Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beurteilung eines gleichartigen Bonifikationssystems nicht vorhanden ist; er ist auch berechtigt.
Den Klägerinnen ist darin beizupflichten, daß die beanstandete Werbeaktion der Beklagten als eine Form sittenwidrigen Behinderungswettbewerbes zu werten ist. Wie der Oberste Gerichtshof schon im Einklang mit Lehre (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 463 Rz 208 zu § 1 dUWG; ähnlich Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 16 f) ausgesprochen hat (SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93; ÖBl 1981, 47), ist jede Wettbewerbshandlung ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher bereits ein Behinderungswettbewerb; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und die Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen. Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten; sie gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen § 1 UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Daraus folgt, daß jedenfalls Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, regelmäßig wettbewerbswidrig sind; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungs- zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Das bedeutet aber nicht, daß sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung der Kläger gerichtet ist; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (SZ 49/146; ÖBl 1981, 47). Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (SZ 49/146; Baumbach-Hefermehl aaO 464 Rz 208).Den Klägerinnen ist darin beizupflichten, daß die beanstandete Werbeaktion der Beklagten als eine Form sittenwidrigen Behinderungswettbewerbes zu werten ist. Wie der Oberste Gerichtshof schon im Einklang mit Lehre (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 463 Rz 208 zu Paragraph eins, dUWG; ähnlich Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 16 f) ausgesprochen hat (SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93; ÖBl 1981, 47), ist jede Wettbewerbshandlung ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher bereits ein Behinderungswettbewerb; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und die Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen. Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten; sie gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen Paragraph eins, UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Daraus folgt, daß jedenfalls Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, regelmäßig wettbewerbswidrig sind; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungs- zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Das bedeutet aber nicht, daß sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung der Kläger gerichtet ist; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (SZ 49/146; ÖBl 1981, 47). Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (SZ 49/146; Baumbach-Hefermehl aaO 464 Rz 208).
Wendet man diese Grundsätze auf die beanstandete Aktion an, dann kann der Meinung der Vorinstanzen, daß hier ein durchaus zulässiger Leistungs- und kein Behinderungswettbewerb vorliege, nicht gefolgt werden.
Richtig ist, daß die Gefahr einer Ausschaltung des Leistungswettbewerbs durch Marktverstopfung weder von den Klägerinnen behauptet wurde, noch den Feststellungen entnommen werden könnte. Man kann die Vorgangsweise der Beklagten auch nicht ohne weiteres als Boykott - die von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch Dritte ausgeübte planmäßige Absperrung eines Mitbewerbers vom Geschäftsverkehr durch Nichtaufnahme neuer oder Abbruch bestehender Geschäftsverbindungen (SZ 53/102 ua; Baumbach-Hefermehl aaO 490 Rz 276 ff) - bezeichnen. Das ändert aber nichts daran, daß sich die Beklagten doch nicht an die Grundsätze des Leistungswettbewerbes gehalten haben. Sie haben sich nicht damit begnügt, in durchaus zulässiger Weise etwa mit der Qualität ihrer Leistung - dem Verschaffen einer entsprechend großen Reichweite für jedes von ihnen veröffentlichte Inserat - oder mit besonders günstigen Preisen (oder Preisnachlässen) zu werben; vielmehr haben sie das Gewähren von Preisvorteilen ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß ihre Kunden die Einschaltaufträge so erteilen, daß ein geringerer Prozentsatz (höchstens 30 %) auf zwei andere Mitbewerber - darunter die Klägerinnen - entfällt. Das bedeutet - worauf die Klägerinnen zutreffend verweisen -, daß auch derjenige in den Genuß der Bonifkation kommt, der sein Einschaltvolumen im "Kurier" gar nicht erhöht, sondern nur jenes im "Standard" oder in "Der Presse" entsprechend verringert. Damit haben die Beklagten nicht nur einen Anreiz geschaffen, in ihrer Zeitung Personalsuchanzeigen veröffentlichen zu lassen, sondern auch dahin, Anzeigenaufträge an die beiden Mitbewerber zu verringern oder ganz zu unterlassen. So kann ein Auftraggeber, der nicht in der Lage wäre, das Anzeigenvolumen zwecks Erreichung eines von dessen Höhe abhängigen Bonus zu vergrößern, auf Grund der beanstandeten Werbeankündigung auch dadurch in den Genuß eines Bonus kommen, daß er in "Standard" und "Presse" weniger inseriert. Der von den Beklagten versprochene Vorteil wird somit nicht daran geknüpft, daß ihr selbst mehr Aufträge, sondern daran, daß den beiden wesentlichen Mitbewerbern weniger Aufträge erteilt werden. Diese Maßnahme ist demnach einem Boykott insofern ähnlich, als auf indirekte Weise - durch materiellen Anreiz - Dritte, nämlich die Anzeigenkunden, veranlaßt werden sollen, ihre Geschäftsverbindung ua zu den Klägerinnen einzuschränken oder abzubrechen. Auch diese Art der Werbung ist demnach als sittenwidriger Behinderungswettbewerb einzustufen. Auf die übrigen von den Klägerinnen im Revisionsrekurs geltend gemachten, sowohl auf das Kartellgesetz als auch auf § 10 UWG Bezug nehmenden Gesichtspunkte braucht daher ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Richtig ist, daß die Gefahr einer Ausschaltung des Leistungswettbewerbs durch Marktverstopfung weder von den Klägerinnen behauptet wurde, noch den Feststellungen entnommen werden könnte. Man kann die Vorgangsweise der Beklagten auch nicht ohne weiteres als Boykott - die von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch Dritte ausgeübte planmäßige Absperrung eines Mitbewerbers vom Geschäftsverkehr durch Nichtaufnahme neuer oder Abbruch bestehender Geschäftsverbindungen (SZ 53/102 ua; Baumbach-Hefermehl aaO 490 Rz 276 ff) - bezeichnen. Das ändert aber nichts daran, daß sich die Beklagten doch nicht an die Grundsätze des Leistungswettbewerbes gehalten haben. Sie haben sich nicht damit begnügt, in durchaus zulässiger Weise etwa mit der Qualität ihrer Leistung - dem Verschaffen einer entsprechend großen Reichweite für jedes von ihnen veröffentlichte Inserat - oder mit besonders günstigen Preisen (oder Preisnachlässen) zu werben; vielmehr haben sie das Gewähren von Preisvorteilen ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß ihre Kunden die Einschaltaufträge so erteilen, daß ein geringerer Prozentsatz (höchstens 30 %) auf zwei andere Mitbewerber - darunter die Klägerinnen - entfällt. Das bedeutet - worauf die Klägerinnen zutreffend verweisen -, daß auch derjenige in den Genuß der Bonifkation kommt, der sein Einschaltvolumen im "Kurier" gar nicht erhöht, sondern nur jenes im "Standard" oder in "Der Presse" entsprechend verringert. Damit haben die Beklagten nicht nur einen Anreiz geschaffen, in ihrer Zeitung Personalsuchanzeigen veröffentlichen zu lassen, sondern auch dahin, Anzeigenaufträge an die beiden Mitbewerber zu verringern oder ganz zu unterlassen. So kann ein Auftraggeber, der nicht in der Lage wäre, das Anzeigenvolumen zwecks Erreichung eines von dessen Höhe abhängigen Bonus zu vergrößern, auf Grund der beanstandeten Werbeankündigung auch dadurch in den Genuß eines Bonus kommen, daß er in "Standard" und "Presse" weniger inseriert. Der von den Beklagten versprochene Vorteil wird somit nicht daran geknüpft, daß ihr selbst mehr Aufträge, sondern daran, daß den beiden wesentlichen Mitbewerbern weniger Aufträge erteilt werden. Diese Maßnahme ist demnach einem Boykott insofern ähnlich, als auf indirekte Weise - durch materiellen Anreiz - Dritte, nämlich die Anzeigenkunden, veranlaßt werden sollen, ihre Geschäftsverbindung ua zu den Klägerinnen einzuschränken oder abzubrechen. Auch diese Art der Werbung ist demnach als sittenwidriger Behinderungswettbewerb einzustufen. Auf die übrigen von den Klägerinnen im Revisionsrekurs geltend gemachten, sowohl auf das Kartellgesetz als auch auf Paragraph 10, UWG Bezug nehmenden Gesichtspunkte braucht daher ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht entgegen der Meinung der Beklagten auch der Zweitklägerin zu, ist sie doch als persönlich haftende Gesellschafterin der erstklagenden Kommanditgesellschaft selbst Unternehmerin und daher nach § 14 UWG aktiv legitimiert (ÖBl 1972, 152; GesRZ 1977, 59 ua).Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht entgegen der Meinung der Beklagten auch der Zweitklägerin zu, ist sie doch als persönlich haftende Gesellschafterin der erstklagenden Kommanditgesellschaft selbst Unternehmerin und daher nach Paragraph 14, UWG aktiv legitimiert (ÖBl 1972, 152; GesRZ 1977, 59 ua).
Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen (§ 15 UWG). Den Klägerinnen steht demnach das Recht zu, auch die Beseitigung der beanstandeten Werbeankündigung zu verlangen (vgl ÖBl 1985, 8), könnte doch sogar auf Grund des Unterlassungsgebotes allein Exekution nach § 355 EO geführt werden, wenn der Verpflichtete die Broschüren mit der verbotenen Ankündigung nicht beseitigt (vgl ÖBl 1990, 132). Daß damit entgegen dem Wesen des Provisorialverfahrens ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand herbeigeführt würde, trifft nicht zu, weil die Beklagten die Werbebroschüre nach einem Obsiegen im Hauptverfahren wieder drucken und verbreiten könnten. Der Oberste Gerichtshof hat daher in vergleichbaren Fällen schon einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Beseitigungsbegehrens erlassen (ÖBl 1976, 24; ÖBl 1976, 107; SZ 53/35).Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen (Paragraph 15, UWG). Den Klägerinnen steht demnach das Recht zu, auch die Beseitigung der beanstandeten Werbeankündigung zu verlangen vergleiche ÖBl 1985, 8), könnte doch sogar auf Grund des Unterlassungsgebotes allein Exekution nach Paragraph 355, EO geführt werden, wenn der Verpflichtete die Broschüren mit der verbotenen Ankündigung nicht beseitigt vergleiche ÖBl 1990, 132). Daß damit entgegen dem Wesen des Provisorialverfahrens ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand herbeigeführt würde, trifft nicht zu, weil die Beklagten die Werbebroschüre nach einem Obsiegen im Hauptverfahren wieder drucken und verbreiten könnten. Der Oberste Gerichtshof hat daher in vergleichbaren Fällen schon einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Beseitigungsbegehrens erlassen (ÖBl 1976, 24; ÖBl 1976, 107; SZ 53/35).
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78,
402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Klägerinnen auf § 393 Abs 1 EO.402 Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Klägerinnen auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.