I. Die Revision des Beklagten ist entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil - soweit überblickbar - noch kein gleichartiger Streit über die Priorität ausländischer Kennzeichenrechte Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; sie ist aber nicht berechtigt.römisch eins. Die Revision des Beklagten ist entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil - soweit überblickbar - noch kein gleichartiger Streit über die Priorität ausländischer Kennzeichenrechte Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte beanstandet zwar, daß die Vorinstanzen die Frage, nach welcher Rechtsordnung der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist, nicht (ausdrücklich) behandelt haben; er unternimmt aber nicht einmal den Versuch einer eigenen Lösung dieses Problems. Zutreffend haben die Vorinstanzen österreichisches Recht angewendet. Nach § 34 Abs 1 IPRG ist das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung begangen wird. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind gemäß § 48 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Markenrechte gehören zu den Immaterialgüterrechten im Sinne des § 34 IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 34 IPRG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 110; SZ 60/77; EvBl 1993/58 ua). Beide in Betracht kommenden Kollisionsnormen führen zur Anwendung österreichischen Rechtes: Nach dem Klagevorbringen wurde die beanstandete Verletzungshandlung in Österreich begangen. Der Kläger begehrt den Schutz zweifellos für das Gebiet Österreichs, nimmt also - im Sinne des § 34 Abs 1 IPRG (Schwimann aaO Rz 3; SZ 56/107; SZ 60/77; SZ 62/93 ua) - das Recht des Schutzlandes Österreich in Anspruch. Der - in der Klage ausdrücklich behauptete - Wettbewerb zwischen den Streitteilen wirkt sich - wenn nicht sogar ausschließlich, so zumindest auch - auf den österreichischen Markt aus, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt österreichisches Recht anzuwenden ist (§ 48 Abs 2 IPRG).Der Beklagte beanstandet zwar, daß die Vorinstanzen die Frage, nach welcher Rechtsordnung der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist, nicht (ausdrücklich) behandelt haben; er unternimmt aber nicht einmal den Versuch einer eigenen Lösung dieses Problems. Zutreffend haben die Vorinstanzen österreichisches Recht angewendet. Nach Paragraph 34, Absatz eins, IPRG ist das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung begangen wird. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Markenrechte gehören zu den Immaterialgüterrechten im Sinne des Paragraph 34, IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 34, IPRG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 110; SZ 60/77; EvBl 1993/58 ua). Beide in Betracht kommenden Kollisionsnormen führen zur Anwendung österreichischen Rechtes: Nach dem Klagevorbringen wurde die beanstandete Verletzungshandlung in Österreich begangen. Der Kläger begehrt den Schutz zweifellos für das Gebiet Österreichs, nimmt also - im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG (Schwimann aaO Rz 3; SZ 56/107; SZ 60/77; SZ 62/93 ua) - das Recht des Schutzlandes Österreich in Anspruch. Der - in der Klage ausdrücklich behauptete - Wettbewerb zwischen den Streitteilen wirkt sich - wenn nicht sogar ausschließlich, so zumindest auch - auf den österreichischen Markt aus, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt österreichisches Recht anzuwenden ist (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG).
Aus Art 8 PVÜ ist für den Beklagten nichts zu gewinnen: Nach dieser Bestimmung wird der Handelsname in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig, ob er einen Bestandteil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Nach Art 2 PVÜ - welchem Verband sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich angehören - genießen die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer in allen übrigen Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gewähren. Daraus kann aber nicht - wie der Beklagte meint - geschlossen werden, daß im Fall einer Kollision zwischen einem inländischen und einem ausländischen Kennzeichen im Inland das ausländische Unternehmen die in seinem Heimatland erworbene Priorität geltend machen könnte; in ständiger Rechtsprechung wird vielmehr seit SZ 31/102 die Auffassung vertreten, daß die Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Staat des Pariser Verbandes hat, ohne Eintragung in einem österreichischen Handelsregister hierzulande nur den Schutz genießt, den das österreichische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt (ÖBl 1976, 79; SZ 57/88; ÖBl 1986, 73; PGH PBl 1964, 86; OPM PBl 1984, 204; PBl 1993, 190). Ob - wie in ÖBl 1976, 79 ausgesprochen - der ausländische Namensträger den Schutz seines Namens im Inland nur dann begehren kann, wenn dieser Handelsname in Österreich zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat, oder ob es im Hinblick aufAus Artikel 8, PVÜ ist für den Beklagten nichts zu gewinnen: Nach dieser Bestimmung wird der Handelsname in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig, ob er einen Bestandteil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Nach Artikel 2, PVÜ - welchem Verband sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich angehören - genießen die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer in allen übrigen Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gewähren. Daraus kann aber nicht - wie der Beklagte meint - geschlossen werden, daß im Fall einer Kollision zwischen einem inländischen und einem ausländischen Kennzeichen im Inland das ausländische Unternehmen die in seinem Heimatland erworbene Priorität geltend machen könnte; in ständiger Rechtsprechung wird vielmehr seit SZ 31/102 die Auffassung vertreten, daß die Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Staat des Pariser Verbandes hat, ohne Eintragung in einem österreichischen Handelsregister hierzulande nur den Schutz genießt, den das österreichische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt (ÖBl 1976, 79; SZ 57/88; ÖBl 1986, 73; PGH PBl 1964, 86; OPM PBl 1984, 204; PBl 1993, 190). Ob - wie in ÖBl 1976, 79 ausgesprochen - der ausländische Namensträger den Schutz seines Namens im Inland nur dann begehren kann, wenn dieser Handelsname in Österreich zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat, oder ob es im Hinblick auf
Artikel 2 PVÜ schon ausreichen muß, daß das ausländische Zeichen im Inland in Gebrauch genommen wurde (so Schönherr, ÖBl 1976, 80;
derselbe, GesRZ 1978, 58; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 146;derselbe, GesRZ 1978, 58; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 146;
ders IPRAX 1986, 252; OPM PBl 1993, 190; diese Frage offenlassend SZ 57/1984 ua), kann auch diesmal unbeantwortet bleiben. Entscheidend ist hier nur, daß für die Priorität einer Firma der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend ist (Teplitzky im Großkommentar zum UWG Rz 248 zu § 16 dUWG; vgl Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Rz 2 zu Artikel 8 PVÜ; ÖBl 1986, 73). Welche Priorität die "TÜV-Product-Service-GmbH" mit ihrem Firmenbestandteil "TÜV" in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist daher für die Frage des Kennzeichenschutzes in Österreich ohne Bedeutung.ders IPRAX 1986, 252; OPM PBl 1993, 190; diese Frage offenlassend SZ 57 aus 1984, ua), kann auch diesmal unbeantwortet bleiben. Entscheidend ist hier nur, daß für die Priorität einer Firma der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend ist (Teplitzky im Großkommentar zum UWG Rz 248 zu Paragraph 16, dUWG; vergleiche Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Rz 2 zu Artikel 8 PVÜ; ÖBl 1986, 73). Welche Priorität die "TÜV-Product-Service-GmbH" mit ihrem Firmenbestandteil "TÜV" in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist daher für die Frage des Kennzeichenschutzes in Österreich ohne Bedeutung.
Die Priorität der Marke des Klägers richtet sich nach dem Tag der Anmeldung (§ 23 Abs 1 MSchG), d.i. der 22.1.1979. Daß die in München ansässige "TÜV-Product-Service-GmbH" schon vor diesem Zeitpunkt in Österreich geschäftliche Aktivitäten entfaltet hätte, hat der Beklagte nicht behauptet und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Mag auch das Zeichen "TÜV" in der Bundesrepublik Deutschland schon viel älter sein als die Marke des Klägers, so genießt doch in Österreich der Kläger die - bei der Kollision mehrerer Kennzeichenrechte ausschlaggebende (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1221 Rz 8 vor § 16 UWG; Teplitzky aaO Rz 247; Koppensteiner aaO 162; SZ 55/43 ua) - Priorität. Er kann daher, sofern seinem Zeichen Unterscheidungskraft zukommt, die Unterlassung eines zur Verwechslung geeigneten Gebrauches seines Zeichens verlangen.Die Priorität der Marke des Klägers richtet sich nach dem Tag der Anmeldung (Paragraph 23, Absatz eins, MSchG), d.i. der 22.1.1979. Daß die in München ansässige "TÜV-Product-Service-GmbH" schon vor diesem Zeitpunkt in Österreich geschäftliche Aktivitäten entfaltet hätte, hat der Beklagte nicht behauptet und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Mag auch das Zeichen "TÜV" in der Bundesrepublik Deutschland schon viel älter sein als die Marke des Klägers, so genießt doch in Österreich der Kläger die - bei der Kollision mehrerer Kennzeichenrechte ausschlaggebende (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1221 Rz 8 vor Paragraph 16, UWG; Teplitzky aaO Rz 247; Koppensteiner aaO 162; SZ 55/43 ua) - Priorität. Er kann daher, sofern seinem Zeichen Unterscheidungskraft zukommt, die Unterlassung eines zur Verwechslung geeigneten Gebrauches seines Zeichens verlangen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und des Beklagten kommt es auf die Frage, ob der Kläger beim Erwerb der Marke schon mit dem Zeichen "TÜV" Verkehrsgeltung erlangt hatte, nicht an. Die Überlegungen des Berufungsgerichtes, daß die Markenregistrierung den prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung liefere, treffen hier nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung schafft zwar die Registrierung einer Marke zunächst einen Beweis dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen - insbesondere eine für die Eintragung ausnahmsweise erforderliche Verkehrsgeltung - im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden waren (ÖBl 1979, 79 mwN; ÖBl 1991, 32; ecolex 1993, 760 ua); die Registrierung einer Marke durch das Patentamt liefert aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich - wie im Fall der Entscheidung ÖBl 1982, 160 und ÖBl 1986, 7 - Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1991, 254; ÖBl 1992, 218; ecolex 1993, 760). Daß das Österreichische Patentamt die Marke des Klägers "TÜV" auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert hätte (§ 17 Abs 1 Z 7 MSch), hat der Kläger nicht behauptet, wurde nicht festgestellt und geht auch nicht aus der vorgelegten Registrierungsbestätigung hervor. Nur für die Marke "Technischer Überwachungsverein" hat das Erstgericht eine Registrierung auf Grund eines Verkehrgseltungsnachweises als erwiesen angenommen. Die Registrierung der Marke "TÜV" kann daher nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür begründen, daß die Klägerin im - maßgebenden (ÖBl 1980, 104; ÖBl 1982, 160; ÖBl 1986, 7 uva) - Prioritätszeitpunkt mit dem Zeichen "TÜV" Verkehrsgeltung erlangt hätte. Das schadet indes dem Kläger nicht:Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und des Beklagten kommt es auf die Frage, ob der Kläger beim Erwerb der Marke schon mit dem Zeichen "TÜV" Verkehrsgeltung erlangt hatte, nicht an. Die Überlegungen des Berufungsgerichtes, daß die Markenregistrierung den prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung liefere, treffen hier nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung schafft zwar die Registrierung einer Marke zunächst einen Beweis dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen - insbesondere eine für die Eintragung ausnahmsweise erforderliche Verkehrsgeltung - im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden waren (ÖBl 1979, 79 mwN; ÖBl 1991, 32; ecolex 1993, 760 ua); die Registrierung einer Marke durch das Patentamt liefert aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich - wie im Fall der Entscheidung ÖBl 1982, 160 und ÖBl 1986, 7 - Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1991, 254; ÖBl 1992, 218; ecolex 1993, 760). Daß das Österreichische Patentamt die Marke des Klägers "TÜV" auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert hätte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, MSch), hat der Kläger nicht behauptet, wurde nicht festgestellt und geht auch nicht aus der vorgelegten Registrierungsbestätigung hervor. Nur für die Marke "Technischer Überwachungsverein" hat das Erstgericht eine Registrierung auf Grund eines Verkehrgseltungsnachweises als erwiesen angenommen. Die Registrierung der Marke "TÜV" kann daher nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür begründen, daß die Klägerin im - maßgebenden (ÖBl 1980, 104; ÖBl 1982, 160; ÖBl 1986, 7 uva) - Prioritätszeitpunkt mit dem Zeichen "TÜV" Verkehrsgeltung erlangt hätte. Das schadet indes dem Kläger nicht:
Das Patentamt hat dem Zeichen "TÜV" offenbar ausreichende Unterscheidungskraft zugebilligt. An diese rechtliche Beurteilung des Patentamtes sind zwar die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung nicht gebunden; sie haben vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56; SZ 49/65; ÖBl 1981, 69; ÖBl 1991, 32 uva). Dabei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei (SZ 52/192; ÖBl 1981, 69; ÖBl 1991, 32; ÖBl 1991, 254 ua). Im vorliegenden Fall bestehen aber keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des Patentamtes. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit eines Kennzeichens - somit auch einer Marke - ist die Unterscheidungskraft; eine Bezeichnung muß etwa Besonderes, Individuelles haben, um zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können (ÖBl 1979, 47; ÖBl 1990, 138 uva). Das trifft zwar auf Wörter, die - wie etwa der Begriff "Technischer Überwachungsverein" - ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, nicht zu, weshalb diesen erst bei Verkehrsgeltung Schutzfähigkeit zukommt (§ 4 Abs 2 MSchG; SZ 54/1; ÖBl 1992, 218 mwN). Auch einzelne Buchstaben oder Buchstabengruppen, die kein aussprechbares Wort ergeben, sind zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen im allgemeinen nicht geeignet (ÖBl 1982, 77 mwN; Hohenecker-Friedl aaO 165; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 328 Rz 57 zu § 4 dWZG). Schutzfähig können aber Buchstabenkombinationen sein, wenn sie als Phantasiewort erscheinen und eine lautliche Einheit bilden (Baumbach-Hefermehl aaO). Die Wortmarke des Klägers ist zwar ursprünglich eine aus den Anfangsbuchstaben seines Namens gebildete Abkürzung, wird aber als lautliche Einheit ausgesprochen und hat damit den Charakter eines frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewortes im engeren Sinn; ihm kommt daher ausreichende Unterscheidungskraft zu (ÖBl 1991, 254 ua). Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloß schwaches Zeichen.Das Patentamt hat dem Zeichen "TÜV" offenbar ausreichende Unterscheidungskraft zugebilligt. An diese rechtliche Beurteilung des Patentamtes sind zwar die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung nicht gebunden; sie haben vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56; SZ 49/65; ÖBl 1981, 69; ÖBl 1991, 32 uva). Dabei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei (SZ 52/192; ÖBl 1981, 69; ÖBl 1991, 32; ÖBl 1991, 254 ua). Im vorliegenden Fall bestehen aber keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des Patentamtes. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit eines Kennzeichens - somit auch einer Marke - ist die Unterscheidungskraft; eine Bezeichnung muß etwa Besonderes, Individuelles haben, um zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können (ÖBl 1979, 47; ÖBl 1990, 138 uva). Das trifft zwar auf Wörter, die - wie etwa der Begriff "Technischer Überwachungsverein" - ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, nicht zu, weshalb diesen erst bei Verkehrsgeltung Schutzfähigkeit zukommt (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG; SZ 54/1; ÖBl 1992, 218 mwN). Auch einzelne Buchstaben oder Buchstabengruppen, die kein aussprechbares Wort ergeben, sind zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen im allgemeinen nicht geeignet (ÖBl 1982, 77 mwN; Hohenecker-Friedl aaO 165; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 328 Rz 57 zu Paragraph 4, dWZG). Schutzfähig können aber Buchstabenkombinationen sein, wenn sie als Phantasiewort erscheinen und eine lautliche Einheit bilden (Baumbach-Hefermehl aaO). Die Wortmarke des Klägers ist zwar ursprünglich eine aus den Anfangsbuchstaben seines Namens gebildete Abkürzung, wird aber als lautliche Einheit ausgesprochen und hat damit den Charakter eines frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewortes im engeren Sinn; ihm kommt daher ausreichende Unterscheidungskraft zu (ÖBl 1991, 254 ua). Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloß schwaches Zeichen.
Da der klagende Verein Dienstleistungen erbringt und somit ein Unternehmen betreibt, konnte er entgegen den Revisionsausführungen ein Markenrecht erwerben (§ 1 Abs 1 MSchG).Da der klagende Verein Dienstleistungen erbringt und somit ein Unternehmen betreibt, konnte er entgegen den Revisionsausführungen ein Markenrecht erwerben (Paragraph eins, Absatz eins, MSchG).
Was der Beklagte gegen die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung ins Treffen führt, ist nicht stichhältig. Daß er sein Verhalten subjektiv allenfalls als rechtmäßig ansehen konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch die Kennzeichenverletzung hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums (ÖBl 1985, 16; ÖBl 1986, 68 uva). Ein Interesse des Klägers an der Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise darüber, daß zwischen ihm und dem Beklagten weder Identität besteht noch sonstige Zusammenhänge vorliegen, liegt auf der Hand.
Der Beklagte ist nicht Inhaber einer Firma mit dem Bestandteil "TÜV", so daß seine Verurteilung entgegen der von ihm vertretenen Meinung keineswegs zu einer Änderung des verwendeten Firmenwortlautes führen muß.
Der Revision des Beklagten mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
II. Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.römisch zwei. Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß die vom Berufungsgericht verlangte "Beifügung eines auf die ausländische Herkunft des technischen Überwachungsvereines oder den Sitz des Unternehmens hinweisenden Zusatz" nicht ausreicht, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Streitteilen hintanzuhalten. Damit mag zwar die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn - also der Irrtum der beteiligten Verkehrskreise über die Identität -, nicht aber die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, also die irrtümliche Annahme eines besonderen Zusammenhanges der Unternehmen (Hohenecker-Friedl aaO 50; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1245 Rz 58; ÖBl 1983, 80 uva) verhindert werden. Zuzustimmen ist aber dem Berufungsgericht darin, daß dem Beklagten nicht die Verwendung des Wortes "TÜV" schlechthin verboten werden kann, muß es ihm doch gestattet sein, auf die Tatsache hinzuweisen, daß er Generalrepräsentant der "TÜV-Product-Service-GmbH" für Österreich ist (vgl ÖBl 1985, 158); die Änderung dieses Firmenwortlautes steht nicht in der Macht des Beklagten, und sie könnte im übrigen auch der in München ansässigen Gesellschaft nicht zugemutet werden. Soweit ein ausländisches Unternehmen auf Grund seiner Firma mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen verwechselt werden könnte, kann vom ausländischen Unternehmen nur verlangt werden, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen (vgl Baumbach-Hefermehl aaO 1258 Rz 78 zur Gleichnamigkeit); es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen. Ob bei der für den Beklagten unvermeidlichen Erwähnung der ausländischen, von ihm hier vertretenen Gesellschaft überhaupt von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch des Zeichens im Sinne des § 13 MSchG gesprochen werden kann, bedarf keiner Erörterung, weil sie ihm auch im Fall der Bejahung gestattet werden muß.Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß die vom Berufungsgericht verlangte "Beifügung eines auf die ausländische Herkunft des technischen Überwachungsvereines oder den Sitz des Unternehmens hinweisenden Zusatz" nicht ausreicht, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Streitteilen hintanzuhalten. Damit mag zwar die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn - also der Irrtum der beteiligten Verkehrskreise über die Identität -, nicht aber die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, also die irrtümliche Annahme eines besonderen Zusammenhanges der Unternehmen (Hohenecker-Friedl aaO 50; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1245 Rz 58; ÖBl 1983, 80 uva) verhindert werden. Zuzustimmen ist aber dem Berufungsgericht darin, daß dem Beklagten nicht die Verwendung des Wortes "TÜV" schlechthin verboten werden kann, muß es ihm doch gestattet sein, auf die Tatsache hinzuweisen, daß er Generalrepräsentant der "TÜV-Product-Service-GmbH" für Österreich ist vergleiche ÖBl 1985, 158); die Änderung dieses Firmenwortlautes steht nicht in der Macht des Beklagten, und sie könnte im übrigen auch der in München ansässigen Gesellschaft nicht zugemutet werden. Soweit ein ausländisches Unternehmen auf Grund seiner Firma mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen verwechselt werden könnte, kann vom ausländischen Unternehmen nur verlangt werden, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1258 Rz 78 zur Gleichnamigkeit); es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen. Ob bei der für den Beklagten unvermeidlichen Erwähnung der ausländischen, von ihm hier vertretenen Gesellschaft überhaupt von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch des Zeichens im Sinne des Paragraph 13, MSchG gesprochen werden kann, bedarf keiner Erörterung, weil sie ihm auch im Fall der Bejahung gestattet werden muß.
Mit Recht verweist der Kläger darauf, daß ihm nach § 15 UWG ein Recht auf Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Schriftstücke (Visitenkarten, Geschäftspapiere) zusteht (vgl ÖBl 1985, 8; 4 Ob 102/93), könnte doch sogar auf Grund des Unterlassungsgebotes allein Exekution nach § 355 EO geführt werden, wenn der Verpflichtete diese Unterlagen mit dem verbotenen Kennzeichen nicht beseitigt (vgl ÖBl 1990, 132).Mit Recht verweist der Kläger darauf, daß ihm nach Paragraph 15, UWG ein Recht auf Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Schriftstücke (Visitenkarten, Geschäftspapiere) zusteht vergleiche ÖBl 1985, 8; 4 Ob 102/93), könnte doch sogar auf Grund des Unterlassungsgebotes allein Exekution nach Paragraph 355, EO geführt werden, wenn der Verpflichtete diese Unterlagen mit dem verbotenen Kennzeichen nicht beseitigt vergleiche ÖBl 1990, 132).
Aus diesen Erwägungen war in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers der Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der zugunsten des Klägers registrierten Marke "TÜV" - außer als Hinweis auf seine Eigenschaft als Generalrepräsentant der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen "TÜV-Product-Service-GmbH" - zu unterlassen. Das Mehrbegehren, dem Beklagten jedwede Verwendung des Wortes "TÜV", insbesondere auch in Verbindung mit der "TÜV-Product-Service-GmbH", zu untersagen, mußte abgewiesen bleiben. Dem Beseitigungsbegehren war stattzugeben.
Im Hinblick auf die Änderung der Entscheidung in der Hauptsache war die Kostenentscheidung neu zu fassen. Der Wert des von der Abweisung betroffenen Mehrbegehrens kann mit 10 % des Gesamtstreitwertes angenommen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Der zu einem Zehntel durchgedrungene Beklagte hat dem zu neun Zehntel siegreichen Kläger acht Zehntel der Rechtsanwaltskosten und neun Zehntel der Gerichtsgebühren zu ersetzen.Im Hinblick auf die Änderung der Entscheidung in der Hauptsache war die Kostenentscheidung neu zu fassen. Der Wert des von der Abweisung betroffenen Mehrbegehrens kann mit 10 % des Gesamtstreitwertes angenommen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der zu einem Zehntel durchgedrungene Beklagte hat dem zu neun Zehntel siegreichen Kläger acht Zehntel der Rechtsanwaltskosten und neun Zehntel der Gerichtsgebühren zu ersetzen.