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Entscheidung 1 Ob 2089/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2089/96d (1Ob2090/96a)

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S***** Co. Ltd., *****, Korea, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1. M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Maria S*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert US$ 472.920,41) infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 10. Jänner 1996, GZ 47 R 1051/95-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. November 1995, GZ 32 C 1617/95-5, bestätigt wurde, und außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 7. März 1996, GZ47R131/96-31, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

2) Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. November 1995 erließ das Erstgericht noch vor Klageeinbringung und ohne Anhörung der Antragsgegner die von der gefährdeten Partei zur Sicherung einer Geldforderung von US$ 472.920,41 sA begehrte einstweilige Verfügung. Der Sicherungsantrag wurde nur soweit abgewiesen, als die gefährdete Partei auch „die Verwahrung der in der Gewahrsame der Erst- oder Zweitbeklagten oder sonst wo immer befindlichen Sachen aller Art der Erst- oder Zweitbeklagten, einschließlich in den Taschen der Zweitbeklagten oder der Geschäftsführerin der Erstbeklagten befindlichen Sachen“ begehrte. Die Provisorialmaßnahmen wurden angeordnet „bis die gefährdete Partei die zu sichernden Ansprüche durch Zwangsvollstreckung gegen die beiden Antragsgegner geltend machen kann, oder bis zur rechtskräftigen Aberkennung dieser Ansprüche, längstens jedoch bis zum 31.12.1996“.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und „der Revisionsrekurs“ nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO zu befristen sei. Eine „Zeitbestimmung“ habe das Gericht, ohne an Parteianträge gebunden zu sein, von Amts wegen auszusprechen; deren Wahl liege im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die vom Erstgericht angeordnete einjährige Befristung erscheine schon deshalb gerechtfertigt, weil innerhalb dieses Zeitraums „eine wesentliche Weichenstellung im Hauptverfahren“ erfolgt und damit auch „eine fundiertere Prognose“ möglich sein werde. Die Aufzählung der in Paragraph 379, Absatz 3, EO geregelten Sicherungsmittel sei taxativ. Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO verweise ausdrücklich auf Paragraph 259, EO. Diese Norm regle nur „die Verwahrung“. Nicht anzuwenden seien daher die für die Fahrnisexekution geltenden Pfändungsbestimmungen. Nur für den Fall, dass schon ein Exekutionstitel vorliege, habe das Gesetz in Paragraph 253, EO die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen für zulässig erklärt. Dagegen sei in Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO nur „von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei“ die Rede, was bedeute, dass dieser deren Eigentümer sein müsse. Das erfordere aber eine genaue Bezeichnung dieser Gegenstände schon im Sicherungsantrag. Außerdem sei das Eigentum des Antragsgegners zu bescheinigen.

Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 10. Jänner 1996 ist zulässig, jedoch nicht berechtigt, jener gegen den Beschluss vom 7. März 1996 ist dagegen unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Pkt 1) des Spruchs:

Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers folgt aus der Entscheidung der Vorinstanzen, „dass die Wirkungsdauer einer einstweiligen Verfügung geradezu willkürlich festgesetzt werden könnte“, weil keine „sachlichen Ermessensgründe“ angegeben worden seien. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Das Rekursgericht bestätigte nämlich die vom Erstgericht gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO bestimmte Frist mit der Begründung, dass während dieses Zeitraums „eine wesentliche Weichenstellung im Hauptverfahren“ erfolgt und dann auch „eine fundiertere Prognose“ möglich sein werde. Diese Darlegungen lassen aber erkennen, dass das Gericht zweiter Instanz den Geltungszeitraum der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht unabhängig von der Entwicklung des Beweisverfahrens im Rechtfertigungsprozess festlegen wollte. Darin ist aber - entgegen der Ansicht der gefährdeten Partei - keine Willkür, sondern nur eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen aller Verfahrensparteien zu erkennen. Die von der gefährdeten Partei dagegen ins Treffen geführten Gründe (voraussichtlich längere Dauer des Rechtfertigungsprozesses, Möglichkeit eines auf die einstweilige Verfügung bezogenen Aufhebungsantrags der Gegner der gefährdeten Parteien und Fehlen einer besonderen „Schadensgeneigtheit“ der Provisorialmaßnahme) überzeugen nicht. Die gefährdete Partei hat nämlich selbst die Möglichkeit, eine Verlängerung der gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO angeordneten Frist zu beantragen (EvBl 1965/10; JBl 1958, 23; SZ 21/78; Heller/Berger/Stix, Kommentar 2843). Sie hat dabei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung beabsichtigten Zweck nicht erreichen konnte (JBl 1958, 23; Heller/Berger/Stix aaO). Dieser Antrag wäre nur dann abzuweisen, wenn sich aus der Aktenlage ergäbe, dass der Anspruch und die Gefährdung nicht mehr als bescheinigt angesehen werden könnten (JBl 1958, 23). Das durch die Vorinstanzen bei der Zeitbestimmung gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO im Rahmen des vorhandenen Spielraums geübte Ermessen bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO ist zur Sicherung von Geldforderungen auch die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei einschließlich der Hinterlegung von Geld zulässig. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu, welchen Schlüssigkeitserfordernissen ein Verwahrungsantrag als erste Voraussetzung für seinen allfälligen Erfolg entsprechen muss. Das wirft die Frage auf, ob eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO den Eingriff in Rechte Dritter erlaubt.

Es entspricht bereits seit vielen Jahren ständiger Rechtsprechung, dass durch eine einstweilige Verfügung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden darf und Sicherungsmaßnahmen, die die Rechtssphäre eines Dritten, also eines an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner Unbeteiligten berühren, unzulässig sind (1 Ob 517/94 [teilweise veröffentlicht in: ecolex 1994, 464]; RdW 1993, 246; EvBl 1980/104; JBl 1974, 211; SZ 24/151). Soweit das Gesetz selbst auf Dritte in hier nicht maßgeblichen Fällen Bezug nimmt vergleiche dazu etwa: Hausmaninger, Die Beeinträchtigung Dritter durch einstweilige Verfügungen, JBl 1990, 160 f; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 312 f), geht es immer nur um den Eingriff in die Verpflichtungen, aber nicht in die Rechte Dritter (Hausmaninger, JBl 1990, 164; Konecny aaO 315 ff). Vom erkennenden Senat wurde zwar unter Berufung auf Konecny (aaO 317, 322) ausgesprochen, dass eine einstweilige Verfügung auch in Rechte Dritter eingreifen könne, das beschränkt sich jedoch auf Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Hauptanspruchs und auf diejenigen Dritten, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten (SZ 67/226). Ein solcher Fall liegt aber hier - ausgehend von der zu beurteilenden Provisorialmaßnahme und den Antragsbehauptungen - nicht vor. Maßgebend sind daher die schon einleitend dargestellten, in der Rechtsprechung beachteten und durch die Lehre gebilligten Grundsätze (Hausmaninger, JBl 1990, 164; Konecny aaO 313 ff mwN).

Ein versehentlicher, also soweit mittelbarer Eingriff in die Rechte eines Dritten wird sich jedoch bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht immer vermeiden lassen. Eine in die Rechtssphäre eines Dritten abirrende Sicherungsmaßnahme ist aber wegen ihrer grundsätzlichen Unzulässigkeit tunlichst zu vermeiden (Hausmaninger, JBl 1990, 164). Diesem Ziel kann nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird. Ließe man für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO gleiches wie für eine Fahrnispfändung nach Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gelten, wäre ein mittelbarer Eingriff in Rechte Dritter in jedem Fall ohne weiteres und in institutionalisierter Form möglich. Gerade das soll aber, wie bereits dargelegt wurde, vermieden werden. Das Rekursgericht erkannte demnach richtig, dass die Verweisung des Gesetzgebers auf die Paragraphen 259, ff EO die Anwendung der Bestimmungen über die Pfändung nach Paragraph 253, EO ausschließt; anderenfalls hätten zunächst allenfalls berührte rechtlichen Interessen Dritter ganz allgemein jenen der gefährdeten Partei zu dienen. Es erweist sich daher auch die mit dem hier erzielten Ergebnis übereinstimmende - allerdings nur aufgrund einer reinen Wortinterpretation - begründete Ansicht Königs (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 52 [unter Berufung auf LGZ Wien EFSlg 61.043]) als richtig. Dass eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO grundsätzlich keinen Eingriff in die Rechtssphäre Dritter erlaubt, ergibt sich im Übrigen daraus, dass eine solche Provisorialmaßnahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vollziehbar ist, wenn sich die zu verwahrenden Sachen in der Gewahrsame eines zu deren Herausgabe nicht bereiten Dritten befinden (SZ 57/99). Soweit diese Praxis im Übrigen implizieren sollte, dass es auch bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO nur auf die Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei an beweglichen körperlichen Sachen ankomme, könnte sich der erkennende Senat dem aus den bereits dargestellten Gründen nicht anschließen.

Der Dritte kann also - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - nicht ganz allgemein einfach auf jene rechtlichen Abhilfemaßnahmen verwiesen werden, die ihm gegen einen in seine Rechtssphäre erfolgten Eingriff zur Verfügung stehen mögen, weil eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO nur erlassen werden darf, wenn aufgrund der für das Provisorialverfahren geltenden Bestimmungen nach Tunlichkeit gewährleistet ist, dass die Verletzung der Rechte eines Dritten nicht zu erwarten ist.

Das Rekursgericht kam daher ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis, dass die von einem Sicherungsbegehren nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO erfassten beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei in einer ihre Individualisierung ermöglichenden Form zu beschreiben sind und die gefährdete Partei außerdem das Eigentum des Antragsgegners an diesen Gegenständen zu bescheinigen hat.

Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO sowie Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Zu Pkt 2) des Spruchs:

Die Antragsgegner begehrten in ihrem Widerspruch gegen die Provisorialentscheidung vom 13. November 1995 (ON 5) die „Abweisung des Antrags der gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung“ (ON 12). Den im Widerspruchsverfahren erlassenen Beschluss vom 21. Dezember 1995 (ON 19) bekämpften die Antragsgegner in den Punkten 1. („Die einstweilige Verfügung vom 13.11.1995 wird im bisherigen Umfang aufrechterhalten“), 2. („Die Sicherheitsleistung wird von S 250.000 auf insgesamt S 950.000 erhöht“) und 4.(„Der Antrag der Gegner der gefährdeten Partei auf Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen die gefährdete Partei wegen Erschleichung einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen“) und begehrten, dass die einstweilige Verfügung „vollinhaltlich“ aufgehoben und der Sicherungsantrag abgewiesen werde (ON 21).

Ein Widerspruch hemmt gemäß Paragraph 397, Absatz 3, EO zwar nicht die Vollziehung der erlassenen einstweiligen Verfügung, wohl aber den Eintritt der Rechtskraft (schlüssig idS: SZ 27/136). Von diesen Prämissen ausgehend, ist die Ansicht der gefährdeten Partei unzutreffend, dass „die Aufhebung der EV hinsichtlich des Anspruchs auf Kostenersatz aus dem EV-Verfahren und Rechtfertigungsprozess ... gegen die Rechtskraft der EV ON 5“ verstoße. Obgleich die Antragsgegner im Rekurs gegen die im Widerspruchsverfahren gefällte Entscheidung im einzelnen nicht darlegten, dass ein allenfalls künftig entstehender Kostenersatzanspruch nicht sicherungsfähig sei, durfte das Gericht zweiter Instanz die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Rekursantrags auch auf dieses Thema beziehen.

Die Ausführungen des Rekursgerichts lassen aber auch inhaltlich keinen Rechtsirrtum erkennen, der das Rechtsmittel der gefährdeten Partei zulässig erscheinen ließe. Die Entscheidung RZ 1994/25 trägt den im ao. Revisionsrekurs vertretenen Prozessstandpunkt nicht. Darin wird nämlich nur ausgesprochen, dass ein entstandener Anspruch schon vor Eintritt seiner Fälligkeit sicherungsfähig ist; gleichzeitig wird aber auch betont, dass ein möglicherweise erst künftig entstehender Anspruch nicht mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden kann. Gerade das trifft aber auf jene allfälligen Kostenersatzansprüche zu, deren Sicherung die gefährdete Partei begehrt. Entgegen ihrer Ansicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie etwa bereits einen, wenn auch noch nicht fälligen Kostenersatzanspruch erworben habe. Gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO werden einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der gefährdeten Partei erlassen, wobei deren Kostenersatzanspruch vom Erfolg im Hauptverfahren abhängig ist. Der Rechtfertigungsprozess war aber im Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch gar nicht eingeleitet. Das Gericht zweiter Instanz berief sich daher soweit zu Recht auf die Entscheidung SZ 5/285. Es gilt im Übrigen ganz allgemein, dass sich die aufgrund eines bestimmten, derzeit nicht vorhersehbaren Ergebnisses des Rechtfertigungsprozesses möglicherweise entstehende Kostenersatzforderung einer Sicherung durch Erlassung einer einstweiligen Verfügung entzieht (5 Ob 257/59), weil es sich dabei gerade auch nach den in der Entscheidung RZ 1994/25 mit weiteren Nachweisen dargelegten Gründen nur um einen erwarteten, jedoch nicht um einen schon bestehenden Anspruch handelt. Dass besonders Kostenersatzforderungen erst mit deren rechtskräftigen Bestimmung entstehen, entspricht auch sonst der überwiegenden Rechtsprechung (SZ 44/171; SZ 25/289; dieser Ansicht zuneigend auch: SZ 67/143).

Was die „Ausdehnung des Antrags auf EV hinsichtlich weiteren Vermögens der beklagten Parteien vom 14. Dezember 1995“ (ON 17) betrifft, ist zunächst auszuführen, dass eine „Forderung der Zweitbeklagten gegen die Hauseigentümerin ... aus der von der Zweitbeklagten angekündigten Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Büroräumlichkeiten der beklagten Parteien“ - entgegen der Ansicht der gefährdeten Partei - noch nicht einmal aufschiebend bedingt entstanden sein kann. Den Antragsbehauptungen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Zweitbeklagte bereits eine auf die „Beendigung des Mietverhältnisses“ abzielende Willenserklärung abgegeben hätte, sondern lediglich, dass eine solche „angekündigt“ sei. Soweit trifft also auch hier zu, dass ein möglicherweise erst künftig entstehender Anspruch nicht gesichert werden kann. Im Übrigen ist der gefährdeten Partei zu erwidern, dass ihr Rechtsmittel selbst dann nicht erfolgreich sein könnte, wenn die darin vertretene Ansicht zuträfe, dass die Sicherungsobjekte - abgesehen von den sprachlichen Unzulänglichkeiten des Antrags - ausreichend bezeichnet worden seien. Das Erstgericht wies nämlich den Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, dass Provisorialmaßnahmen gemäß Paragraph 392, Absatz eins, EO auf die zur Sicherung des Anspruchs unumgänglichen Mittel zu beschränken seien. Die gefährdete Partei unterließ jedoch schon in ihrem Antrag vom 14. Dezember 1995 die Behauptung, dass die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszwecks notwendig erscheine. Ein solches konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung wäre aber erforderlich gewesen, um dem Gericht eine Beurteilung zu ermöglichen, ob der durch die gefährdete Partei angestrebte Sicherungszweck ohne Erlassung der beantragten weiteren einstweiligen Verfügung entweder ganz oder teilweise unverwirklicht bliebe. Es fehlt aber selbst im ao. Revisionsrekurs an Darlegungen, weshalb die einstweilige Verfügung vom 13. November 1995 nicht genüge, um den Sicherungszweck vollständig zu erreichen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E42510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02089.96D.0604.000

Im RIS seit

04.08.1996

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19960604_OGH0002_0010OB02089_96D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004924 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Durch eine einstweilige Verfügung kann nicht in die Rechtsphäre von dritten, an der rechtlichen Beziehung zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner unbeteiligten Personen eingegriffen werden.
RS0005047 Rechtssatz 20.09.1961Zivilrecht
Im Recht unbeteiligter Dritter darf durch eine einstweilige Verfügung nicht eingegriffen werden (vgl SZ 24/151). Das Gericht kann der Gewerbebehörde nicht vorschreiben, ob sie in einer gewerbebehördlichen Angelegenheit eine Entscheidung treffen darf oder ni …
RS0005128 Rechtssatz 26.06.1953Zivilrecht
Die bloße Möglichkeit, daß ein Recht entsteht, gibt kein Recht auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für das möglicherweise entstehende Recht.
RS0005177 Rechtssatz 01.07.1959Zivilrecht
Keine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer voraussichtlichen Prozeßkostenforderung.
RS0005233 Rechtssatz 19.12.1984Zivilrecht
Das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Dem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgend eines Rechtes verboten werden, sondern es kann ihm lediglich Erfüllung einer Verpflichtung unters …
RS0005236 Rechtssatz 21.05.1958Zivilrecht
Wirkung eines Drittverbots, einstweilige Verfügung kann nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen.
RS0005267 Rechtssatz 28.11.1923Zivilrecht
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines voraussichtlichen Prozeßkostenanspruches vor Einbringung der Klage sind unzulässig.
RS0005485 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Befinden sich die nach § 379 Abs 3 Z 1 EO zu verwahrenden Sachen nicht in der Gewahrsame eines Dritten, dann kommt es für die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung darauf an, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte nicht herausgabebere …
RS0005488 Rechtssatz 02.05.1979Zivilrecht
Befinden sich die zu verwahrenden Sachen im Besitz eines Dritten, so kann die Verwahrung nur durchgeführt werden, wenn der Dritte zu ihrer Herausgabe bereit ist; sonst ist eine EV nach § 379 Abs 3 Z 1 EO nicht zu bewilligen.
RS0005534 Rechtssatz 12.06.1964Zivilrecht
Die Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte. Dies trifft nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen …
RS0005613 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn aus der Aktenlag …
RS0005818 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Seine Erhebung hindert nicht die exekutive Durchsetzung der einstweiligen Verfügung.
RS0035914 Rechtssatz 06.03.1963Zivilrecht
Der Kostenersatzanspruch entsteht erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung.
RS0103665 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des § 379 Abs 3 Z 1 EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsa …