten selbst schon in erster Instanz zugegeben haben - wesentlich weniger Personen diesen "Kontakt", weil in der Gesamtzahl von 719.000 viele doppelt gezählte Personen enthalten sind, nämlich solche, welche am Freitag und auch am Wochenende mit der Zeitung "Kontakt" haben. Demnach können - worauf es im gegebenen Zusammenhang allein ankommt - Inserate, die sowohl am Freitag als auch am Samstag im "Standard" erscheinen, keinesfalls von 719.000 Personen wahrgenommen werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daher die beanstandete Ankündigung jedenfalls im Sinne der "Unklarheitenregel" - wonach bei mehrdeutigen Ankündigungen der Werbende immer die für ihn ungünstigste (ungünstigere) Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1986, 104; ÖBl 1989, 42 uva) - irreführend (Paragraph 2, UWG). Damit ist aber das Unterlassungsbegehren zu Punkt b) unabhängig davon berechtigt, ob - wie das Erstgericht gemeint hat - die für die Leserkontakte am Freitag angegebene Zahl "wahrscheinlich" oder - wie die Klägerin in ihrem Rekurs darzulegen versuchte - keineswegs bescheinigt (also wahrscheinlich gemacht) ist.
Gegen das damit verbundene Beseitigungsgebot wenden sich die Beklagten nicht. Tatsächlich steht der Klägerin nach § 15 UWG ein Recht auf Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Schriftstücke zu (vgl ÖBl 1985, 8; 4 Ob 102/93; 4 Ob 157/93 ua), könnte doch sogar auf Grund des Unterlassungsgebotes allein Exekution nach § 355 EO geführt werden, wenn der Verpflichtete Unterlagen mit den beanstandeten Angaben nicht beseitigt (vgl ÖBl 1990, 132). Zur Sicherung eines solchen Beseitigungsbegehrens können auch einstweilige Verfügungen erlassen werden (ÖBl 1976, 24; SZ 53/35; MR 1993, 232; auch ÖBl 1976, 107).Gegen das damit verbundene Beseitigungsgebot wenden sich die Beklagten nicht. Tatsächlich steht der Klägerin nach Paragraph 15, UWG ein Recht auf Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Schriftstücke zu vergleiche ÖBl 1985, 8; 4 Ob 102/93; 4 Ob 157/93 ua), könnte doch sogar auf Grund des Unterlassungsgebotes allein Exekution nach Paragraph 355, EO geführt werden, wenn der Verpflichtete Unterlagen mit den beanstandeten Angaben nicht beseitigt vergleiche ÖBl 1990, 132). Zur Sicherung eines solchen Beseitigungsbegehrens können auch einstweilige Verfügungen erlassen werden (ÖBl 1976, 24; SZ 53/35; MR 1993, 232; auch ÖBl 1976, 107).
Mit Recht aber wenden sich die Beklagten gegen den angefochtenen Beschluß insoweit, als damit dem Sicherungsbegehren zu Punkt a) stattgegeben wurde:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beseitigt das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 51/87; ÖBl 1985, 16; MR 1988, 125; ÖBl 1990, 32 uva). Daß die Beklagten mit ihrem Vergleichsangebot der Klägerin all das angeboten haben, was diese im Hauptverfahren bei einem Obsiegen in diesem Punkt, insbesondere auch in bezug auf die Urteilsveröffentlichung, erreichen könnte,trifft zu. Die Klägerin selbst hat in erster Instanz nicht geltend gemacht, daß das Vergleichsangebot deshalb nicht ausreiche, weil die Beklagten entgegen dem Urteilsantrag die Veröffentlichung nur in der eigenen Zeitung angeboten haben. Soweit die Klägerin offenbar die Ansicht vertritt (S 40), daß allein der Umstand, daß die Beklagten den Vergleich nur über eines der zwei erhobenen Begehren angeboten haben, dem Wegfall der Wiederholungsgefahr entgegenstehe, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen, kann doch die Vermutung, ein Beklagter werde einen bestimmten Verstoß in dieser oder ähnlicher Weise abermals begehen, durch ein Vergleichsangebot durchaus auch dann entkräftet werden, wenn der selbe Beklagte einem anderen in der selben Klage erhobenen Begehren nur den Antrag auf Abweisung entgegenhält, weil er diesen Anspruch für nicht berechtigt erachtet. Nur dann, wenn ein Beklagter mit seinem Vergleichsangebot ein weiterreichendes Begehren des Klägers bereinigen, diesen also zu einem teilweisen Nachgeben gewinnen will, kann davon gesprochen werden, daß dem Kläger nicht all das geboten wird, was er bei einem Obsiegen im gerichtlichen Verfahren erreichen könnte. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der Beklagte einen Teilvergleich anbietet und zum Ausdruck bringt, daß die vom Vergleich nicht umfaßten Anspruchsteile Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein sollen, fordert er doch damit vom Kläger nicht die Aufgabe eines berechtigten Anspruches. Der Oberste Gerichtshof hat daher den Wegfall der Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches schon des öfteren in solchen Fällen bejaht, in denen der Kläger neben dem vom Vergleichsangebot betroffenen Unterlassungs- (und gegebenenfalls Veröffentlichungs-)Anspruch noch ein weiteres Begehren auf Unterlassung (ÖBl 1984, 123) oder Schadenersatz (SZ 51/87) erhoben hatte oder der Beklagte einen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen wollte (ÖBl 1985, 16; ÖBl 1985, 164 ua).
Auch im Falle eines Vergleichsangebotes kommt es freilich darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen (ÖBl 1982, 102; ÖBl 1985, 43; ÖBl 1990, 32 ua). Entscheidend ist, ob es den Beklagten nach den gesamten Umständen des Falles mit seiner Unterlassungsverpflichtung tatsächlich ernst ist. Das ist zwar beim Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches im erforderlichen Umfang in der Regel zu vermuten; im Einzelfall können aber die Umstände dagegen sprechen, so daß weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist (MR 1988, 125; ÖBl 1990, 32). Trotz eines an sich ausreichenden Vergleichsangebots ist demnach die Wiederholungsgefahr dennoch zu vermuten, wenn der Beklagte ein Verhalten an den Tag legt, das Zweifel an seinem ernstlichen Willen aufkommen läßt, von künftigen Störungen abzusehen (ÖBl 1990, 32).
Bei der Beurteilung, ob durch das Angebot eines Beklagten, nur über eines von zwei oder mehreren gleichzeitig gegen ihn erhobenen Unterlassungsbegehren einen Vergleich abzuschließen, während er dem(n) anderen Begehren bloß mit dem Antrag auf Abweisung entgegentritt, in Ansehung des vom Vergleich betroffenen Verstoßes die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Beklagten die beanstandeten Angaben in ein und demselben Inersat gemacht haben. Zwischen der mitgeteilten Höhe der Auflage und der Zahl der "Leser-Kontakte" bestand auch insofern ein inhaltlicher Zusammenhang, als die (unrichtig angegebene) Auflagenzahl von 305.000 "Leser-Kontakte" von 719.000 wesentlich glaubwürdiger erscheinen läßt als die (wahrheitsgemäße) niedrigere Auflagenzahl. Daraus aber, daß die Beklagten dem zweiten Unterlassungsanspruch - zu Unrecht - entgegengetreten sind, läßt sich nicht darauf schließen, sie würden trotz des von ihnen gemachten Vergleichsangebotes auch in Zukunft geneigt sein, objektiv unrichtige Angaben über ihre Auflagenzahl im Sinne des Sicherungsbegehrens zu a) machen. Den Beklagten könnte ja nicht einmal schaden, wenn sie das Vergleichsangebot zu Punkt a) "ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers" erstattet hätten (SZ 51/87; ÖBl 1984, 123 ua). Die Beklagten haben demnach mit ihrem Vergleichsangebot die Vermutung entkräftet, sie wären auch in Zukunft geneigt, einen solchen Verstoß zu begehen, wie er ihnen mit Punkt a) des Sicherungsbegehrens verboten werden sollte.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstrichters zu a) wiederherzustellen; die Entscheidung des Rekursgerichtes zu b) war hingegen zu bestätigen.
Der Ausspruch über die den abweisenden Teil betreffenden Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, jener über die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich, was die Klägerin angeht, auf § 393 Abs 1 EO, was die Beklagten betrifft, auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war für jedes der beiden Sicherungsbegehren die Hälfte des Gesamtstreitwertes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Den Beklagten war demnach die Hälfte der begehrten Kosten zuzuerkennen (ÖBl 1991, 64 uva).Der Ausspruch über die den abweisenden Teil betreffenden Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, ZPO, jener über die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Entscheidung über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich, was die Klägerin angeht, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, was die Beklagten betrifft, auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war für jedes der beiden Sicherungsbegehren die Hälfte des Gesamtstreitwertes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Den Beklagten war demnach die Hälfte der begehrten Kosten zuzuerkennen (ÖBl 1991, 64 uva).