- 4 Ob 82/92
Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 24.11.1992 4 Ob 82/92
- 4 Ob 108/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 108/92
Beisatz: Hier: Wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. (T1).
- 4 Ob 102/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 102/93
Vgl auch; Beisatz: Ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand wird nicht herbeigeführt, wenn die Beklagten die beanstandete Werbebroschüre nach einem Obsiegen im Hauptverfahren wieder drucken und verbreiten könnten. (T2)
- 4 Ob 81/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 81/93
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 14/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 14/94
Beisatz: Hier: Zulassung von Werbespots über 10.000 Sendesekunden durch ORF. (T3)
Veröff: EvBl 1994/115 S 555
- 4 Ob 123/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 123/94
Vgl auch
- 4 Ob 90/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T4)
Beisatz: Einen unumkehrbaren Zustand schafft auch ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. (T5)
- 9 Ob 149/98x
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 149/98x
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungserklärung zu Einreichplänen im Baubewilligungsverfahren durch Gerichtsbeschluss - abgewiesen. (T6)
- 4 Ob 180/99w
Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 180/99w
Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T7)
- 4 Ob 234/99m
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 234/99m
Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben. (T8)
Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T9)
- 4 Ob 233/99i
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 233/99i
Auch; Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T10)
- 8 ObA 113/01b
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 113/01b
Vgl; nur T8; Beis wie T5
- 4 Ob 213/03g
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 213/03g
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein durch reduzierte Gewinnerzielung allenfalls entstehender Schade kann durch Geld ausgeglichen werden und macht die einstweilige Verfügung nicht unzulässig. (T11)
Veröff: SZ 2003/170
- 4 Ob 213/05k
Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 213/05k
nur T7
- 5 Ob 211/05y
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 211/05y
nur T4; Beisatz: Hier: Generalsanierung des Daches. (T12)
- 1 Ob 136/08v
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 136/08v
Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. (T13)
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ausstrahlung einer Fernsehsendung zu einer bestimmten Sendezeit. (T14)
- 16 Ok 1/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
Vgl auch; Beisatz: Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. (T15)
Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann. (T16)
- 16 Ok 6/10
Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Annahme eines Angebots. (T17)
Veröff: SZ 2010/118
- 4 Ob 197/11s
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 197/11s
Vgl auch; nur T13; Beisatz: Hier: Unterlassung der Zuleitung. (T18)
- 4 Ob 141/16p
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 141/16p
Auch; Beisatz: Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft. (T19)
- 5 Ob 215/18f
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 215/18f
Auch
- 2 Ob 49/21a
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a
nur T4
Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T20)
Anmerkung: Vgl zum Begriff der Rückführbarkeit RS0133609. (T21)
Anm: Veröff: SZ 2021/44
- 4 Ob 46/22a
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 46/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren konnte über das Veröffentlichungsbegehren gar nicht entschieden werden. (T22)