Rechtssatz RS0005047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005047
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Rechtssatz
Im Recht unbeteiligter Dritter darf durch eine einstweilige Verfügung nicht eingegriffen werden (vgl SZ 24/151). Das Gericht kann der Gewerbebehörde nicht vorschreiben, ob sie in einer gewerbebehördlichen Angelegenheit eine Entscheidung treffen darf oder nicht; dies würde dem im Art 94 B-VG ausgesprochenen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung widersprechen.Im Recht unbeteiligter Dritter darf durch eine einstweilige Verfügung nicht eingegriffen werden vergleiche SZ 24/151). Das Gericht kann der Gewerbebehörde nicht vorschreiben, ob sie in einer gewerbebehördlichen Angelegenheit eine Entscheidung treffen darf oder nicht; dies würde dem im Artikel 94, B-VG ausgesprochenen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung widersprechen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 289/61
Entscheidungstext OGH 20.09.1961 6 Ob 289/61
EvBl 1962/40 S 47
- 4 Ob 10/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
nur: Das Gericht kann der Behörde nicht vorschreiben, ob sie in einer behördlichen Angelegenheit eine Entscheidung treffen darf oder nicht; dies würde dem im Art 94 B-VG ausgesprochenen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung widersprechen. (T2) Veröff: SZ 69/59
- 1 Ob 2089/96d
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2089/96d
Auch; nur: Im Recht unbeteiligter Dritter darf durch eine einstweilige Verfügung nicht eingegriffen werden. (T1)
- 1 Ob 348/98b
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 348/98b
Auch; nur T1
- 4 Ob 233/99i
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 233/99i
Auch; nur T2
- 4 Ob 234/99m
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 234/99m
Vgl; nur: Das Gericht kann der Gewerbebehörde nicht vorschreiben, ob sie in einer gewerbebehördlichen Angelegenheit eine Entscheidung treffen darf oder nicht. (T3)
- 6 Ob 305/02z
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 305/02z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005047
Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0060OB00289_6100000_001