Rechtssatz RS0037683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037683
Entscheidungsdatum
27.02.1996
Rechtssatz
Soweit ein ausländisches Unternehmen auf Grund seiner Firma mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen verwechselt werden könnte, kann vom ausländischen Unternehmen nur verlangt werden, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen; es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen. - TÜV
Entscheidungstexte
- 4 Ob 157/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 157/93
- 4 Ob 12/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 12/96
Beisatz: Da die Kombination der Ländernamen "Bayern" und "Austria", wie schon der Firmenzusatz "Landesgesellschaft Österreich" zeigt, nicht der einzige Weg ist, das Tätigwerden des bayerischen TÜV in Österreich in der Firma seiner österreichischen Tochter-(Enkel-)Gesellschaft sichtbar zu machen, ist der Beklagten zuzumuten, der Gefahr von Verwechslungen mit dem Kläger dadurch zu begegnen, daß sie auf den Firmenbestandteil "Austria" verzichtet. - TÜV III (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037683
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB00157_9300000_001