Rechtssatz RS0005519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005519
Geschäftszahl
1Ob890/53; 8Ob632/87; 8Ob619/88; 7Ob197/01y
Entscheidungsdatum
26.09.2001
Rechtssatz
Die Pfändung von Ansprüchen ist nach § 379 EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Abs 3 des § 379 EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.Die Pfändung von Ansprüchen ist nach Paragraph 379, EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im Paragraph 379, EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach Paragraphen 382, ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien römisch eins S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Absatz 3, des Paragraph 379, EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 890/53
Entscheidungstext OGH 13.01.1954 1 Ob 890/53
- 8 Ob 632/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 632/87
nur: Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig. (T1) Beisatz: Einer Geldforderung entspricht als einziges Sicherungsmittel das gerichtliche Drittverbot (hier: Anspruch auf Auszahlung des letztlich verbleibenden Restes des Versteigerungserlöses als Sicherheit für künftige Unterhaltsansprüche). (T2)
- 8 Ob 619/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 619/88
Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz hier: Einziges Sicherungsmittel für bei einem Notar hinterlegten Sparbuch ist ein Drittverbot an den Notar. (T3)
- 7 Ob 197/01y
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 197/01y
Vgl auch; Beisatz: Andere als die in § 379 Abs 3 EO genannten Sicherungsmittel kommen nicht in Betracht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005519
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19540113_OGH0002_0010OB00890_5300000_001