Rechtssatz RS0112729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112729
Entscheidungsdatum
19.10.1999
Rechtssatz
Das einstweilige Verbot, in einem Verfahren, die jemanden für dieses Verfahren erteilte Vollmacht zu widerrufen, schafft keinen unumkehrbaren Zustand. Erweist sich nämlich dieser Unterlassungsanspruch als unberechtigt, war die Partei im anderen Verfahren nicht wirksam vertreten, weil sie eben durch einen Vollmachtnehmer vertreten war, der nicht (mehr) wirksam bevollmächtigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112729
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00233_99I0000_001