Begründung:
Die Klägerin errichtet auf der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** Wohnungen, die sie unter dem Projektnamen "Top of Vienna" vermarktet. Der Erstbeklagte ist Bauträger und Architekt. Er übt seine Geschäftstätigkeit durch mehrere Gesellschaften aus, die unter der gemeinsamen Bezeichnung "A*****-Gruppe" auftreten; dazu gehören auch die W***** GmbH (in der Folge: W*****) sowie die S*****gesellschaft mbH, die Eigentumswohnungen in Wien 19, H*****, errichtet und vermarktet. Die Zweit-, die Dritt- und der Viertbeklagte stehen in einem Naheverhältnis zur W*****; sie haben von dieser Gesellschaft je 1/8953tel Miteigentumsanteil an der Liegenschaft der Klägerin in Wien 19 in der Absicht erworben, dadurch formal in die Position von Miteigentümern zu gelangen und Rechte ausüben zu können, die auszuüben der W***** auf Grund einer einstweiligen Verfügung untersagt worden ist.
Die Klägerin hatte mit der vom Erstbeklagten kontrollierten A*****gesellschaft mbH (idF: A*****) am 10. 3. 1997 einen Generalplanungsvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die A*****, das Projekt "Top of Vienna" zu planen. Der Vertrag wurde am 21. 7. 1997 vorzeitig aufgelöst. Am 6. 11. 1997 wurde eine Vereinbarung geschlossen, um die im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen:Die Klägerin hatte mit der vom Erstbeklagten kontrollierten A*****gesellschaft mbH in der Fassung, A*****) am 10. 3. 1997 einen Generalplanungsvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die A*****, das Projekt "Top of Vienna" zu planen. Der Vertrag wurde am 21. 7. 1997 vorzeitig aufgelöst. Am 6. 11. 1997 wurde eine Vereinbarung geschlossen, um die im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen:
"A***** und V***** (= 3 *****gesellschaft mbH) verpflichten sich, alles zu unterlassen, was der Erteilung irgendeiner Baubewilligung oder der praktischen Bauführung auf den Liegenschaften der K***** im Wege stehen, die Erteilung oder die Bauführung erschweren oder gar verhindern könnte.
...
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass sie auf alle in der Vergangenheit, heute und in der Zukunft für die Vertragsparteien als Inhaber von Vollmachten oder als Organe der Gesellschaften tätigen Personen diese Vereinbarung überbinden werden und diese Personen somit so gestellt werden, als ob sie diese Vereinbarung selbst geschlossen hätten. In bezug auf den Geschäftsführer der A*****, Herrn Dipl.-Ing. Dr. Alaa A*****, ist eine solche Überbindung bereits geschehen. Zum Zeichen der Bestätigung dieser bereits erfolgten Überbindung wird Herr Dipl.-Ing. Dr. Alaa A***** diese Vereinbarung mitunterfertigen."
Der Erstbeklagte hat die Vereinbarung für die V***** unterfertigt; in der angeschlossenen Beurkundung des Notars wird sowohl die Echtheit seiner Unterschrift als Firmazeichnung für dieses Unternehmen als auch die Echtheit seiner Unterschrift als Zeichnung für die Person Dipl.-Ing. Dr. Alaa A***** bestätigt.
Die Klägerin hat das Projekt aufgrund von Kundenwünschen teilweise abweichend von der Baubewilligung errichtet. Sie hat parallel zur Bauführung Baubewilligungen für die Änderungen beantragt. Keine dieser Änderungen betrifft die Wohnung top Nr. 2-3.
Zu dieser Wohnung gehört ein Eigengartenanteil von 156,60 m**2. Der Eigengarten ist auf einer Fläche vorgesehen, die nach der ursprünglichen Planung für einen Kinderspielplatz gewidmet war. Dies ist dem Erstbeklagten aufgrund seiner Tätigkeit in der "A*****-Gruppe" bekannt. Er hat in dieser Funktion die Auffassung vertreten, dass einer Verlegung des Kinderspielplatzes auf ein ebenfalls der Klägerin gehörendes Nachbargrundstück keine wesentlichen Hindernisse entgegenstünden.
Am 24. 3. 1998 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Erstbeklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin. Der Erstbeklagte meinte, sich gut vorstellen zu können, im Projekt der Klägerin eine Wohnung zu erwerben, die Klägerin zu terrorisieren und das Projekt lahmzulegen.
Mit Kaufvertrag vom 1. 2. 1999 erwarb die W***** von Alastair M***** die Wohnung top Nr. 2-3. In dem zwischen der Klägerin und Alastair M***** geschlossenen Kaufvertrag vom 12. 12. 1998 behält sich die Verkäuferin vor, durch Zusammenlegung oder weitere Unterteilung die Anzahl der Wohnungen zu ändern. In Punkt III.2 des Vertrags wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Ausführungsplanung Abweichungen in der endgültigen Gestaltung der Wohnhausanlage gegenüber dem Modell auftreten können. In Punkt IX des Vertrags bevollmächtigen die Vertragsparteien die Klagevertreter, den Vertrag durchzuführen.Mit Kaufvertrag vom 1. 2. 1999 erwarb die W***** von Alastair M***** die Wohnung top Nr. 2-3. In dem zwischen der Klägerin und Alastair M***** geschlossenen Kaufvertrag vom 12. 12. 1998 behält sich die Verkäuferin vor, durch Zusammenlegung oder weitere Unterteilung die Anzahl der Wohnungen zu ändern. In Punkt römisch drei.2 des Vertrags wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Ausführungsplanung Abweichungen in der endgültigen Gestaltung der Wohnhausanlage gegenüber dem Modell auftreten können. In Punkt römisch neun des Vertrags bevollmächtigen die Vertragsparteien die Klagevertreter, den Vertrag durchzuführen.
Anschließend heißt es:
"Der Käufer bevollmächtigt darüber hinaus Herrn Mag. Johannes M*****, wohnhaft in *****, sowie Herrn Dipl.-Ing. Harald P*****, wohnhaft in *****, unwiderruflich und über den Todesfall hinaus bis zur Vollbeendigung sämtlicher Bauvorhaben auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft (somit EZ ***** des Grundbuchs *****), den Käufer vor der Baubehörde oder anderen Behörden im Zusammenhang mit allen die Liegenschaft und Nachbarliegenschaften betreffenden Angelegenheiten, (insbesondere zur Unterfertigung von Einreichplänen zur Verfassung, Fertigung und Durchführung sämtlicher Urkunden und Eingaben sowie zur Entgegennahme aller diesbezüglichen Zustellungen etc.), jeweils alleine zu vertreten."
Die W***** hat gemäß Punkt V ihres mit Alastair M***** geschlossenen Kaufvertrags sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag zwischen Alastair M***** und der Klägerin übernommen.Die W***** hat gemäß Punkt römisch fünf ihres mit Alastair M***** geschlossenen Kaufvertrags sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag zwischen Alastair M***** und der Klägerin übernommen.
Am 4. 2. 1999 teilte die W***** den Klagevertretern (ua) mit, das Projekt sei in Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung errichtet worden, es handle sich um einen gesetzwidrigen Bau, der im Eigentum der W***** befindliche Eigengarten sei in grob gesetz- und vertragswidriger Weise als allgemeine Fläche, nämlich als Kinderspielplatz, gewidmet und sie sei gezwungen, das Bauvorhaben in den kommenden Tagen zur Begrenzung des auf sie zukommenden Schadens durch Fachleute untersuchen zu lassen. Mit Brief vom 9. 2. 1999 gab die W***** der MA 37 bekannt, dass es keinen Bevollmächtigten gebe, der für sie handeln könne, dass sie eingereichten Auswechslungsplänen nicht zugestimmt habe und auch nicht zustimmen werde, weil die Pläne von der Bauordnung für Wien abwichen und insbesondere der Kinderspielplatz auf Privatgrund eingezeichnet sei. Aufgrund dieses Schreibens teilte die MA 37 der Klägerin mit, dass der Antrag auf Bewilligung der eingereichten Auswechslungspläne mangels Vorliegens der Zustimmung aller Miteigentümer abzuweisen sein werde.
Die drohende Nichtbewilligung der eingereichten Auswechslungspläne hätte zur Folge, dass bereits verkaufte Wohnungen nicht wie vereinbart errichtet werden könnten. Die Wohnungskäufer wären in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Um sich gegen die Behinderungen der W***** und des Erstbeklagten zur Wehr zu setzen, hat die Klägerin gegen beide einstweilige Verfügungen bewirkt, wonach den Sicherungsgegnern verboten wird, die Klägerin bei der Durchführung des Bauprojekts "Top of Vienna" in sittenwidriger Weise dadurch zu behindern, dass sie im Namen der W***** die Erteilung einer dieses Bauprojekt betreffenden Baubewilligung (wozu auch die Erteilung der Bewilligung zur Ergänzung oder Änderung bestehender Bewilligungen gehört) und/oder die praktische Bauführung auf den Liegenschaften des Projekts "Top of Vienna" erschweren und/oder verhindern, insbesondere gegenüber der Baubehörde zu erklären, die W***** habe weder irgendjemandem Vollmacht noch die Zustimmung zu von der Klägerin beantragten Änderungen des Bauprojekts "Top of Vienna" erteilt und/oder die von der W***** oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen im Eigentum an den 115/8953tel Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** oder einem Vollmachtnehmer dieser Personen erteilten Zustimmungen zu bereits anhängigen oder noch anhängig zu machenden Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen nach der Wiener Bauordnung betreffend die Errichtung von Baulichkeiten oder die Abänderung von bereits errichteten Baulichkeiten auf der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, zurückzuziehen.
Um entgegen diesen Beschlüssen dennoch die nach der Wiener Bauordnung den Miteigentümern zustehenden Rechte ausüben zu können, hat die W***** je einen Miteigentumsanteil an der genannten Liegenschaft an die Zweit- und Drittbeklagte sowie an den Viertbeklagten verkauft. Mit Briefen vom 14. 4. 1999 haben diese gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien erklärt, als Miteigentümer sämtliche von ihren Voreigentümern erteilten Zustimmungen zurückzuziehen und an niemanden Vollmacht erteilt zu haben.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs mit einstweiliger Verfügung
1. den Beklagten zu gebieten, alle Zustimmungen und Erklärungen, welche nach der Wiener Bauordnung und nach anderen gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen gegenüber Behörden, insbesondere Baubehörden und Gerichten abgegeben werden müssen, um (i) Bewilligungen nach der Wiener Bauordnung betreffend (a) die bereits anhängig gemachten Anträge und noch anhängig zu machende Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach der Wiener Bauordnung betreffend die Errichtung von Baulichkeiten oder die Abänderung von bereits errichteten Baulichkeiten auf der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, soweit solche Bewilligungen ausschließlich darauf gerichtet sind, gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrages vom 12. 12. 1998 Beilage ./CC durch die Zusammenlegung oder weitere Unterteilungen die Anzahl der Wohnungen zu ändern oder in der endgültigen Ausgestaltung der Wohnhausanlage gegenüber dem Einreichprojekt im Zuge der Ausführungsplanung abzuweichen sowie (b) alle anderen bereits anhängigen oder noch anhängig zu machenden Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach der Wiener Bauordnung betreffend die Errichtung von Baulichkeiten oder die Abänderung von bereits errichteten Baulichkeiten auf der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** erlangen zu können sowie (ii) Wohnungseigentum an dieser Liegenschaft begründen zu können, abzugeben oder ungehindert durch Personen, denen aufgrund des Kaufvertrages vom 12. 12. 1998 Vollmacht erteilt worden ist, abgeben zu lassen;
2. der Zweit-, der Dritt- und dem Viertbeklagten zu gebieten, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, die Klägerin bei der Durchführung des Bauprojektes Top of Vienna in sittenwidriger Weise dadurch zu behindern, daß sie (i) die Erteilung einer dieses Bauprojekt betreffenden Baubewilligung (wozu auch die Erteilung der Bewilligungen gehört) und/oder die praktische Bauführung auf den Liegenschaften des Projekts Top of Vienna erschweren und/oder verhindern, insbesondere gegenüber der Baubehörde zu erklären, die Beklagten hätten weder irgendjemandem Vollmacht noch die Zustimmung zu von der Klägerin beantragten Änderungen des Bauprojekts Top of Vienna erteilt und/oder die von der W***** oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen im Eigentum an den 115/8953tel Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** oder von der Zweit-, der Dritt- oder dem Viertbeklagten oder einem Vollmachtnehmer dieser Personen erteilten Zustimmungen zu bereits anhängigen oder noch anhängig zu machenden Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen nach der Wiener Bauordnung betreffend die Errichtung von Baulichkeiten oder die Abänderung von bereits errichteten Baulichkeiten auf der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** zurückzuziehen oder (ii) die für die Begründung von Wohnungseigentum an dieser Liegenschaft notwendige Zustimmungen zurückzuziehen."
Die Beanstandungen des Projekts durch die Beklagten seien halbwahr, vertragswidrig und verfolgten ausschließlich den Zweck, den eigenen Wettbewerb und den anderer Mitglieder der "A*****-Gruppe" zu fördern und die Klägerin zu schädigen. Sie erfolgten ausschließlich in Schädigungsabsicht, weil - mit Ausnahme der Kinderspielplatzsituation - keine der Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung die Wohnung der Zweit-, der Dritt und des Viertbeklagten in irgendeiner Weise berühre. Die Klägerin beabsichtige, den Kinderspielplatz auf die Nachbarliegenschaft zu verlegen. Durch ihre Erklärungen gegenüber der MA 37 verhinderten die genannten drei Beklagten die Herstellung eines vertragskonformen Zustands. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidriger Behinderungswettbewerb. Es sei auch wegen Vertragsbruchs rechts- und sittenwidrig. Der Erstbeklagte und die W***** versuchten, die gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügungen dadurch zu umgehen und ihre behindernden und wettbewerbswidrigen Maßnahmen fortzusetzen, dass W***** je einen Miteigentumsanteil an die Zweit-, die Dritt- und den Viertbeklagten in der alleinigen Absicht verkauft habe, in den baurechtlichen Verfahren wieder Parteistellung zu erlangen. Die genannten drei Beklagten beschränkten sich nicht auf die Einsichtnahme in Bauakten, sondern seien bereits daran gegangen, das destruktive Werk des Erstbeklagten und der W*****fortzusetzen. Zwischen der Klägerin und der W***** bestehe ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis; der Erstbeklagte übe beherrschenden Einfluss auf die W***** aus. Er sei als treibende Kraft an den Wettbewerbsverstößen beteiligt. Die übrigen Beklagten förderten mit denselben unlauteren Mitteln den Wettbewerb des Erstbeklagten und der W*****, was ihnen auch bewußt sei.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne eine Äußerung der Beklagten eingeholt zu haben. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; die Beklagten handelten auch in Wettbewerbsabsicht. Sie hinderten die Klägerin durch dem Leistungswettbewerb fremde Maßnahmen, die von ihr geplanten Wohnungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu errichten. Dass diese Maßnahmen in der Ausübung von Rechten nach der Wiener Bauordnung bestünden, ändere aus mehreren Gründen nichts an ihrer Unzulässigkeit. Der Erstbeklagte verletze damit die von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Die anderen Beklagten hätten im Kaufvertrag die Möglichkeit von Änderungen zustimmend zur Kenntnis genommen; die Art der Rechtsausübung sei schikanös im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB, weil die Änderungen für die von ihnen erworbene Wohnung nicht nachteilig seien.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne eine Äußerung der Beklagten eingeholt zu haben. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; die Beklagten handelten auch in Wettbewerbsabsicht. Sie hinderten die Klägerin durch dem Leistungswettbewerb fremde Maßnahmen, die von ihr geplanten Wohnungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu errichten. Dass diese Maßnahmen in der Ausübung von Rechten nach der Wiener Bauordnung bestünden, ändere aus mehreren Gründen nichts an ihrer Unzulässigkeit. Der Erstbeklagte verletze damit die von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Die anderen Beklagten hätten im Kaufvertrag die Möglichkeit von Änderungen zustimmend zur Kenntnis genommen; die Art der Rechtsausübung sei schikanös im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, weil die Änderungen für die von ihnen erworbene Wohnung nicht nachteilig seien.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit der einstweiligen Verfügung werde nicht in die hoheitliche Tätigkeit der Verwaltungsbehörden eingegriffen. Den Beklagten werde ein bestimmtes verfahrensrechtlich bedeutsames Verhalten aufgetragen; dies sei zulässig. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; die Beklagten handelten auch in Wettbewerbsabsicht. Die Zweitbeklagte zähle zur A*****-Gruppe und fördere fremden Wettbewerb, sie die Dritt- und der Viertbeklagte träten auf dem Markt auf und förderten durch die vorgenommenen und zu erwartenden Handlungen sowohl den Wettbewerb zwischen der Klägerin und der W*****, als auch jenen des Erstbeklagten. Sie verstießen gegen vertraglich übernommene Pflichten. Darüber hinaus habe das Erstgericht die Drohung des Erstbeklagten festgestellt, die Klägerin terrorisieren und das Projekt lahmlegen zu wollen.