Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten haben übersehen, dass das Rekursgericht einen 260.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen hat. In diesem Fall ist gemäß § 526 Abs 3, § 528 Abs 3 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig; es ist daher kein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 528 Abs 2a, § 508 ZPO notwendig. Dass die Beklagten einen derartigen Antrag gestellt haben, schadet jedoch nicht, weil sich der Antrag nach § 508 ZPO inhaltlich nicht von der bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs notwendigen Zulassungsbeschwerde unterscheidet. Die unrichtige Bezeichnung des zur Entscheidung berufenen Gerichts ist unerheblich (s EvBl 1982/196).Die Beklagten haben übersehen, dass das Rekursgericht einen 260.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen hat. In diesem Fall ist gemäß Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 528, Absatz 3, ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig; es ist daher kein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, ZPO notwendig. Dass die Beklagten einen derartigen Antrag gestellt haben, schadet jedoch nicht, weil sich der Antrag nach Paragraph 508, ZPO inhaltlich nicht von der bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs notwendigen Zulassungsbeschwerde unterscheidet. Die unrichtige Bezeichnung des zur Entscheidung berufenen Gerichts ist unerheblich (s EvBl 1982/196).
Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, dass durch die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung in die hoheitliche Tätigkeit der Baubehörde endgültig eingegriffen werde. Die Beklagte werde nicht mehr in der Lage sein, ihre Rechtsposition, die sich in eindeutiger Weise aus ihrer Miteigentümerstellung ergebe, im öffentlich-rechtlichen Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Schritten durchzusetzen und ihre Interessen auszuüben und zu vertreten.
Die Beklagten vermengen damit zwei Dinge: einen - hier nicht begehrten - Eingriff in die Tätigkeit der Baubehörde und einen Eingriff in die Rechtsposition der Beklagten, der darin besteht, dass die Beklagten gehindert werden, die Rechte der Erstbeklagten als Miteigentümerin im Bauverfahren auszuüben. Durch die zuletzt genannte Maßnahme wird das Ergebnis des Bauverfahrens nur mittelbar beeinflusst; ein derartiger Eingriff verletzt den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (§ 94 B-VG) nicht und ist daher grundsätzlich zulässig (s Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 340 mwN). Ihm steht nicht entgegen, dass das Gericht einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen kann, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten kann, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden (stRsp ua SZ 69/59 mwN).Die Beklagten vermengen damit zwei Dinge: einen - hier nicht begehrten - Eingriff in die Tätigkeit der Baubehörde und einen Eingriff in die Rechtsposition der Beklagten, der darin besteht, dass die Beklagten gehindert werden, die Rechte der Erstbeklagten als Miteigentümerin im Bauverfahren auszuüben. Durch die zuletzt genannte Maßnahme wird das Ergebnis des Bauverfahrens nur mittelbar beeinflusst; ein derartiger Eingriff verletzt den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Paragraph 94, B-VG) nicht und ist daher grundsätzlich zulässig (s Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 340 mwN). Ihm steht nicht entgegen, dass das Gericht einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen kann, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten kann, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden (stRsp ua SZ 69/59 mwN).
Das den Gegenstand des Sicherungsantrags bildende Verbot, die Klägerin bei der Durchführung des Bauprojekts "T*****" in irgendeiner Weise zu behindern, ist nur zulässig, wenn dadurch kein unumkehrbarer Zustand herbeigeführt wird. Eine einstweilige Verfügung kann nämlich immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben (stRsp ua ecolex 1994, 404 = MR 1994, 78 - Werbesekunden mwN). Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO).Das den Gegenstand des Sicherungsantrags bildende Verbot, die Klägerin bei der Durchführung des Bauprojekts "T*****" in irgendeiner Weise zu behindern, ist nur zulässig, wenn dadurch kein unumkehrbarer Zustand herbeigeführt wird. Eine einstweilige Verfügung kann nämlich immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben (stRsp ua ecolex 1994, 404 = MR 1994, 78 - Werbesekunden mwN). Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Paragraph 381, Ziffer 2, EO).
Unwiederbringlich ist ein Schaden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (stRsp ua SZ 49/11; SZ 64/153, jeweils mwN). Nach dem festgestellten Sachverhalt droht der Klägerin insofern ein Schaden, als sie durch das Verhalten der Beklagten gehindert wird, das Bauprojekt vertrags- und vor allem auch termingerecht fertigzustellen. Dadurch können infolge von Pönalezahlungen und durch Rücktritte von Wohnungskäufern nicht nur finanzielle Belastungen entstehen; es ist auch offenkundig, dass der Ruf der Klägerin als Errichterin luxuriöser Wohnanlagen leidet, wenn sie die von ihr geschlossenen Verträge nicht einhalten kann. Insoweit droht ihr daher jedenfalls ein unwiederbringlicher Schaden, so dass die (allfällige) Vorwegnahme des endgültigen Ergebnisses durch die einstweilige Verfügung gerechtfertigt erscheint.
Die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung darf damit zwar der endgültigen Entscheidung vorgreifen (stRsp ua SZ 55/78; ÖBl 1995, 180 - Telefonterror mwN); das ändert aber nichts daran, dass sie unzulässig wäre, wenn sie einen endgültigen Zustand schaffte, der nach der Entscheidung im Hauptverfahren nicht mehr beseitigt werden könnte. Das trifft aber hier nicht zu:
Durch das von der Klägerin beantragte Verbot sollen die Beklagten gehindert werden, das Bauprojekt der Klägerin insbesondere dadurch zu behindern, dass sie gegenüber der Baubehörde erklären, die Erstbeklagte habe weder irgendjemandem Vollmacht noch die Zustimmung zu von der Klägerin beantragten Änderungen des Bauprojekts erteilt oder dass sie bereits erteilte Zustimmungen zurückziehen. Die Klägerin stützt sich dabei auf die vom Rechtsvorgänger der Erstbeklagten erteilte und bis zur Vollbeendigung sämtlicher Bauvorhaben auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft wirksame unwiderrufliche Vollmacht, an die die Erstbeklagte durch den Eintritt in alle Rechte und Pflichten ihres Rechtsvorgängers gebunden ist. Das gegen sie erlassene Verbot hindert die Beklagten, die Vollmacht und/oder bereits erteilte Zustimmungen zu widerrufen.
Sollte das Bauverfahren vor der Entscheidung im Hauptverfahren abgeschlossen sein und sollte das Hauptverfahren ergeben, den der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht berechtigt ist, ergäbe sich daraus gleichzeitig, dass die Erstbeklagte im Bauverfahren - zu dem zweifellos nur der durch die Vollmacht ausgewiesene Vertreter geladen wird - nicht wirksam vertreten war, weil sie entweder durch die von ihrem Rechtsvorgänger erteilte Vollmacht nicht gebunden war oder die Vollmacht wirksam widerrufen hat. Dann aber ist ihre Rechtsstellung gleich der einer übergangenen Partei. Von einer übergangenen Partei spricht man, wenn eine Person nicht Partei eines Verfahrens war, obwohl sie es nach dem Gesetz hätte sein sollen. Ihr gegenüber kann ein Verfahren nicht formell rechtskräftig abgeschlossen werden (s Antoniolli/Koja, Allgemeines Verfahrensrecht3, 806f). Das muss auch dann gelten, wenn eine Partei in einem Verfahren durch einen Vollmachtnehmer vertreten ist, der nicht (mehr) wirksam bevollmächtigt ist. Obsiegen die Beklagten im Hauptverfahren, so sind sie daher nicht gehindert, ihre Rechte im Bauverfahren geltend zu machen, selbst wenn dieses schon abgeschlossen sein sollte.
In der Sache selbst halten die Beklagten an ihrer Auffassung fest, dass zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und sie nur die Interessen der Erstbeklagten als Wohnungseigentümerin verfolgten. Dem hält die Klägerin zu Recht entgegen, dass die Streitteile als Anbieter von Eigentumswohnungen in W***** um denselben Kundenkreis werben und daher in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
Auch die Behauptung der Beklagten, keine Wettbewerbsinteressen, sondern nur die eines Wohnungseigentümers zu verfolgen, überzeugt nicht. Nach dem festgestellten Sachverhalt überwiegen die unlauteren Motive der Beklagten - die Klägerin unter Druck zu setzen, sie zu terrorisieren und das Projekt lahmzulegen - eindeutig; lautere Motive - die Umwandlung des von der Erstbeklagten als Eigengarten erworbenen Grundstückes in einen allgemeinen Kinderspielplatz zu verhindern - erscheinen nur vorgeschoben. Die Weigerung der Beklagten, Projektänderungen zuzustimmen, bewirkt nämlich gerade das Gegenteil dessen, was sie vorgeben erreichen zu wollen. Dem Zweitbeklagten als Geschäftsführer der A***** - die das Projekt geplant hat - ist nach dem festgestellten Sachverhalt bekannt, dass der mit der Wohnung verkaufte Eigengarten zwar in den Einreichplänen bauordnungsgemäß als Kinderspielplatz ausgewiesen ist, aber von Anfang an beabsichtigt war, den Kinderspielplatz in den Park zu verlegen. Ihm musste daher bei Abschluss des Kaufvertrags über die Wohnung top Nr. 2-3 bewusst sein, dass im Bereich des von der Erstbeklagten erworbenen Eigengartens in den Einreichplänen ein Kinderspielplatz eingezeichnet sein würde. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts sind nicht aktenwidrig; sie entsprechen den von der Klägerin erbrachten Bescheinigungen.
Eine vertragsgemäße Ausführung des Projekts kann nur durch von der Baubehörde zu bewilligende Änderungen erreicht werden; gerade dies verhindern die Beklagten aber dadurch, dass sie die von ihrem Rechtsvorgänger erteilte Vollmacht und Zustimmung widerrufen haben. Durch ihr Verhalten werden im übrigen vor allem Planänderungen und Anpassungen verhindert, die mit der von der Erstbeklagten erworbenen Wohnung nichts zu tun haben und deren Interessen in keiner Weise berühren.
Das Verhalten der Beklagten muss daher als sittenwidriger Behinderungswettbewerb beurteilt werden. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann (ÖBl 1998, 229 - Nintendo mwN). Das Verhalten der Beklagten wäre daher auch dann wettbewerbswidrig, wenn sich der Zweitbeklagte der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet hätte, das Projekt nicht zu behindern.
Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auf auf die vom Zweitbeklagten unterzeichnete Vereinbarung berufen, wonach die A***** und die V***** alles unterlassen werden, was der Erteilung einer Baubewilligung und der praktischen Bauführung im Wege stehen könnte. Der Zweitbeklagte hat für die V***** unterschrieben; nach dem Text wurden ihm die Verpflichtungen überbunden und er wird "zum Zeichen der Bestätigung dieser bereits erfolgten Überbindung" die Vereinbarung mitunterfertigen. Unabhängig davon, ob er die Vereinbarung auch im eigenen Namen unterfertigt hat (worauf die Beurkundung durch den Notar schließen ließe), ist mit der von der Klägerin vorgelegten Vereinbarung jedenfalls die Überbindung bescheinigt. Im Provisorialverfahren ist daher schon aufgrund des Texts der Vereinbarung davon auszugehen, dass der Zweitbeklagte auch persönlich verpflichtet ist, die Klägerin bei der Bauabwicklung nicht zu behindern. Eine solche Vereinbarung ist auch wirksam, weil auf Befugnisse verzichtet wird, die privater Gestaltungsmacht zuzuordnen sind (s Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht Rz 1190f).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.