Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Drittschuldnerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zum Drittverbot im Zusammenhang mit Akkreditivdokumenten besteht, die von der eröffnenden Bank zurückzustellen sind; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Drittschuldnerin vertritt die Auffassung, daß der Drittschuldner in seinem Rekurs Neuerungen vorbringen könne. Das Neuerungsverbot sei nur dann gerechtfertigt, wenn den Parteien auf andere Weise Gelegenheit geboten worden sei oder werde, zur Sache vorzubringen. Ein Drittschuldner könne keinen Widerspruch erheben; für ihn gelte daher das Neuerungsverbot nicht. Hätte das Rekursgericht das ergänzende Vorbringen der Drittschuldnerin berücksichtigt, so hätte es feststellen müssen, daß die Drittschuldnerin verpflichtet sei, (auch) das Konnossement der A***** Bank ***** herauszugeben. Der Drittschuldnerin könne nur verboten werden, das Konnossement an die Beklagte herauszugeben; das ihr auferlegte Verbot gehe zu weit.
Als von einem Drittverbot Betroffene ist die Drittschuldnerin rechtsmittellegitimiert, soweit das Drittverbot in ihre Rechtssphäre eingreift (SZ 37/131; RIS-Justiz RS0004201). Das ist nach dem Rechtsmittelvorbringen der Fall.
Im Exekutionsverfahren gilt grundsätzlich für alle Rekurse Neuerungsverbot (stRsp ua EvBl 1976/112; 3 Ob 52/90; RIS-Justiz RS0002371). In der Entscheidung SZ 68/151 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß in jenen Fällen kein Neuerungsverbot besteht, in denen der Beschluß ohne Anhörung des Verpflichteten ergangen ist und in denen kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis - wie der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung - zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht. Eine Bindung an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in das der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er als unabänderlich hinnehmen müßte, verstieße gegen Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK. In diesem Sinn wurde dem Verpflichteten zugestanden, im Verfahren über die Strafhöhe Neuerungen vorzubringen, und zwar nicht nur dann, wenn er zu Unrecht nicht gemäß § 358 EO gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände in der Zwischenzeit geändert haben (SZ 68/151). Ob das Neuerungsverbot auch für den Drittschuldner nicht gilt (so Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4, 2135 mwN), braucht hier, wie noch ausgeführt wird, nicht abschließend geklärt zu werden.Im Exekutionsverfahren gilt grundsätzlich für alle Rekurse Neuerungsverbot (stRsp ua EvBl 1976/112; 3 Ob 52/90; RIS-Justiz RS0002371). In der Entscheidung SZ 68/151 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß in jenen Fällen kein Neuerungsverbot besteht, in denen der Beschluß ohne Anhörung des Verpflichteten ergangen ist und in denen kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis - wie der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung - zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht. Eine Bindung an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in das der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er als unabänderlich hinnehmen müßte, verstieße gegen Artikel 6, Absatz eins, Satz 1 MRK. In diesem Sinn wurde dem Verpflichteten zugestanden, im Verfahren über die Strafhöhe Neuerungen vorzubringen, und zwar nicht nur dann, wenn er zu Unrecht nicht gemäß Paragraph 358, EO gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände in der Zwischenzeit geändert haben (SZ 68/151). Ob das Neuerungsverbot auch für den Drittschuldner nicht gilt (so Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4, 2135 mwN), braucht hier, wie noch ausgeführt wird, nicht abschließend geklärt zu werden.
Dem Grundsatz, daß Dritte nicht den nachteiligen Wirkungen eines Verfahrens unterworfen werden dürfen, in das sie nicht eingebunden waren, wird im Sicherungsverfahren dadurch Rechnung getragen, daß einstweilige Verfügungen nach ständiger Rechtsprechung nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen dürfen. Unmittelbare Zugriffe sind grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. Das ist der typische und vom Gesetz mit dem Drittverbot vorgezeichnete Fall. Nach § 379 Abs 3 Z 3 EO darf dem Dritten nicht die Ausübung eines Rechtes verboten werden; zulässig ist nur ein Eingriff in die Verpflichtungen, die der Dritte gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei hat (3 Ob 591/84; RdW 1993, 246; SZ 67/226; 1 Ob 2090/96a, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0005236).Dem Grundsatz, daß Dritte nicht den nachteiligen Wirkungen eines Verfahrens unterworfen werden dürfen, in das sie nicht eingebunden waren, wird im Sicherungsverfahren dadurch Rechnung getragen, daß einstweilige Verfügungen nach ständiger Rechtsprechung nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen dürfen. Unmittelbare Zugriffe sind grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. Das ist der typische und vom Gesetz mit dem Drittverbot vorgezeichnete Fall. Nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO darf dem Dritten nicht die Ausübung eines Rechtes verboten werden; zulässig ist nur ein Eingriff in die Verpflichtungen, die der Dritte gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei hat (3 Ob 591/84; RdW 1993, 246; SZ 67/226; 1 Ob 2090/96a, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0005236).
Mit dem Drittverbot nach § 379 Abs 3 Z 3 EO wird an den Dritten der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte (§ 379 Abs 3 Z 3 EO). Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist, wenn das Nichtbestehen nicht bereits offenkundig ist (1 Ob 616/92), der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen (EvBl 1958/259; RIS-Justiz RS0001112). Auch der Drittschuldner kann demnach den Bestand der für die Sicherung herangezogenen Forderung nicht bestreiten (10 Ob 1587/95; RIS-Justiz RS0004201).Mit dem Drittverbot nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO wird an den Dritten der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO). Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist, wenn das Nichtbestehen nicht bereits offenkundig ist (1 Ob 616/92), der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen (EvBl 1958/259; RIS-Justiz RS0001112). Auch der Drittschuldner kann demnach den Bestand der für die Sicherung herangezogenen Forderung nicht bestreiten (10 Ob 1587/95; RIS-Justiz RS0004201).
Das gegen die Drittschuldnerin ergangene Drittverbot soll der Klägerin den Zugriff auf ein Konnossement sichern. Im Konnossement erklärt der Verfrachter, bestimmte Güter vom Ablader empfangen zu haben, und er verpflichtet sich, die Güter im Löschungshafen dem in der Urkunde bezeichneten Empfänger oder dessen Order auszuhändigen. Das Konnossement ist ein Traditionspapier; die Übergabe des Papiers hat unter gewissen Voraussetzungen die gleiche Wirkung wie die Übergabe der Ware selbst (s Schuhmacher in Straube, HGB**2 § 363 Rz 2, 15).Das gegen die Drittschuldnerin ergangene Drittverbot soll der Klägerin den Zugriff auf ein Konnossement sichern. Im Konnossement erklärt der Verfrachter, bestimmte Güter vom Ablader empfangen zu haben, und er verpflichtet sich, die Güter im Löschungshafen dem in der Urkunde bezeichneten Empfänger oder dessen Order auszuhändigen. Das Konnossement ist ein Traditionspapier; die Übergabe des Papiers hat unter gewissen Voraussetzungen die gleiche Wirkung wie die Übergabe der Ware selbst (s Schuhmacher in Straube, HGB**2 Paragraph 363, Rz 2, 15).
Die Klägerin behauptet, daß die Drittschuldnerin verpflichtet sei, das ihr unter dem von ihr eröffneten - aber nicht eingelösten und nunmehr abgelaufenen - Akkreditiv vorgelegte Konnossement der Beklagten "bzw. der von dieser beauftragten A***** Bank *****" zurückzustellen. Die A***** Bank ***** hat das Akkreditiv der Beklagten avisiert.
Dies entspricht der gängigen Praxis, neben der eröffnenden Bank eine Zweitbank - üblicherweise mit Sitz im Land des Begünstigten - in die Akkreditivabwicklung einzuschalten. Die Zweitbank kann - wie hier - (nur) avisierende Bank sein, sie kann Zahlstelle sein, so daß die Dokumente bei ihr einzureichen sind, oder sie kann das Akkreditiv bestätigen und damit eine eigene Verpflichtung übernehmen (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 4/11; Zahn/Eberding/Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 2/150).Dies entspricht der gängigen Praxis, neben der eröffnenden Bank eine Zweitbank - üblicherweise mit Sitz im Land des Begünstigten - in die Akkreditivabwicklung einzuschalten. Die Zweitbank kann - wie hier - (nur) avisierende Bank sein, sie kann Zahlstelle sein, so daß die Dokumente bei ihr einzureichen sind, oder sie kann das Akkreditiv bestätigen und damit eine eigene Verpflichtung übernehmen (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 4/11; Zahn/Eberding/Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 2/150).
Die avisierende Bank avisiert dem Begünstigten das Akkreditiv ohne eigene Verbindlichkeit (Art 7 lit a ERA). Der Begünstigte reicht die Dokumente häufig bei der avisierenden Bank ein, auch wenn diese nicht auch Zahlstelle ist; die avisierende Bank legt die Dokumente der eröffnenden Bank vor. In diesem Bereich ist die avisierende Bank Gehilfe des Begünstigten (Avancini aaO Rz 4/158; aM, ohne nähere Begründung, Zahn/Eberding/Ehrlich aaO Rz 2/199, die die Auffassung vertreten, die die Dokumente einreichende Bank handle im eigenen Namen als beauftragte Treuhänderin des Begünstigten).Die avisierende Bank avisiert dem Begünstigten das Akkreditiv ohne eigene Verbindlichkeit (Artikel 7, Litera a, ERA). Der Begünstigte reicht die Dokumente häufig bei der avisierenden Bank ein, auch wenn diese nicht auch Zahlstelle ist; die avisierende Bank legt die Dokumente der eröffnenden Bank vor. In diesem Bereich ist die avisierende Bank Gehilfe des Begünstigten (Avancini aaO Rz 4/158; aM, ohne nähere Begründung, Zahn/Eberding/Ehrlich aaO Rz 2/199, die die Auffassung vertreten, die die Dokumente einreichende Bank handle im eigenen Namen als beauftragte Treuhänderin des Begünstigten).
Entscheidet sich die eröffnende Bank dafür, die Dokumente zurückzuweisen, so muß sie dies dem Einreicher mitteilen und gleichzeitig angeben, ob sie die Dokumente zur Verfügung des Einreichers hält oder ihm zurücksendet (Art 14 lit d ERA). Diese Mitteilung ist, wenn die avisierende Bank die Dokumente einreicht, an diese zu richten (s Zahn/Eberding/Ehrlich aaO Rz 2/203, 2/317; Schütze, Das Dokumentenakkreditiv im internationalen Handelsverkehr4 Rz 414).Entscheidet sich die eröffnende Bank dafür, die Dokumente zurückzuweisen, so muß sie dies dem Einreicher mitteilen und gleichzeitig angeben, ob sie die Dokumente zur Verfügung des Einreichers hält oder ihm zurücksendet (Artikel 14, Litera d, ERA). Diese Mitteilung ist, wenn die avisierende Bank die Dokumente einreicht, an diese zu richten (s Zahn/Eberding/Ehrlich aaO Rz 2/203, 2/317; Schütze, Das Dokumentenakkreditiv im internationalen Handelsverkehr4 Rz 414).
Das Vorbringen der Klägerin, wonach das Konnossement der Beklagten "bzw. der von dieser beauftragten A***** Bank *****" zurückzustellen sei, ist im Sinne der gängigen Praxis dahin zu verstehen, daß die Beklagte als Akkreditivbegünstigte die Dokumente der Drittschuldnerin nicht unmittelbar, sondern über die avisierende Bank vorgelegt hat. Dies wird durch das - von der Klägerin vorgelegte - Telefax der Drittschuldnerin bestätigt, wonach sie die Dokumente ohne weitere Rückfrage an ihren Korrespondenten retournieren müsse, sollte sie bis 26.8.1997 vormittags von der Klägerin kein Akzept der Dokumente oder von der Filiale S***** keine Anweisung erhalten (./28). Die vom Rekursgericht als Neuerung zurückgewiesenen Rekursausführungen der Drittschuldnerin sind daher, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind, in Wahrheit gar keine Neuerungen.
Hat die Drittschuldnerin die Dokumente von der A***** Bank ***** erhalten, so hat sie die Dokumente und damit auch das Konnossement dieser Bank als ihrer Korrespondenzbank zurückzustellen. Die A***** Bank ***** hat die Dokumente aber für die Beklagte vorgelegt, die als Akkreditivbegünstigte die Dokumente einzureichen hatte. An die Beklagte sind die Dokumente auch zurückzustellen und zwar auf jenem Weg, auf dem sie sie vorgelegt hat. Im vorliegenden Fall hat die Drittschuldnerin die Dokumente demnach zwar der A***** Bank *****, aber letztlich für die Beklagte zurückzustellen.
Das gilt auch dann, wenn die A***** Bank ***** das Akkreditiv bevorschußt und in diesem Zusammenhang eigene Rechte an den Akkreditivdokumenten erworben haben sollte. Auch in diesem Fall bleibt Dokumenteneinreicherin die Beklagte, deren Herausgabeanspruch gegenüber der avisierenden Bank allenfalls dadurch bedingt sein könnte, daß sie deren Forderung aus der Bevorschussung des Akkreditivs erfüllt.
Das Drittverbot, mit dem der Drittschuldnerin verboten wird, das Konnossement der Beklagten herauszugeben oder eine sonstige Verfügung über dieses Konnossement vorzunehmen, geht daher nicht zu weit. Seine Fassung entspricht dem Gesetz, wonach dem Dritten verboten werden kann, die dem Gegner der gefährdeten Partei gebührenden Sachen "weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung ... vereiteln oder erheblich erschweren könnte". Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Drittschuldnerin in bezug auf das Konnossement keine Verpflichtungen gegenüber anderen Personen, die von denen gegenüber der Beklagten unabhängig wären. Auch mit dem Verbot, eine sonstige Verfügung über das Konnossement vorzunehmen, wird ihr daher nur die Erfüllung von Verpflichtungen untersagt, die sie gegenüber der Beklagten hat, auch wenn sie, um diese Verpflichtungen zu erfüllen, Leistungen gegenüber anderen Personen (der A***** Bank *****) erbringen muß.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung war mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Bezeichnung des Konnossements richtiggestellt wird. Die Beklagte ist als Textilunternehmen - naturgemäß - nicht Ausstellerin des Konnossements; es handelt sich daher um ein "für die" und nicht um ein "von der" Gegnerin der gefährdeten Partei ausgestelltes Konnossement.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Drittschuldnerin auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Drittschuldnerin auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.