Begründung:
Zur Sicherung seiner mit der Klage geltend gemachten Forderung von S 500.000,-- (sA) für anwaltliche Leistungen, die er der Beklagten erbracht habe, begehrte der Kläger die einstweilige Verfügung
1.) der Beklagten aufzutragen, binnen einer Woche S 750.000,-- beim Erstgericht zu hinterlegen und
2.) der Bank ***** AG das gerichtliche Drittverbot zu erteilen, über ein nach BLZ und Kontonummer bezeichnetes Konto der Beklagten bei der O***** Zweigstelle L*****, nur so weit Verfügungen zuzulassen, als der Betrag von S 750.000,-- verbleibe. Sollte dieses Konto keine Deckung in dieser Höhe oder nur eine geringere aufweisen, so sei dieser Betrag oder darauf zukünftig eingehende Beträge bis zu dieser Höhe gesperrt zu halten.
Zwei weitere vom Kläger erhobene Sicherungsbegehren wurden rechtskräftig abgewiesen, weshalb hier nicht mehr darauf einzugehen ist.
Der Kläger brachte dazu vor, das einzige der Beklagten verbliebene Aktivvermögen seien ihre Gesellschaftsanteile an der W***** GmbH. 95 % dieser Gesellschaftsanteile habe die Beklagte während des Prozesses - offenbar um ihre Gläubiger zu benachteiligen - an die V***** Ltd, eine Briefkastenfirma in London, veräußert. Im Falle des Konkurses der Beklagten und einer Anfechtung dieses Geschäftes gemäß § 31 KO müsste die Vollstreckung gegen den Erwerber der Anteile im Ausland erfolgen.Der Kläger brachte dazu vor, das einzige der Beklagten verbliebene Aktivvermögen seien ihre Gesellschaftsanteile an der W***** GmbH. 95 % dieser Gesellschaftsanteile habe die Beklagte während des Prozesses - offenbar um ihre Gläubiger zu benachteiligen - an die V***** Ltd, eine Briefkastenfirma in London, veräußert. Im Falle des Konkurses der Beklagten und einer Anfechtung dieses Geschäftes gemäß Paragraph 31, KO müsste die Vollstreckung gegen den Erwerber der Anteile im Ausland erfolgen.
Die Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Wert der verbliebenen 5 % Gesellschaftsanteile reiche zur Deckung der Forderung aller Gläubiger aus. Unzulässig, weil in der taxativen Aufzählung des § 379 EO nicht enthalten, sei das Begehren, ihr die Hinterlegung eines Geldbetrages aufzutragen.Die Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Wert der verbliebenen 5 % Gesellschaftsanteile reiche zur Deckung der Forderung aller Gläubiger aus. Unzulässig, weil in der taxativen Aufzählung des Paragraph 379, EO nicht enthalten, sei das Begehren, ihr die Hinterlegung eines Geldbetrages aufzutragen.
Das Erstgericht gab den beiden oben wiedergegebenen (restlichen) Sicherungsbegehren im dritten Rechtsgang mit Beschluss vom 1. 2. 2001, ON 37, statt. Der Kläger habe sowohl den Klagsanspruch als auch die subjektive Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO und zuletzt auch bescheinigt, dass die Beklagte außer den verbliebenen Gesellschaftsanteilen über keine anderen geldwerten Mittel verfüge.Das Erstgericht gab den beiden oben wiedergegebenen (restlichen) Sicherungsbegehren im dritten Rechtsgang mit Beschluss vom 1. 2. 2001, ON 37, statt. Der Kläger habe sowohl den Klagsanspruch als auch die subjektive Gefährdung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO und zuletzt auch bescheinigt, dass die Beklagte außer den verbliebenen Gesellschaftsanteilen über keine anderen geldwerten Mittel verfüge.
Dieser Beschluss wurde von der Beklagten nur hinsichtlich des Punktes 1.), nicht aber hinsichtlich des Drittverbotes bekämpft. Nach der Aktenlage wurde die erstinstanzliche Entscheidung lediglich den Parteien, nicht aber der Drittschuldnerin zugestellt (siehe Zustellverfügung AS 190). Eine Zustellung an die Drittschuldnerin ist aber erforderlich, da diese als vom Drittverbot Betroffene rechtsmittellegitimiert ist, soweit das Drittverbot in ihre Rechtssphäre eingreift (SZ 37/131; RIS-Justiz RS0004201; 4 Ob 366/97w), was hinsichtlich des Punktes 2.) der erstinstanzlichen Entscheidung zutrifft. Das Erstgericht wird seinen Beschluss ON 37, der hinsichtlich des Drittverbots - entgegen der offenbar von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht - (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen ist, daher auch noch der Drittschuldnerin zuzustellen haben.
Das Rekursgericht hat die von der Beklagten angefochtene Stattgebung des Sicherungsbegehrens, ihr die gerichtliche Hinterlegung von S 750.000,-- binnen einer Woche aufzutragen, bestätigt. Die zur Sicherung von Geldforderungen zulässigen Sicherungsmittel seien in § 379 Abs 3 EO taxativ aufgezählt. Die Hinterlegung von Geld werde in § 379 Abs 3 Z 1 EO als Unterfall der als Sicherungsmittel zulässigen Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei behandelt. Aus dem in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Verweis auf die §§ 259 ff EO sei abzuleiten, dass der Vollzug der Hinterlegung von Bargeld dem Vollstrecker aufzutragen sei, der § 261 EO über die Abnahme von Bargeld sinngemäß anzuwenden habe. In Beschlag genommen werden könne daher nur Geld, das beim Gegner der gefährdeten Partei "vorgefunden" werde. Der Auftrag an die Beklagte, binnen einer Woche S 750.000,-- zu hinterlegen, sei gegenüber der uneingeschränkten Anordnung der Hinterlegung von Geld, verbunden mit dem sofortigen Vollzugsauftrag an den Vollstrecker, keine weitergehende oder andersartige und daher auf Grund der abschließenden Regelung in § 379 Abs 3 EO unzulässige Anordnung, sondern ein zulässiges Minus: der Beklagten werde die Möglichkeit eingeräumt, den Vollzug durch den freiwilligen Erlag des Geldbetrages bei Gericht binnen einer Woche abzuwenden. Erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ergehe der Vollzugsauftrag an den Vollstrecker. Die Befürchtung der Beklagten, auf Grund der erstgerichtlichen Verfügung könnte Exekution zur Erwirkung von Handlungen nach § 353 oder § 354 EO geführt werden, erscheine unbegründet. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass Exekution zur Erwirkung des Erlages einer Geldsumme nicht nach den §§ 353 oder 354 EO, sondern nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu führen sei. Dies gelte jedoch nur für die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels, der den materiell-rechtlichen Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Hinterlegung eines Geldbetrages durch den Verpflichteten zum Inhalt habe. Ein solcher sei vom Erstgericht nicht geschaffen worden. Der Auftrag an die Beklagte, S 750.000,-- zu hinterlegen, könne daher nur mit den nach §§ 379 Abs 3 EO zulässigen Mitteln, also durch die Abnahme von Bargeld in sinngemäßer Anwendung des § 261 EO erfolgen (gemeint: exekutiert werden).Das Rekursgericht hat die von der Beklagten angefochtene Stattgebung des Sicherungsbegehrens, ihr die gerichtliche Hinterlegung von S 750.000,-- binnen einer Woche aufzutragen, bestätigt. Die zur Sicherung von Geldforderungen zulässigen Sicherungsmittel seien in Paragraph 379, Absatz 3, EO taxativ aufgezählt. Die Hinterlegung von Geld werde in Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO als Unterfall der als Sicherungsmittel zulässigen Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei behandelt. Aus dem in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Verweis auf die Paragraphen 259, ff EO sei abzuleiten, dass der Vollzug der Hinterlegung von Bargeld dem Vollstrecker aufzutragen sei, der Paragraph 261, EO über die Abnahme von Bargeld sinngemäß anzuwenden habe. In Beschlag genommen werden könne daher nur Geld, das beim Gegner der gefährdeten Partei "vorgefunden" werde. Der Auftrag an die Beklagte, binnen einer Woche S 750.000,-- zu hinterlegen, sei gegenüber der uneingeschränkten Anordnung der Hinterlegung von Geld, verbunden mit dem sofortigen Vollzugsauftrag an den Vollstrecker, keine weitergehende oder andersartige und daher auf Grund der abschließenden Regelung in Paragraph 379, Absatz 3, EO unzulässige Anordnung, sondern ein zulässiges Minus: der Beklagten werde die Möglichkeit eingeräumt, den Vollzug durch den freiwilligen Erlag des Geldbetrages bei Gericht binnen einer Woche abzuwenden. Erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ergehe der Vollzugsauftrag an den Vollstrecker. Die Befürchtung der Beklagten, auf Grund der erstgerichtlichen Verfügung könnte Exekution zur Erwirkung von Handlungen nach Paragraph 353, oder Paragraph 354, EO geführt werden, erscheine unbegründet. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass Exekution zur Erwirkung des Erlages einer Geldsumme nicht nach den Paragraphen 353, oder 354 EO, sondern nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu führen sei. Dies gelte jedoch nur für die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels, der den materiell-rechtlichen Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Hinterlegung eines Geldbetrages durch den Verpflichteten zum Inhalt habe. Ein solcher sei vom Erstgericht nicht geschaffen worden. Der Auftrag an die Beklagte, S 750.000,-- zu hinterlegen, könne daher nur mit den nach Paragraphen 379, Absatz 3, EO zulässigen Mitteln, also durch die Abnahme von Bargeld in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 261, EO erfolgen (gemeint: exekutiert werden).
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf welche die von ihm vertretene Rechtsauffassung gestützt werden könnte, nicht aufzufinden sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf welche die von ihm vertretene Rechtsauffassung gestützt werden könnte, nicht aufzufinden sei.