Rechtssatz RS0103665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103665
Geschäftszahl
1Ob2089/96d (1Ob2090/96a); 7Ob197/01y
Entscheidungsdatum
26.09.2001
Rechtssatz
Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des § 379 Abs 3 Z 1 EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird.Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103665
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02089_96D0000_001